Metadata: Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

Zum Anhang zu Artikel 12. 
1. Das Deutsche Reich wird von etwaigen außergewöhnlichen Maß- 
nahmen (Sperre) der UdSSR. unter Bekanntgabe der Gründe unverzüg- 
lich Mitteilung machen, 
2, Die UdSSR. wird periodisch Nachweisungen in nicht längeren 
als monatlichen Zwischenräumen über den jeweiligen Stand der Tier- 
seuchen im Gebiete der UdSSR, den zuständigen deutschen Zentral 
behörden — dem Auswärtigen Amte, dem Reichsministerium des Innern, 
dem Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft und dem 
Preußischen Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten — 
unmittelbar übersenden. Der Ausbruch der Rinderpest wird den ge- 
nannten Zentralbehörden außerdem drahtlich mitgeteilt werden, 
3. Innerhalb einer Jahresmenge von 41600 Schweinen darf die 
einzelne Wochenmenge auf bis 1600 Stück erhöht werden, 
4, Trocken gesalzene Häute fallen unter Ziffer 5 des Buchstaben A 
des Anhangs unter der Voraussetzung, daß sie völlig lufttrocken sind. 
5; Das in Ziffer 2 der Anlage III des Anhangs genannte Genehmi- 
gungsverfahren besteht nur zu dem Zwecke der Sicherung der veteri- 
nären Überwachungsmaßnahmen. 
Zur Anlage zu Artikel 36. 
Eine etwaige Abänderung des dieser Anlage beigefügten Musters 
der Ausweiskarte (Gewerbelegitimationskarte) bleibt der Vereinbarung 
zwischen den zuständigen Behörden der vertragschließenden Teile vor- 
behalten. 
Zum Eisenbahnabkommen, 
Zu Artikel2 und 3 
Die im Artikel 3b sowie im Artikel 2 Abs, 2 durch die Worte „ein- 
heimische oder‘ und in Artikel 3 Buchstabe a durch die Worte „Schiffen 
der UdSSR, oder‘ vorgesehene paritätische Behandlung wird erst auf 
Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen den Regierungen der 
vertragschließenden Teile in Kraft gesetzt werden, ; 
Zu Artikel2 
1. Transporte, die geschäftlichen Charakter haben, können nicht als 
Transporte für staatliche oder milde Zwecke behandelt werden, 
2. Der in Artikel 2 erwähnte vorübergehende besondere Notstand 
muß örtlich und zeitlich bestimmt begrenzt sein und eine von der all- 
gemeinen Wirtschaftslage unabhängige, besonders ungünstige Lage dar- 
stellen. 
Zum Seeschiffahrtsabkommen. 
Zu Artikel 1, 
Hinsichtlich der Höhe der Zölle und Zollgebühren und sonstiger Ein- 
und Ausgangsabgaben sowie der Art ihrer Erhebung einschließlich aller 
mit der Erhebung verbundenen Zollförmlichkeiten soll keinerlei Unter- 
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