Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

378 Kriegsabgabegesetz 1919. § 16. 
gebend sind und nach denen die Gesellschaft handelsrechtlich verpflichtet ge- 
iuefen wäre, Bilanzen aufzumachen und den Bilanzgewinn zu berechnen. Fehlt 
es an den buchmäßigen Unterlagen, so sind dann die einzelnen Bilanzposten 
in anderer Weise, gegebenenfalls durch Schätzung, zu ermitteln. 
6. Nachprüfung der Bilanzen. , 
a) Den Steuerbehörden ist die Nachprüfung der Bilanzen nicht verschränkt. 
Eine Vermutung der Richtigkeit haben die Bilanzen nur insofern für sich, als 
allerdings die Steuerbehörden sie nicht einfach beiseite schieben und eine selbst 
ständige Berechnung des Geschäftsgewinnes vornehmen dürfen, sondern die 
Bilanzen dieser Berechnung zugrunde legen müssen, insoweitsie nichtfeststellen, daß 
die Bilanzen unrichtig oder unvollständig sind oder nicht den Handels- bzw. gesell- 
schaftsrechtlichen Grundsätzen oder denen des KSt.G. bzw. des KAG. entsprechen. 
Vgl pr OVG inSt. IS.62; 10 S. 301, 307,310; RFH. I A127 B. 17. Oft. 1919. 
" b) Aber auch die steuerpflichtige Gesellschaft kann verlangen, daß 
ihrer Veranlagung andere Bilanzgewinne zugrunde gelegt werden als die sich 
aus ihren festgestellten und sogar schon ausgeführten Bilanzen ergeben, wenn 
sie nachweist, daß diese Bilanzen unrichtig waren oder auch nur, insbes. hin 
sichtlich der Abschreibungen, zu für die Gesellschaft steuerlich ungünstigeren 
Ergebnissen führen als eine Bilanz, die den Anforderungen des § 16 KSt.G. 
entspricht, aber von den danach zulässigen Möglichkeiten einer für die Gesell- 
schast steuerlich günstigeren Berechnung des Bilanzgewinnes in vollem, weiter 
als die tatsächlich festgestellte und ausgeführte Bilanz gehendem Maße Ge 
brauch macht. Vgl. Strutz KSt.G. Anm. 7 zu ^ 16, RFH. I A 117 v. 23. Sept. 
1919 und I A 216 v. 31. Okt. 1919 (Samml. 1 A S. 223 u. 272), Pr. OVG. 
VII K 64 v. 15. April 1919, DSt.Bl. I S. 256, St.A. XXII S. 109. 
7. Liquidations- und Konkurseröffnungsbilanzen einer Aktien 
gesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 299 Abs. 1 HGB., § 124 
KO.) werden nach ganz anderen Grundsätzen aufgestellt als die regelmäßigen 
Fahresbilanzen, wie denn aiich Liquidation und Konkursverfahren einen ganz 
anderen Zweck verfolgen als der Geschäftsbetrieb vor dem Eintritt in die 
Liqiiidation bzw. den Konkurs. Daher können die Ergebnisse dieser Liqui 
dations- und Konkurseröffnungsbilanzen nicht in Vergleich gestellt werden mit 
denen der ordentlichen Bilanzen. Es sind vielmehr besondere Steuerbilanzen 
nach den Grundsätzen der §§ 40, 261, 262 HGB. aufzustellen und demnach die 
der KA znqrunde zu legenden Geschäftsgewinne zu berechnen (vgl. pr. OVG. 
in St. 14 S. 445 und VII E. St. 36 v. 5. Okt. 1917, DSt.Z. VII S. 125f.). 
8. Agiogewinne aus der Ausgabe neuer Aktien gehören nicht zum 
Bilanzgewinn". RGZ. 46 S. 264 führt aus, daß der Agiogewinn „in deni 
Augenblick, in welchem er erzielt wurde", in den Reservefonds fließt und daher 
eine Bilanzaufstellung für dasjenige Geschäftsjahr, in welchem der Agio- 
gewinn erzielt wurde, diesen als einen unter die Passiven aufzunehmenden 
Posten bereits vorfindet und folglich der Getvinn in der Bilanz nicht als Uber 
schuß oder als Teil eines solchen erscheinen kann". 
Das KSt.G. aber behandelt im § 17 Abs. 2, 4 und 5 den Agiogewmn 
nls Teil des Grund- oder Stammkapitals, das es dem Geschäftsgewinn als 
Quelle dieses Geschäftsgewinnes gegenüberstellt. Dann kann man unmöglich 
auf der anderen Seite davon ausgehen, daß dieser selbige Agiogewmn auck 
selbst Teil des Geschäftsgewinnes sei. Der Agiogewinn gehört also nicht 
zum Geschäftsgewinn i. S. des KSt.G. 
Ebenso wird ein Buchgewinn, der sich aus einer Zusammenlegung von 
Aktien ergibt, zu behandeln sein, bei der auch eine Ausgabe neuer Aktien statt 
findet (vgl. § 290 BGB., Strutz KSt.G. Anm. 9 Nr 2 zu z 16).
	        
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