378 Kriegsabgabegesetz 1919. § 16.
gebend sind und nach denen die Gesellschaft handelsrechtlich verpflichtet ge-
iuefen wäre, Bilanzen aufzumachen und den Bilanzgewinn zu berechnen. Fehlt
es an den buchmäßigen Unterlagen, so sind dann die einzelnen Bilanzposten
in anderer Weise, gegebenenfalls durch Schätzung, zu ermitteln.
6. Nachprüfung der Bilanzen. ,
a) Den Steuerbehörden ist die Nachprüfung der Bilanzen nicht verschränkt.
Eine Vermutung der Richtigkeit haben die Bilanzen nur insofern für sich, als
allerdings die Steuerbehörden sie nicht einfach beiseite schieben und eine selbst
ständige Berechnung des Geschäftsgewinnes vornehmen dürfen, sondern die
Bilanzen dieser Berechnung zugrunde legen müssen, insoweitsie nichtfeststellen, daß
die Bilanzen unrichtig oder unvollständig sind oder nicht den Handels- bzw. gesell-
schaftsrechtlichen Grundsätzen oder denen des KSt.G. bzw. des KAG. entsprechen.
Vgl pr OVG inSt. IS.62; 10 S. 301, 307,310; RFH. I A127 B. 17. Oft. 1919.
" b) Aber auch die steuerpflichtige Gesellschaft kann verlangen, daß
ihrer Veranlagung andere Bilanzgewinne zugrunde gelegt werden als die sich
aus ihren festgestellten und sogar schon ausgeführten Bilanzen ergeben, wenn
sie nachweist, daß diese Bilanzen unrichtig waren oder auch nur, insbes. hin
sichtlich der Abschreibungen, zu für die Gesellschaft steuerlich ungünstigeren
Ergebnissen führen als eine Bilanz, die den Anforderungen des § 16 KSt.G.
entspricht, aber von den danach zulässigen Möglichkeiten einer für die Gesell-
schast steuerlich günstigeren Berechnung des Bilanzgewinnes in vollem, weiter
als die tatsächlich festgestellte und ausgeführte Bilanz gehendem Maße Ge
brauch macht. Vgl. Strutz KSt.G. Anm. 7 zu ^ 16, RFH. I A 117 v. 23. Sept.
1919 und I A 216 v. 31. Okt. 1919 (Samml. 1 A S. 223 u. 272), Pr. OVG.
VII K 64 v. 15. April 1919, DSt.Bl. I S. 256, St.A. XXII S. 109.
7. Liquidations- und Konkurseröffnungsbilanzen einer Aktien
gesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 299 Abs. 1 HGB., § 124
KO.) werden nach ganz anderen Grundsätzen aufgestellt als die regelmäßigen
Fahresbilanzen, wie denn aiich Liquidation und Konkursverfahren einen ganz
anderen Zweck verfolgen als der Geschäftsbetrieb vor dem Eintritt in die
Liqiiidation bzw. den Konkurs. Daher können die Ergebnisse dieser Liqui
dations- und Konkurseröffnungsbilanzen nicht in Vergleich gestellt werden mit
denen der ordentlichen Bilanzen. Es sind vielmehr besondere Steuerbilanzen
nach den Grundsätzen der §§ 40, 261, 262 HGB. aufzustellen und demnach die
der KA znqrunde zu legenden Geschäftsgewinne zu berechnen (vgl. pr. OVG.
in St. 14 S. 445 und VII E. St. 36 v. 5. Okt. 1917, DSt.Z. VII S. 125f.).
8. Agiogewinne aus der Ausgabe neuer Aktien gehören nicht zum
Bilanzgewinn". RGZ. 46 S. 264 führt aus, daß der Agiogewinn „in deni
Augenblick, in welchem er erzielt wurde", in den Reservefonds fließt und daher
eine Bilanzaufstellung für dasjenige Geschäftsjahr, in welchem der Agio-
gewinn erzielt wurde, diesen als einen unter die Passiven aufzunehmenden
Posten bereits vorfindet und folglich der Getvinn in der Bilanz nicht als Uber
schuß oder als Teil eines solchen erscheinen kann".
Das KSt.G. aber behandelt im § 17 Abs. 2, 4 und 5 den Agiogewmn
nls Teil des Grund- oder Stammkapitals, das es dem Geschäftsgewinn als
Quelle dieses Geschäftsgewinnes gegenüberstellt. Dann kann man unmöglich
auf der anderen Seite davon ausgehen, daß dieser selbige Agiogewmn auck
selbst Teil des Geschäftsgewinnes sei. Der Agiogewinn gehört also nicht
zum Geschäftsgewinn i. S. des KSt.G.
Ebenso wird ein Buchgewinn, der sich aus einer Zusammenlegung von
Aktien ergibt, zu behandeln sein, bei der auch eine Ausgabe neuer Aktien statt
findet (vgl. § 290 BGB., Strutz KSt.G. Anm. 9 Nr 2 zu z 16).