Ark 24.
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Der Vorbehalt betreffend die Anwendbarkeit der Haftpilicht-
gesetze ist notwendig*). Im Uebrigen gilt, was an Bestimmungen
von Bundesgesetzen durch das vorliegende Gesetz nicht ausdrück-
lich aufgehoben wird, weiter. Im Kollisionsfall entscheidet der
Richter. Unser Antrag lautet:
Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage
der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17.
Brachmonat 1874 betreffend die Volksabstimmung )
über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Be-
kanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und
das Inkrafttreten der einzelnen Bestimmungen fest-
zusetzen.
*) Vgl. oben, Seite 69/70,