Full text: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

11. INSTRUMENTE DES KAUFMÄNN. KREDITVERKEHRS 57 
Die Ausbreitung des Giroverkehrs in den einzelnen Ländern 
ist verschieden und begründet teils in besonderen wirtschaftlichen 
Verhältnissen, teils in gesetzlichen Sicherungen, So ist die große 
Verbreitung des Giroverkehrs in England seit der Mitte des vorigen 
Jahrhunderts hauptsächlich auf die durch die Peels-Akte bewirkte 
Beschränkung der Umlaufsmenge des Währungsgeldes zurückzu- 
führen, während in der Union an Stelle des lange Zeit fehlenden 
Bankakzeptes (s. S. 148) der Scheck als Rembours im Warengeschält 
getreten ist. In anderen Ländern hat man die Verbreitung des Giro- 
verkehrs durch eine besondere Gesetzgebung zu fördern gesucht. So 
wurde in Österreich für die Abhebungsschecks ein Scheckgesetz 
vom 3. April 1906 erlassen; dieses räumt allen jenen Schecks, die 
die folgenden. wesentlichen. Erfordernisse enthalten, besondere recht- 
liche Vorteile ähnlich dem Wechsel ein: Ort und Datum der Aus- 
stellung, die Firma, die die Zahlung leisten soll (Bezogener), die 
an den Bezogenen gerichtete Aufforderung des Ausstellers, aus 
seinem Guthaben eine bestimmte Geldsumme zu bezahlen, wobei die 
Zahlung weder von einer Gegenleistung des Zahlungsempfängers 
noch von einer Bedingung abhängig, gemacht sein darf, die in den 
Text aufzunehmende Bezeichnung als Scheck und schließlich die 
Unterschrift des Ausstellers. Der Aussteller haftet dem Inhaber des 
Schecks für die Zahlung desselben. 
Als Bezogener eines Schecks können bezeichnet werden, d. h. als 
scheckfähig gelten: die Postsparkasse, öffentliche Banken oder andere zur 
Übernahme von Geld für fremde Rechnung statutenmäßig berechtigte An- 
stalten und alle anderen handelsgerichtlich registrierten Firmen, die gewerbe- 
mäßig Bankiergeschäfte betreiben. 
Der Bezogene haftet dem Aussteller, (nicht dem Inhaber) für 
die Einlösung des Schecks nach Maßgabe des zwischen ihnen be- 
stehenden Vertragsverhältnisses, Diese Haftung besteht nicht, wenn 
der Aussteller den Zahlungsauftrag wirksam widerrufen hat oder 
über sein Vermögen der Konkurs verhängt wurde. Der Scheck 
kann auf den Namen einer Person oder Firma (Namenscheck), an 
deren Order (Orderscheck) oder auf den Inhaber oder Überbringer 
(Überbringerscheck) lauten; auch kann sich der Aussteller selbst 
als Remittenten bezeichnen. Namenschecks sind nicht übertrag- 
bar; Orderschecks sind mittels Indossaments, Überbringerschecks 
ohne Indossament übertragbar. 
Der Scheck ist immer bei Vorzeigung (bei Sicht) zahlbar, wenngleich 
er eine andere oder keine Angabe über die Verfallszeit enthält. Für die 
Präsentation zur Zahlung gelten folgende Präsentationsfristen: Am Aus- 
stellungsplatze zahlbare Schecks (Platzschecks) sind binnen fünf Werk- 
tagen, an einem anderen inländischen Platze zahlbare Schecks (Distanz- 
schecks) binnen acht Werktagen nach der Ausstellung zur Zahlung vorzulegen. 
Ausländische Schecks sind binnen fünf Werktagen nach der Ausstellung nach
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.