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dern er muß zunächst die Änderung oder Aufhebung (Berichtigung)
des Steuerbescheides, auf Grund dessen die
Zahlung erfolgt ist, herbeiführen, in der Regel also Anfechtung
einlegen (s. S. 43). Eine Eingabe, in der ohne weiteres
Erstattung verlangt wird, ist daher in der Regel als Anfechtung
zu behandeln.
Umgekehrt kann auch die Verwaltung bis zum Ablauf
der Verjährungsfrist Beträge na chf or d er n, die versehentlich
nicht erhoben worden sind (88 212 und 2135 A.O.). Gerade
bei den Zöllen sind infolge der Schwierigkeiten der Tarifierung,
der Taraberechnung u. dgl. nachträgliche Ünderungen
nicht immer zu vermeiden. Deshalb hat die A.O. auch der
Verwaltung der Zölle und Verbrauchsabgaben größere Bewegungsfreiheit
in der nachträglichen Änderung ihrer Bescheide
gegeben als der Verwaltung der Besitz- und Verkehrssteuern.
Nach § 76 A.O. kann ein Steuerbescheid, der Zölle
und Verbrauchsabgaben betrifft, jederzeit ohne weiteres von
der Behörde, die ihn erlassen hat, zurückgenommen oder geändert
werden. Freilich endet auch diese Befugnis mit Ablauf
der Verjährungsfrist.
Der üÜbersichtlichkeit wegen seien an dieser Stelle noch
einmal die drei bei Einfuhr einer Ware zollrechtlich erheblichen
Zeitpunkte zusammengefaßttôn..
1. Zeitpunkt: der Tag des Gr enzüb erg ang e s
ist maßgebend dafür, o b für die eingeführte Ware Zoll
zu zahlen sein wird (Zollpflichtigkeit der Ware, oben
7).
;. Scitcen?t: Der Tag der Anm eld ung un d Gestellung
zur V erz ollung
ist maßgebend dafür, w i e h o ch der Zoll ist, d. h. welcher
Zollsatz bei Zolländerungen anzuwenden ist (oben
8).
: sÄtitnee: Der Augenblick des Überganges der Ware i n
den freien V erk ehr
ist maßgebend dafür, w e r den Zoll zu zahlen hat (Person
des Zollschuldners, oben § 9).
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