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dern er muß zunächst die Änderung oder Aufhebung (Be-
richtigung) des Steuerbescheides, auf Grund dessen die
Zahlung erfolgt ist, herbeiführen, in der Regel also Anfech-
tung einlegen (s. S. 43). Eine Eingabe, in der ohne weiteres
Erstattung verlangt wird, ist daher in der Regel als Anfech-
tung zu behandeln.
Umgekehrt kann auch die Verwaltung bis zum Ablauf
der Verjährungsfrist Beträge na chf or d er n, die versehent-
lich nicht erhoben worden sind (88 212 und 2135 A.O.). Ge-
rade bei den Zöllen sind infolge der Schwierigkeiten der Tari-
fierung, der Taraberechnung u. dgl. nachträgliche Ünderungen
nicht immer zu vermeiden. Deshalb hat die A.O. auch der
Verwaltung der Zölle und Verbrauchsabgaben größere Be-
wegungsfreiheit in der nachträglichen Änderung ihrer Be-
scheide gegeben als der Verwaltung der Besitz- und Verkehrs-
steuern. Nach § 76 A.O. kann ein Steuerbescheid, der Zölle
und Verbrauchsabgaben betrifft, jederzeit ohne weiteres von
der Behörde, die ihn erlassen hat, zurückgenommen oder ge-
ändert werden. Freilich endet auch diese Befugnis mit Ab-
lauf der Verjährungsfrist.
Der üÜbersichtlichkeit wegen seien an dieser Stelle noch
einmal die drei bei Einfuhr einer Ware zollrechtlich erheb-
lichen Zeitpunkte zusammengefaßttôn..
1. Zeitpunkt: der Tag des Gr enzüb erg ang e s
ist maßgebend dafür, o b für die eingeführte Ware Zoll
zu zahlen sein wird (Zollpflichtigkeit der Ware, oben
7).
;. Scitcen?t: Der Tag der Anm eld ung un d Gestel-
lung zur V erz ollung
ist maßgebend dafür, w i e h o ch der Zoll ist, d. h. wel-
cher Zollsatz bei Zolländerungen anzuwenden ist (oben
8).
: sÄtitnee: Der Augenblick des Überganges der Ware i n
den freien V erk ehr
ist maßgebend dafür, w e r den Zoll zu zahlen hat (Per-
son des Zollschuldners, oben § 9).
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