Nr. 2785
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ndustrie zu übernehmen und die Handelsmühlen
zu enteignen. Die Kaufpflicht des Staates sollte sich
rTstrecken auf Roggen, Weizen und Gerste. Der
Ibernahmepreis sollte sich berechnen nach dem cif—
Preis für Auslandsgetreide im norwegischen Hafen
nit einem Aufschlag von 8 Kr. für 100 Kg guter
Ware und entsprechender Kürzung bei schlechter
Ware, Übernahme zu gleichem Preis bei sämt—
ichen Bahnstationen und Dampfschiffhaltestellen,
S„chaffung einer Kornreserve. Für Hafer sollten
kinfuhr⸗ und Ausfuhrverbot mit der Möglichkeit
der Erteilung von besonderer Erlaubnis in Aus—
nahmefällen beibehalten werden. Weiter war in
Aussicht genommen, die seit 1916 bzw. 1917 vor—
ibergehend außer Kraft gesetzten mäßigen Zollsätze
ür Getreide, Mehl und Reis zu erhöhen:
für 100 kg Weizen . . auf 0,6o Kr.
100 kg Weizenmehl⸗ 2,00 ⸗
Abc Hafer. »040⸗
Hafergrütze. 1,00 ⸗
Maismehl. OD so⸗
0 kg Reis. .. 7,00 ⸗
Infolge eines Regierungswechsels im Frühjahr
928 kam die Vorlage nicht zur Erledigung. Die
eue Regierung stand dem Monopolgedanken ab—
ehnend gegenüber. Das Monopol blieb jedoch als
»orläufige Einrichtung bestehen. In den Haus—
jaltsplan 1926 ist das Monopol nicht mehr auf—
genommen worden.
2. Das norwegische Getreidemonopol in der
Nachkriegszeit.
Der in Norwegen in der Nachkriegszeit bestehende
Zustand war folgender:
Der Staat hatte das alleinige Recht zur Ein- und
Ausfuhr von Weizen, Roggen, Gerste und Hafer,
serner das alleinige Recht zum Aufkauf von Weizen,
Roggen und Gerste im Inland. Die inländischen
Betreideerzeuger waren verpflichtet, das, was sie an
Weizen, Roggen und Gerste zum Verkauf brachten,
in die Monopolverwaltung zu verkaufen. Der
übernahmepreis für norwegisches Getreide wurde
»von der Monopolverwaltung nicht für das ganze
Erntejahr, sondern in kurzen Zeitabständen fest—
gjesetzt und sollte den Weltmarktpreisen eif nor—
vegischer Hafen entsprechen. Der Übernahmepreis
jalt als Preis ab Eisenbahnstation bzw. Dampfer—
jaltestelle. Da, wo wegen besonderer Entlegenheit
des Erzeugungsortes Anlaß dazu bestand, wurden
»arüber hinaus auch Fuhrkosten ersetzt. Die ge—
zahlten Preise hielten sich in der Regel über den
Preisen der Einfuhrware. Weitaus der größte Teil
des Bedarfs — bis zu 98 v. H. des Jahresbedarfs —
vurde durch Ankäufe von ausländischem Getreide
ind Mehl gedeckt, die von der Monopolverwaltung
n der Zeit ausgeführt wurden, in welcher ihr der
Markt dafür besonders günstig erschien. Sowohl
das vom Ausland bezogene Getreide als auch das
von den inländischen Bauern angelieferte Getreide
vurde von der Monopolverwaltung an die nor—
vegischen Mühlen geliefert, wo es bis zur Vermahlung
agerte. Im allgemeinen übernahm der Müller das
Betreide gleich bei der Ausladung im Hafen, soweit
8 sich um Auslandsgetreide handelte, und beför—
erte es gegen eine festgesetzte Entschädigung bis zu
ꝛiner Mühle. Die Vermahlung zu Backmehl er—
oAgte ausschließlich für Rechnung des Staates. Der
Nüller übernahm auf sein Risiko den Mehlverkauf
n den Verbraucher und hatte 80 Tage nach Über—
ahme des Getreides den für die entsprechende
Nenge an Müllereierzeugnissen festgesetzten Preis
bzüglich des Mahllohnes zu entrichten. Der Mahl—
ohn war nach der Höhe der Jahresleistung der
Nühle gestaffelt. Er betrug für 100 k8
3,50 Kr. bei Jahresleistung bis zu 10 000 t,
3,30 Kr. für die nächsten 10 000 t,
3,00 Kr. über 20000 t.
Der Staat ist Eigentümer eines der größten
Mühlenbetriebe des Landes in Vaxsdal bei Bergen.
die Weizenmehleinfuhr besteht fast in der gleichen
zöhe fort wie in der Vorkriegszeit. Der gegen—
iber der Vorkriegszeit erhöhte Verbrauch an Weizen
ommt in einer Erhöhung der eingeführten Körner—
nenge zum Ausdruck. Die Einfuhr von Roggen—
nehl war von der Monopolverwaltung eingestellt.
der Einfuhrbedarf von Roggen wurde nur noch
n Form der Getreideeinfuhr gedeckt. Das einge—
ihrte Mehl wurde unter den gleichen Bedingungen,
aie sie die Müller zu erfüllen hatten, an das Syn—
ikat der Getreide und Mehlhändler abgegeben,
velche Vereinigung durch die Vermittlung ihrer
Nitglieder das Mehl an die großen Genossen—
haften und die dem Syndikat nicht angehörigen
grossisten gegen eine Maklergebühr verkauften“).
die Kleinverkaufspreise für alle aus Getreide und
MNehl hergestellten Erzeugnisse wurden vom Er—
ährungsdirektor gemeinsam mit dem Landwirt—
haftsminister festgesetzt. Alle aus Getreide oder
Rehl bestehenden Erzeugnisse, soweit sie der mensch—
chen Ernährung dienen, wurden in ganz Nor—
egen überall zum gleichen Preise ohne Verrech—
ung der Beförderungskosten im Eingzelfall verkauft.
Die aus einem Beamtenstab von 50 Personen
estehende Monopolverwaltung unterstand dem Er—
ährungsdirektor. In den Angelegenheiten der
Monopolverwaltung war weiter noch ein Departe—
— beschäftigt, daß 20 Angestellte
ählte.
3. Die künftige Regelung
Wie bereits erwähnt, war die seit Frühjahr 1923
m Ruder befindliche Regierung nicht geneigt,
as als kriegswirtschaftliche Maßnahme noch fort⸗
estehende Monopol aufrechtzuerhalten. Ihre Ab—
cht war, der Notwendigkeit der Sicherung der Brot—
etreideversorgung sowie der Förderung der Land—
irtschaft durch staatliche Maßnahmen in anderer
veise Rechnung zu tragen. Die Parteien der Linken
ielten an dem Monopol fest und hatten eine Ge—
tzesvorlage eingebracht, die das Monopol zur
auernden Staatseinrichtung machen sollte. Die
zorlage der Regierung wurde im Juli / August
324 durch das Storthing verworfen, ebenso die
atgegengesetzte Vorlage der Monopolfreunde und
ax) L. Neuberger in „Allgemeine Deutsche Mühlen—
zeitung“ Nr. 80/1085 S. 848.