22 —
besorgt wurde, trat eine Neuregelung für das betriebs-
gerechte Handeln ein, das die Gichter zu leisten hatten,
und zwar in der Weise, daß nicht mehr wie bisher jedem
Hochofen eine besondere Arbeitsgruppe zugeteilt, sondern
die Beschickung beider Hochöfen einer einheitlich zu-
sammengefaßten Arbeitsgruppe anvertraut wurde. Diese
Neuregelung war nur möglich, weil der Arbeitsgruppe im
Rahmen ihrer nur in ihren Grenzen genau festgelegten
Arbeitsaufgabe Spielraum zur Gestaltung ihrer Leistung
überlassen blieb, indem sie in ihrer Gesamtheit für
die Speisung beider Hochöfen verantwortlich gemacht wurde;
dadurch daß so der Gruppe über ihr betriebsgerechtes
Handeln hinaus die Möglichkeit zu betriebssprödem Handeln
gegeben wurde, blieb neben dem Zweck der Neuregelung
auch die Beseitigung plötzlich eintretender Störungen ge-
währleistet. Durch diese Neuregelung wurde eine Ein-
sparung persönlichen Leistungsaufwandes in Höhe von
30—40 % erzielt.
Solche Betriebsgestaltung setzt allerdings ganz exakt
durchgeführte Zeitstudien über die Leistungszeit betriebs-
gerechten Handelns Voraus; diese würden sich sowohl einer
exakten Feststellung der Leistungszeit einzelner Arbeiter,
wie etwa des Vorschmelzers, als vor allem auch der von
Arbeitsgruppen als einheitlichen Größen zuzuwenden haben.
Dabei hätten sie Unterlagen zu bieten für die Ermöglichung
betriebsspröden Handelns zur Einsparung und volleren Aus-
nutzung persönlichen Leistungsaufwandes.
Was betriebsorganisatorisches Wirken unter Verwen-
dung exakter, zuverlässiger Zeitstudien in dieser Richtung
erreichen könnte, dafür sei hier eine Konstruktion gegeben
bei der unterstellt wird, daß die untersuchten Zeitstudien,
die die Betriebsleitung über die Leistung der Schmelzer
beim Abstich angestellt hatte, solchen Anforderungen ge-
nügten: Der reine Arbeitsdienst war hier auf 4 Stunden
15 Minuten berechnet, so daß nach Abzug von 2 Stunden