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VI. Kap.: Staatshilfe
Vereinigung für gejetzlichen Arbeiterfchutz hat fich mit der Frage wiederholt
befchäftigt, in Luzern 1908, in Lugano 1910, in Zürich 1912, und hat nunmehr
den beteiligten Regierungen gegenüber den Wunfch ausgefprochen, dafz zur
Erhaltung der Schiffchenftickereiinduftrie das Verbot der Nachtarbeit in den
Fabriken und eine einheitliche Arbeitszeit in der Hausinduftrie eingeführt
werde, und dafz für ftrenge Einhaltung der gefetzlichen Arbeitszeit Fürforge
getragen werde. Im Intereffe der alten und für gewiffe Landesteile jo überaus
wichtigen Stickereiinduftrie wäre es zu wünfchen, dafz die beteiligten Staaten
nun bald zu einer Versündigung gelangten.
Der Staat als Gefetzgeber, an den wir unfere Forderungen richten, wird
in vielen Dingen langfam und nach Überwindung vieler Bedenken Vorgehen.
Aber der Staat iftauch der gröjzte Arbeitgeber. Ganz un
bedenklich können nun Staat und überhaupt öffentliche Körperfchaften
auf die Löhne günftig einwirken durch vorbildliche Entlohnung
der hausinduftriellen Arbeit, in foweit Staat und Kör-
perfchaft als Konfumenten und Warenbefteller auf
tret e n. Auch Staat und Kommunen find Abnehmer von hausinduftriellen
Produkten, oft in fehr bedeutendem Umfange. Denken wir nur an die vom
Militär benötigten Kieidungsftücke und Ausrüftungsgegenftände, die häufig
von Unternehmern geliefert werden, die mit Hilfe von Zwifchenmeiftern
und Heimarbeitern, und darum erftaunlich billig produzieren. 1 ft es doch ein
ganz gewöhnliches Verfahren, dafz Staat und Kommune auf dem Wege der
Submiffion ihre Beftellungen an den Unternehmer vergeben, der Arbeiten
und Waren am billigften anbietet; und in puncto Billigkeit hat der hausinduftrielle
Betrieb begreiflicherweife grojze Vorzüge.
Es befteht alfo die Gefahr, dafz der Staat als Grofzkonfument die Haus
induftrie noch befördert und die Löhne in ihr noch weiter herabdrückt. Seit
Jahren haben fich nun befonders im Auslande (in Belgien, Holland, Frank
reich, England) die Behörden zu folgendem Grundfatze bekannt: Wenn Staat
oder Kommune Arbeiten vergeben, fo haben diefe Gemeinwefen dafür zu for-
gen, dafz bei folchen öffentlichen Arbeiten angemeffene Löhne gezahlt werden. 1 )
Die Behörden füllen deshalb ihre Arbeiten nur unter der juriftifch bindenden
Bedingung vergeben, dafz der Unternehmer die Löhne unter einen beftimmten
Satz nicht herabdrücke. Das ift die fogenannte Minimallohnklaufel, die fich
trotz mancher Schwierigkeiten bewährt hat. Dafz ein folches Vorgehen von
Staat und Kommune in Wahrheit ein vorbildliches wird und auf weite Kreife
*) Vgl. 0. v. Zwiedineck-Südenhorft, Lohnpolitik und Lohntheorie.
256—318.