Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

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einanderfolge gesehen, ist somit nächst dem Augenblicke des 
Grenzüberganges, desssen Wirkungen oben in § 7 behandelt 
worden sind, der Tag der Anmeldung und Gestellung zur Ver- 
zollung der zweite Zeitpunkt, der für die zollrechtliche Beurtei- 
lung einer Einfuhrhandlung erheblich ist. 
Es sei darauf hingewiesen, daß § 9 V.Z.G. ausdrück- 
lich Vorführung der Ware bei der zu s än d i g en Zollstelle 
verlangt. Werden also z. B. Pferde bei einem zu ihrer Tari- 
fierung nicht befugten Amte mit dem Antrage auf Verzollung 
vorgeführt und müssen sie von hier aus zu einem anderen, mit 
der nötigen Befugnis versehenen Amte befördert werden, so 
hat der Zollschuldner, wenn während dieser Beförderung ein 
höherer Zoll auf Pferde in Kraft getreten ist, die Tiere zu 
diesem höheren Satze zu verzollen. 
Dem Antrage auf Verzollung stellt die angegebene Ge- 
setzesbestimmung gleich den Antrag auf Abfertigung der Ware 
auf Begleitschein II und den auf Ansschreibung auf Privat- 
kreditlager. Da diese beiden Abfertigungsarten in ihrer Wir- 
kung beinahe einer vollständigen Verzollung gleichkommen 
(vgl. S. 75 und 98), hat das Gesetz sie hinsichtlich der hier 
in Rede stehenden Rechtswirkung auch tatsächlich gleichgestellt. 
Dem Antrage auf Verzollung steht dagegen nicht gleich der 
Antrag, die Ware auf Begleitschein I abzufertigen, denn eine 
solche Abfertigung fieht einer Verzollung durchaus noch nicht 
ähnlich und stellt nur eine vorläufige Sicherungsmaßnahme 
für das spätere richtige Aufkommen des Zolles dar (siehe 
unten in § 13). Wird also eine Ware, die bis zum 31. Juli 
noch einem Satze von 3 RA, von da an aber einem solchen von 
5 RM unterliegt, noch am 29. Juli dem Grenzamt gestellt und 
von diesem antragsgemäß auf Begleitschein I abgefertigt, so 
ist der Zollberechnung, wenn diese Ware erst am 1. August zur 
Schlußabfertigung bei einem Amt im Innern des Zollgebietes 
vorgeführt wird, der höhere Satz von 5 RM zugrunde zu legen. 
Eine Ausnahme sowohl von diesem Grundsatz als auch 
von dem, daß die Ware nach ihrer Beschaffenheit zu verzollen 
ist, enthält 8 14 der Veredelungsordnung, der bestimmt, daß 
die veredelte Ware bei unterbliebener Ausfuhr nach d e m Zoll- 
satz verzollt wird, der zur Zeit der Abfertigung der u n veredel- 
ten Ware z u r Veredelung, also beim Eingange dieser Ware 
galt (näheres unten in § 24). ÄÜhnliches sieht § 19 der Schiff- 
bauzolloronung vor. Auf eine weitere Ausnahme in der 
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