11. INSTRUMENTE DES KAUFMÄNN. KREDITVERKEHRS 57
Die Ausbreitung des Giroverkehrs in den einzelnen Ländern
ist verschieden und begründet teils in besonderen wirtschaftlichen
Verhältnissen, teils in gesetzlichen Sicherungen, So ist die große
Verbreitung des Giroverkehrs in England seit der Mitte des vorigen
Jahrhunderts hauptsächlich auf die durch die Peels-Akte bewirkte
Beschränkung der Umlaufsmenge des Währungsgeldes zurückzu-
führen, während in der Union an Stelle des lange Zeit fehlenden
Bankakzeptes (s. S. 148) der Scheck als Rembours im Warengeschält
getreten ist. In anderen Ländern hat man die Verbreitung des Giro-
verkehrs durch eine besondere Gesetzgebung zu fördern gesucht. So
wurde in Österreich für die Abhebungsschecks ein Scheckgesetz
vom 3. April 1906 erlassen; dieses räumt allen jenen Schecks, die
die folgenden. wesentlichen. Erfordernisse enthalten, besondere recht-
liche Vorteile ähnlich dem Wechsel ein: Ort und Datum der Aus-
stellung, die Firma, die die Zahlung leisten soll (Bezogener), die
an den Bezogenen gerichtete Aufforderung des Ausstellers, aus
seinem Guthaben eine bestimmte Geldsumme zu bezahlen, wobei die
Zahlung weder von einer Gegenleistung des Zahlungsempfängers
noch von einer Bedingung abhängig, gemacht sein darf, die in den
Text aufzunehmende Bezeichnung als Scheck und schließlich die
Unterschrift des Ausstellers. Der Aussteller haftet dem Inhaber des
Schecks für die Zahlung desselben.
Als Bezogener eines Schecks können bezeichnet werden, d. h. als
scheckfähig gelten: die Postsparkasse, öffentliche Banken oder andere zur
Übernahme von Geld für fremde Rechnung statutenmäßig berechtigte An-
stalten und alle anderen handelsgerichtlich registrierten Firmen, die gewerbe-
mäßig Bankiergeschäfte betreiben.
Der Bezogene haftet dem Aussteller, (nicht dem Inhaber) für
die Einlösung des Schecks nach Maßgabe des zwischen ihnen be-
stehenden Vertragsverhältnisses, Diese Haftung besteht nicht, wenn
der Aussteller den Zahlungsauftrag wirksam widerrufen hat oder
über sein Vermögen der Konkurs verhängt wurde. Der Scheck
kann auf den Namen einer Person oder Firma (Namenscheck), an
deren Order (Orderscheck) oder auf den Inhaber oder Überbringer
(Überbringerscheck) lauten; auch kann sich der Aussteller selbst
als Remittenten bezeichnen. Namenschecks sind nicht übertrag-
bar; Orderschecks sind mittels Indossaments, Überbringerschecks
ohne Indossament übertragbar.
Der Scheck ist immer bei Vorzeigung (bei Sicht) zahlbar, wenngleich
er eine andere oder keine Angabe über die Verfallszeit enthält. Für die
Präsentation zur Zahlung gelten folgende Präsentationsfristen: Am Aus-
stellungsplatze zahlbare Schecks (Platzschecks) sind binnen fünf Werk-
tagen, an einem anderen inländischen Platze zahlbare Schecks (Distanz-
schecks) binnen acht Werktagen nach der Ausstellung zur Zahlung vorzulegen.
Ausländische Schecks sind binnen fünf Werktagen nach der Ausstellung nach