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VI. Kap.: Staatshiire
Standpunkt vertreten wir hier mit allem Nachdruck. Danach kann es nicht
mehr mi(zverftändlich fein und darf nicht mehr als ein blofzcs „Draufloskurieren“
bezeichnet werden,*) wenn wir im folgenden einige Poftulate zufammenftellen,
durch welche die deutfehe Heimarbeitgefetzgebung zu vervollftändigen wäre.
Zunächft müfzte das Hausarbeitgefetz dahin ausgebaut werden,
dajz feine Beftimmungen für dieHausinduftrie überhaupt,
nicht blojz für Allein, oder Familienbetriebe geltend gemacht werden könnten.
Es wäre doch jammerfchade, wenn fo vorzügliche Vorfchriften, wie das Aus
hängen von Lohntafeln, die Lohnbücher, die Fachausfchüffe bzw. die Lohn-
ämter u. a. die hausinduftriellen Betriebe mit fremden Hilfskräften gar nicht
berühren follten, und auch von den Familienbetrieben durch Einteilung
eines fremden Gehilfen leicht umgangen werden könnten. Hier fcheint eine
Lücke des Gefetzes vorzuliegen, die durch fakultative Ausdehnung wenigftens
der wichtigften Beftimmungen auf Betriebe mit gewerblichen Arbeitern be-
feitigt werden könnte. Der Anfatz hierzu ift bereits in § 16 des Hausarbeit-
gefetzes gemacht.
Verfchiedene hierher gehörige Paragraphen der Gewerbeordnung, die zu
verfchiedenartiger Deutung und zur Umgehung des Gefetzes Anlajz gegeben
haben, bedürften einer klarern Formulierung. Namentlich gilt
dies vom § 137 a, der die Mitgabe von Arbeit an Frauen und jugendliche
Arbeiter verbietet, fobald fie im Betriebe die gefetzlich zuläffige Zeit befchäftigt
waren. Wie verfchieden die Auffaffung über den Sinn diefer Vorfchrift ift,
wurde früher bereits gezeigt; eine klarere Faffung wäre hier dringend not
wendig. Ferner ift auch zu überlegen, ob das abfolute Verbot der Mitgabe von
Arbeit dem jetzigen befchränkten nicht vorzuziehen wäre. An und für (ich
fchiefzt ja das abfolute Verbot über das Ziel hinaus, aber es bietet einen grofzen
Vorzug für die an fich fehr fchwierige Kontrolle.
So erfreulich der Fortfehritt ift, den die Reichsverficherungsordnung
durch die lückenlofe Einbeziehung aller Heimarbeiter in die Krankenfürforge
gebracht hat, fo bedauerlich ift es, dafz die Invalidenverficherung
nicht obligatorifch gemacht wurde. Die Tage der dauernden Erwerbsunfähig
keit ftellen fich bei den ohnehin meift durch eine gedrückte Lebenshaltung
gefchwächten Heimarbeitern oft früher ein als unter gewöhnlichen Verhält-
niffen, fie werden auch um fo befchwerlicher, als Erfparniffe von den geringen
Löhnen für die Zeit der Erwerbsunfähigkeit und des Alters kaum gemacht
find. Es mu|z alfo einmal auch hier — trotz aller gefetzgeberifch-technifchen
’) Vgl. Bücher in der Zeitschrift für die gefamte Staatswiffenfchaft, Jahrg. 62
(1906) 772.