Full text: Die deutsche Hausindustrie

194 
VI. Kap.: Staatshilfe 
Vereinigung für gejetzlichen Arbeiterfchutz hat fich mit der Frage wiederholt 
befchäftigt, in Luzern 1908, in Lugano 1910, in Zürich 1912, und hat nunmehr 
den beteiligten Regierungen gegenüber den Wunfch ausgefprochen, dafz zur 
Erhaltung der Schiffchenftickereiinduftrie das Verbot der Nachtarbeit in den 
Fabriken und eine einheitliche Arbeitszeit in der Hausinduftrie eingeführt 
werde, und dafz für ftrenge Einhaltung der gefetzlichen Arbeitszeit Fürforge 
getragen werde. Im Intereffe der alten und für gewiffe Landesteile jo überaus 
wichtigen Stickereiinduftrie wäre es zu wünfchen, dafz die beteiligten Staaten 
nun bald zu einer Versündigung gelangten. 
Der Staat als Gefetzgeber, an den wir unfere Forderungen richten, wird 
in vielen Dingen langfam und nach Überwindung vieler Bedenken Vorgehen. 
Aber der Staat iftauch der gröjzte Arbeitgeber. Ganz un 
bedenklich können nun Staat und überhaupt öffentliche Körperfchaften 
auf die Löhne günftig einwirken durch vorbildliche Entlohnung 
der hausinduftriellen Arbeit, in foweit Staat und Kör- 
perfchaft als Konfumenten und Warenbefteller auf 
tret e n. Auch Staat und Kommunen find Abnehmer von hausinduftriellen 
Produkten, oft in fehr bedeutendem Umfange. Denken wir nur an die vom 
Militär benötigten Kieidungsftücke und Ausrüftungsgegenftände, die häufig 
von Unternehmern geliefert werden, die mit Hilfe von Zwifchenmeiftern 
und Heimarbeitern, und darum erftaunlich billig produzieren. 1 ft es doch ein 
ganz gewöhnliches Verfahren, dafz Staat und Kommune auf dem Wege der 
Submiffion ihre Beftellungen an den Unternehmer vergeben, der Arbeiten 
und Waren am billigften anbietet; und in puncto Billigkeit hat der hausinduftrielle 
Betrieb begreiflicherweife grojze Vorzüge. 
Es befteht alfo die Gefahr, dafz der Staat als Grofzkonfument die Haus 
induftrie noch befördert und die Löhne in ihr noch weiter herabdrückt. Seit 
Jahren haben fich nun befonders im Auslande (in Belgien, Holland, Frank 
reich, England) die Behörden zu folgendem Grundfatze bekannt: Wenn Staat 
oder Kommune Arbeiten vergeben, fo haben diefe Gemeinwefen dafür zu for- 
gen, dafz bei folchen öffentlichen Arbeiten angemeffene Löhne gezahlt werden. 1 ) 
Die Behörden füllen deshalb ihre Arbeiten nur unter der juriftifch bindenden 
Bedingung vergeben, dafz der Unternehmer die Löhne unter einen beftimmten 
Satz nicht herabdrücke. Das ift die fogenannte Minimallohnklaufel, die fich 
trotz mancher Schwierigkeiten bewährt hat. Dafz ein folches Vorgehen von 
Staat und Kommune in Wahrheit ein vorbildliches wird und auf weite Kreife 
*) Vgl. 0. v. Zwiedineck-Südenhorft, Lohnpolitik und Lohntheorie. 
256—318.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.