Full text: Die deutsche Hausindustrie

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VI. Kap.: Staatshiire 
Standpunkt vertreten wir hier mit allem Nachdruck. Danach kann es nicht 
mehr mi(zverftändlich fein und darf nicht mehr als ein blofzcs „Draufloskurieren“ 
bezeichnet werden,*) wenn wir im folgenden einige Poftulate zufammenftellen, 
durch welche die deutfehe Heimarbeitgefetzgebung zu vervollftändigen wäre. 
Zunächft müfzte das Hausarbeitgefetz dahin ausgebaut werden, 
dajz feine Beftimmungen für dieHausinduftrie überhaupt, 
nicht blojz für Allein, oder Familienbetriebe geltend gemacht werden könnten. 
Es wäre doch jammerfchade, wenn fo vorzügliche Vorfchriften, wie das Aus 
hängen von Lohntafeln, die Lohnbücher, die Fachausfchüffe bzw. die Lohn- 
ämter u. a. die hausinduftriellen Betriebe mit fremden Hilfskräften gar nicht 
berühren follten, und auch von den Familienbetrieben durch Einteilung 
eines fremden Gehilfen leicht umgangen werden könnten. Hier fcheint eine 
Lücke des Gefetzes vorzuliegen, die durch fakultative Ausdehnung wenigftens 
der wichtigften Beftimmungen auf Betriebe mit gewerblichen Arbeitern be- 
feitigt werden könnte. Der Anfatz hierzu ift bereits in § 16 des Hausarbeit- 
gefetzes gemacht. 
Verfchiedene hierher gehörige Paragraphen der Gewerbeordnung, die zu 
verfchiedenartiger Deutung und zur Umgehung des Gefetzes Anlajz gegeben 
haben, bedürften einer klarern Formulierung. Namentlich gilt 
dies vom § 137 a, der die Mitgabe von Arbeit an Frauen und jugendliche 
Arbeiter verbietet, fobald fie im Betriebe die gefetzlich zuläffige Zeit befchäftigt 
waren. Wie verfchieden die Auffaffung über den Sinn diefer Vorfchrift ift, 
wurde früher bereits gezeigt; eine klarere Faffung wäre hier dringend not 
wendig. Ferner ift auch zu überlegen, ob das abfolute Verbot der Mitgabe von 
Arbeit dem jetzigen befchränkten nicht vorzuziehen wäre. An und für (ich 
fchiefzt ja das abfolute Verbot über das Ziel hinaus, aber es bietet einen grofzen 
Vorzug für die an fich fehr fchwierige Kontrolle. 
So erfreulich der Fortfehritt ift, den die Reichsverficherungsordnung 
durch die lückenlofe Einbeziehung aller Heimarbeiter in die Krankenfürforge 
gebracht hat, fo bedauerlich ift es, dafz die Invalidenverficherung 
nicht obligatorifch gemacht wurde. Die Tage der dauernden Erwerbsunfähig 
keit ftellen fich bei den ohnehin meift durch eine gedrückte Lebenshaltung 
gefchwächten Heimarbeitern oft früher ein als unter gewöhnlichen Verhält- 
niffen, fie werden auch um fo befchwerlicher, als Erfparniffe von den geringen 
Löhnen für die Zeit der Erwerbsunfähigkeit und des Alters kaum gemacht 
find. Es mu|z alfo einmal auch hier — trotz aller gefetzgeberifch-technifchen 
’) Vgl. Bücher in der Zeitschrift für die gefamte Staatswiffenfchaft, Jahrg. 62 
(1906) 772.
	        
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