Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

heimischen Industrie gewisse wichtige Rohstoffe zu sichern, 
so bei dem letzten, schon 1873 aufgehobenen Ausfuhrzoll 
auf Lumpen, die damals der einzige Rohstoff zur Herstellung 
guten Papieres waren. Um derartige Zwecke zu erreichen, 
bedient man sich heute der nachdrücdklicher wirkenden Ausfuhr- 
verbote, von denen unten noch zu sprechen sein wird. Durch- 
Hzrz)!e und Binnenzölle sind nach 8S§8 6 und 8 V.Z.G. un- 
ulässig. . 
Ö if;; meisten deutschen Zölle sind Schutzzölle (über diese 
siehe oben § 1). Sie wirken bis zu einem gewissen Grade 
einfuhrhindernd, oder, wenn die Ware dennoch eingeführt 
wird, so verteuernd, daß diese im Inlande nach der Verzollung 
erheblich an Wettbewerbsfähigkeit verliert. Die Einfuhr einer 
Ware gänzlich zu unterbinden ist also ein Schutzzoll nicht ge- 
eignet, zuweilen sogar nicht einmal ein Kampfzoll. Da es aber 
aus verschiedenen Gründen notwendig werden kann, eine 
rechtliche Handhabe zu besitzen, um die Einfuhr sowie unter 
Umständen auch die Ausfuhr gewisser Waren zu verhüten, 
oder für eine dennoch in unlauterer Weise erfolgte Ein- oder 
Ausfuhr abschreckende Strafen zu verhängen, sind kräftigere 
Maßnahmen erforderlich: Die unerwünschte Ware wird mit 
einem Verkehrsverbote belegt, das je nach seiner Art ein 
Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbot ist (= 2 V.Z.G.). 
Nach den Gründen, aus denen solche Verbote erlassen 
werden, kann man zwei Hauptgruppen unterscheisenn. 
I. Die erste umfaßt solche Verbote, die den Zweck ver- 
folgen, die betressende Ware wegen ihrer dem Staate oder 
seinen Einwohnern irgendwie gefahrdrohenden Beschaffenheit 
nicht auf den Boden des Deutschen Reiches gelangen zu lassen. 
Da diese Verbote mithin nicht aus zollpolitischen, sondern aus 
polizeilichen Gründen ergehen, richten sie sich zum 
größten Teile nicht nur gegen die Einfuhr im engeren Sinne, 
d. h. die Einfuhr zum demnächstigen Verbleib im Inlande, 
sondern gegen jede Verbringung über die Grenze auf das 
Reichsgebiet, also auch gegen die Durchfuhr. Die Gefahr, 
die die Ware in sich birgt, kann sich richten: 
a) gegen die Sicherheit des Staates. 
Deshalb ist z. B. verboten die Einfuhr von Spreng- 
stoffen und — jetzt sehr gelockert – von Brieftauben. 
b) gegen die G e sun d h e i t. Die hier eingreifen- 
den seuchenpolizeilichen Verbote bezwecken entweder 
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