Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

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dern er muß zunächst die Änderung oder Aufhebung (Be- 
richtigung) des Steuerbescheides, auf Grund dessen die 
Zahlung erfolgt ist, herbeiführen, in der Regel also Anfech- 
tung einlegen (s. S. 43). Eine Eingabe, in der ohne weiteres 
Erstattung verlangt wird, ist daher in der Regel als Anfech- 
tung zu behandeln. 
Umgekehrt kann auch die Verwaltung bis zum Ablauf 
der Verjährungsfrist Beträge na chf or d er n, die versehent- 
lich nicht erhoben worden sind (88 212 und 2135 A.O.). Ge- 
rade bei den Zöllen sind infolge der Schwierigkeiten der Tari- 
fierung, der Taraberechnung u. dgl. nachträgliche Ünderungen 
nicht immer zu vermeiden. Deshalb hat die A.O. auch der 
Verwaltung der Zölle und Verbrauchsabgaben größere Be- 
wegungsfreiheit in der nachträglichen Änderung ihrer Be- 
scheide gegeben als der Verwaltung der Besitz- und Verkehrs- 
steuern. Nach § 76 A.O. kann ein Steuerbescheid, der Zölle 
und Verbrauchsabgaben betrifft, jederzeit ohne weiteres von 
der Behörde, die ihn erlassen hat, zurückgenommen oder ge- 
ändert werden. Freilich endet auch diese Befugnis mit Ab- 
lauf der Verjährungsfrist. 
Der üÜbersichtlichkeit wegen seien an dieser Stelle noch 
einmal die drei bei Einfuhr einer Ware zollrechtlich erheb- 
lichen Zeitpunkte zusammengefaßttôn.. 
1. Zeitpunkt: der Tag des Gr enzüb erg ang e s 
ist maßgebend dafür, o b für die eingeführte Ware Zoll 
zu zahlen sein wird (Zollpflichtigkeit der Ware, oben 
7). 
;. Scitcen?t: Der Tag der Anm eld ung un d Gestel- 
lung zur V erz ollung 
ist maßgebend dafür, w i e h o ch der Zoll ist, d. h. wel- 
cher Zollsatz bei Zolländerungen anzuwenden ist (oben 
8). 
: sÄtitnee: Der Augenblick des Überganges der Ware i n 
den freien V erk ehr 
ist maßgebend dafür, w e r den Zoll zu zahlen hat (Per- 
son des Zollschuldners, oben § 9). 
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