Zum Anhang zu Artikel 12.
1. Das Deutsche Reich wird von etwaigen außergewöhnlichen Maß-
nahmen (Sperre) der UdSSR. unter Bekanntgabe der Gründe unverzüg-
lich Mitteilung machen,
2, Die UdSSR. wird periodisch Nachweisungen in nicht längeren
als monatlichen Zwischenräumen über den jeweiligen Stand der Tier-
seuchen im Gebiete der UdSSR, den zuständigen deutschen Zentral
behörden — dem Auswärtigen Amte, dem Reichsministerium des Innern,
dem Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft und dem
Preußischen Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten —
unmittelbar übersenden. Der Ausbruch der Rinderpest wird den ge-
nannten Zentralbehörden außerdem drahtlich mitgeteilt werden,
3. Innerhalb einer Jahresmenge von 41600 Schweinen darf die
einzelne Wochenmenge auf bis 1600 Stück erhöht werden,
4, Trocken gesalzene Häute fallen unter Ziffer 5 des Buchstaben A
des Anhangs unter der Voraussetzung, daß sie völlig lufttrocken sind.
5; Das in Ziffer 2 der Anlage III des Anhangs genannte Genehmi-
gungsverfahren besteht nur zu dem Zwecke der Sicherung der veteri-
nären Überwachungsmaßnahmen.
Zur Anlage zu Artikel 36.
Eine etwaige Abänderung des dieser Anlage beigefügten Musters
der Ausweiskarte (Gewerbelegitimationskarte) bleibt der Vereinbarung
zwischen den zuständigen Behörden der vertragschließenden Teile vor-
behalten.
Zum Eisenbahnabkommen,
Zu Artikel2 und 3
Die im Artikel 3b sowie im Artikel 2 Abs, 2 durch die Worte „ein-
heimische oder‘ und in Artikel 3 Buchstabe a durch die Worte „Schiffen
der UdSSR, oder‘ vorgesehene paritätische Behandlung wird erst auf
Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen den Regierungen der
vertragschließenden Teile in Kraft gesetzt werden, ;
Zu Artikel2
1. Transporte, die geschäftlichen Charakter haben, können nicht als
Transporte für staatliche oder milde Zwecke behandelt werden,
2. Der in Artikel 2 erwähnte vorübergehende besondere Notstand
muß örtlich und zeitlich bestimmt begrenzt sein und eine von der all-
gemeinen Wirtschaftslage unabhängige, besonders ungünstige Lage dar-
stellen.
Zum Seeschiffahrtsabkommen.
Zu Artikel 1,
Hinsichtlich der Höhe der Zölle und Zollgebühren und sonstiger Ein-
und Ausgangsabgaben sowie der Art ihrer Erhebung einschließlich aller
mit der Erhebung verbundenen Zollförmlichkeiten soll keinerlei Unter-
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