Wo Binnenseen und Flüsse die Reichsgrenze
bilden, sind die jeweiligen Vereinbarungen mit den Nachbar-
staaten maßgebend, die die durchweg verschiedenen örtlichen
Verhältnisse berücksichtigen.
Weitere, erheblich wichtigere Ausnahmen von dem
Grundsatze, daß Reichsgrenze und Zollinie gemeinsam ver-
laufen, werden durch gesssetzgeberische Einzelakte herbeigeführt,
indem bestimmte Gebietsteile des Reiches aus dem Zollgebiet
ausgeschlossen oder ausländische Gebietsteile mit in das Zoll-
gebiet eingeschlossen werden. Die Gebiete der ersten Art, die
nach dem politischen Auslande hin von der Reichsgrenze und
nach dem freien Inlande hin von der Zollgrenze umschlossen
werden, heißen ,„Jollansschlüssse“’, die der zweiten Art da-
gegen, bei denen umgekehrt die Zollgrenze durch politisches
Ausland läuft, „Zollanschlüsse“".
Die Zollansschlüss se haben, nachdem seit dem
Versailler Vertrag der Zollanschluß Curemburgs aufgehoben
ist, nur geringe Bedeutung. Lediglich zwei kleine österreichische
Gemeinden, Jungholz und Mittelberg, die in tief in deutsches
Gebiet einschneidenden Tälern liegen, sind noch dem Zollgebiet
angeschlossen, um die Zollaufsicht zu vereinfachen, die ohne den
Anschluß an der eine tiefe Bucht bildenden Reichsgrenze ent-
lang mit unverhältnismäßigem Aufwand von Beamten durch-
geführt werden müßte, jetzt aber nur auf der kurzen, die Bucht
abschneidenden Linie nötig ist.
Derartige rein geographische, also sich aus der Eigenart
der Örtlichkeit ergebende Gründe können auch für die Bildung
eines Zoll au s s< lu ss e 5 maßgebend sein, wie dies für
den Ausschluß Helgolands und einer Anzahl badischer, an der
schweizerischen Grenze gelegenen Gemeinden aus dem Zoll-
gebiet der Fall gewesen ist. Bei der Einrichtung der wirt-
schaftlich viel wichtigeren Zollausschlüsse in verschiedenen
deutschen Seehäfen dagegen ist der Gesetzgeber von Erwägun-
gen anderer Art ausgegangen, die im gröbsten Umriß tier
angedeutet sein sollen. Die Bedeutung eines Seehafens steht
und fällt mit der Anzahl der dort anlaufenden Handelsschiffe
und dem Umfange des Ein- und Ausfuhrhandels, den sie ver-
mitteln. Da nun jede Zollschranke mehr oder weniger handels-
hemmend wirkt, wie dies die Geschichte gerade des deutschen
Zollwesens eindringlich lehrt, so wird sich die Handelsschiff-
fahrt dorthin ziehen, wo sich die Möglichkeit bietet, bei mög-
lichst geringer Störung durch Zollförmlichkeiten und ohne so-
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