§ 14. Der Begleitschein II.
Der Begleitschein Il hat mit dem Begleitschein I nicht
viel mehr als den Namen gemeinsam und dient völlig anderen
Zwecken als dieser. Er wird erteilt, wenn die Ware bereits
beim Ausfertigungsamt eingehend beschaut und der Zoll be-
rechnet, mit anderen Worten, wenn die Ware schon völlig
zum freien Verkehr abgefertigt, der Zoll-
betrag aber noch g ez a h 1 t iste Dann können die Be-
teiligten beantragen, daß der Z o lI1 nicht bei diesem, sondern
bei einem anderen Amte g eza hlt wird. Für die
Berechnung ist d e r Tarifsatz maßgebend, der an dem Tage
gilt, an dem die Ware dem Au sf ert i g ung s amt zur Ab-
fertigung auf Begleitschein Il angemeldet und gestellt wird
(§ 9 Abs. 2 V.Z.G.; vgl. auch S. 45).
Nur zur Überweisung der Zoller h e bung an dieses
andere Amt wird der Begleitschein Il erteilt, der äußerlich
ähnlich wie der Begleitschein I gestaltet ist. Doch geht die
Verpflichtung des Begleitscheinnehmers nicht dahin, die Ware
unverändert wiederzugestellen, sondern dahin, für die Zahlung
des in dem Scheine vermerkten Zollbetrages innerhalb bestimm-
ter Zeit und bei einem bestimmten Erledigungsamte zu sor-
gen, andernfalls aber selber den Betrag zu zahlen (§ 55 letzter
Satz und § 51 V.Z.G., §§ 1 und 21 Z.B.O.). Die letztere
Verpflichtung ergibt sich übrigens schon nach den allgemeinen
Grundsätzen daraus, daß der Begleitsscheinneh mer
bei die sem Verfahren ohnehin Zollschuldner
ist, weil er in dem Augenblick, in dem die Ware in den freien
Verkehr gesetzt wird, ihr Inhaber ist (vgl. S. 47).
Denn schon das A u sf ertig ung s amt setzt die
Ware in den freien Verkehr. Sie kann daher von dem Aus-
fertigungsamt aus ohne weitere Zollbehandlung sogleich an
einen beliebigen Empfänger gesandt werden, der auch nicht
der nämliche zu sein braucht wie der, der laut Begleitschein
Zahlung leisten soll (§ 48 Abs. 2 Z.B.O.). Der Begleitschein
selbst wird in der Regel mit der Post an das Empfangsamt
gesandt. Nachdem dort der überwiesene Zollbetrag ordnungs-
mäßig eingezahlt ist, bekommt das Ausfertigungsamt den Er-
ledigungsschein in der üblichen Weise (siehe S. 73). Mit der
Abfertigung auf Begleitschein Il gelangt die Ware auf jeden
Fall in den freien Verkehr, selbst in dem Falle, daß das Aus-
fertigungsamt ausnahmsweise die Gestellung der Ware bei
? F.
T