fullscreen: Einführung in die Volkswirtschaftslehre

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Einleitung. 
eine Rechnung des Kapitals; in der einfachen B. ist sie in der 
Inventarbilanz, in der doppelten B. auf Kapitalkonto dargestellt. 
Das zuletzt genannte System bringt in seinen Schlußrechnungen 
das Kapital des Unternehmers doppelt und in wesentlich ver 
schiedener Darstellung zum Ausdruck: einmal als Wertunter 
schied zwischen Vermögen und Schulden, ein anderes Mal durch 
die Verrechnung der Wertzugänge und Wertabgänge des an 
fänglichen Kapitals. 
Manche Autoren x ) stellen das Inventar über die B., eine 
Lehrmeinung, die am treffendsten mit den Worten Schnapper- 
Arndts (a. a. 0.) gekennzeichnet wird: Die B. ist eine rechne 
rische Verbindung der bewerteten Anfangs- und Ausgangsinventare 
mit Jahresumsatzrechnungen. Das Rechnungswesen einer Er 
werbswirtschaft umfaßt danach: 
1. das Inventar als Vorbedingung der Wirtschafts- und Rech 
nungsführung, d. i. die Aufnahme und Aufzeichnung des 
aktiven und passiven Vermögens und seiner Teile; 
2. die Rechnungsführung, die Verrechnung, d. i. die Buch 
führung. Sie besteht in der fortlaufenden ziffermäßigen 
Beobachtung des Geschäftsganges; 
Das Inventar steht außerhalb eines jeden der bis jetzt be 
kannten Systeme. Die verschiedenen Buchhaltungssysteme und 
Buchhaltungsmethoden unterscheiden sich untereinander durch 
Umfang und Art der Darstellung bei der Verrechnung der Ver 
änderungen, d. h. der Geschäftsfälle. 
Auch der Gesetzgeber ordnet zunächst die Führung von 
Büchern an (§ 38 HGB.), in denen der Kaufmann seine Handels 
geschäfte und die Lage des Vermögens ersichtlich zu machen hat. 
Dabei genügt die Kennzeichnung der wirtschaftlichen Wirkungen, 
i) Gottschalk, Gruber, Schrott u. a. Gegensätzlicher Auffassung sind 
u. a . Hügli: „Die Buchhaltung oder Rechnungsführung ist die geordnete 
Aufzeichnung der Bestandteile des Vermögens und der Veränderungen 
desselben“, Schaer, Kreibig u. a. Vgl. dazu Cornberg, a. a. O. S. 198. Die 
gesamte Buchführung bezeichnet man auch als B. im weiteren Sinne — 
die Rechtsprechung hat Inventar und Bilanz des öfteren als Bestandteil der 
B. erklärt, so Entsch. Rg. 13, S. 238, 354; 29 S. 222; 30 S. 171; 39 S. 167 - 
im Gegensatz zur B. im engeren Sinne (Bücher ohne Inventar und Bilanz; 
RG. 41 S. 41); vgl. Otto, Die Verpflichtung zur kaufmännischen Buch 
führung. Dissertation Breslau 1912. S. 46.
	        
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