Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

§ 14. Der Begleitschein II. 
Der Begleitschein Il hat mit dem Begleitschein I nicht 
viel mehr als den Namen gemeinsam und dient völlig anderen 
Zwecken als dieser. Er wird erteilt, wenn die Ware bereits 
beim Ausfertigungsamt eingehend beschaut und der Zoll be- 
rechnet, mit anderen Worten, wenn die Ware schon völlig 
zum freien Verkehr abgefertigt, der Zoll- 
betrag aber noch g ez a h 1 t iste Dann können die Be- 
teiligten beantragen, daß der Z o lI1 nicht bei diesem, sondern 
bei einem anderen Amte g eza hlt wird. Für die 
Berechnung ist d e r Tarifsatz maßgebend, der an dem Tage 
gilt, an dem die Ware dem Au sf ert i g ung s amt zur Ab- 
fertigung auf Begleitschein Il angemeldet und gestellt wird 
(§ 9 Abs. 2 V.Z.G.; vgl. auch S. 45). 
Nur zur Überweisung der Zoller h e bung an dieses 
andere Amt wird der Begleitschein Il erteilt, der äußerlich 
ähnlich wie der Begleitschein I gestaltet ist. Doch geht die 
Verpflichtung des Begleitscheinnehmers nicht dahin, die Ware 
unverändert wiederzugestellen, sondern dahin, für die Zahlung 
des in dem Scheine vermerkten Zollbetrages innerhalb bestimm- 
ter Zeit und bei einem bestimmten Erledigungsamte zu sor- 
gen, andernfalls aber selber den Betrag zu zahlen (§ 55 letzter 
Satz und § 51 V.Z.G., §§ 1 und 21 Z.B.O.). Die letztere 
Verpflichtung ergibt sich übrigens schon nach den allgemeinen 
Grundsätzen daraus, daß der Begleitsscheinneh mer 
bei die sem Verfahren ohnehin Zollschuldner 
ist, weil er in dem Augenblick, in dem die Ware in den freien 
Verkehr gesetzt wird, ihr Inhaber ist (vgl. S. 47). 
Denn schon das A u sf ertig ung s amt setzt die 
Ware in den freien Verkehr. Sie kann daher von dem Aus- 
fertigungsamt aus ohne weitere Zollbehandlung sogleich an 
einen beliebigen Empfänger gesandt werden, der auch nicht 
der nämliche zu sein braucht wie der, der laut Begleitschein 
Zahlung leisten soll (§ 48 Abs. 2 Z.B.O.). Der Begleitschein 
selbst wird in der Regel mit der Post an das Empfangsamt 
gesandt. Nachdem dort der überwiesene Zollbetrag ordnungs- 
mäßig eingezahlt ist, bekommt das Ausfertigungsamt den Er- 
ledigungsschein in der üblichen Weise (siehe S. 73). Mit der 
Abfertigung auf Begleitschein Il gelangt die Ware auf jeden 
Fall in den freien Verkehr, selbst in dem Falle, daß das Aus- 
fertigungsamt ausnahmsweise die Gestellung der Ware bei 
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