Metadata : Die Heimarbeit im Kriege

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Entgelts  als  „Zuschuß"  zu  entrichten,  während  die  „Beiträge"
des  Hausgewerbtreibenden  fiir  sich  und  seine  hausgewerblich  Beschäftigten ­
  nach  dem  O  r  t  s  I  o  h  n  berechnet  und  bei  der  Kasse  seines
Betriebssitzes  einzuzahlen  waren.  Wo  sich  Zwischenpersonen  zwischen
Auftraggeber  und  Hausgetverbtreibenden  schoben,  trat  nach  der  Bundesratsverordnung ­
  vom  5.  Dezember  1913  die  Zwischenperson  an
die  Stelle  des  Auftraggebers;  der  Auftraggeber  hatte  ihr  über  die
Zuschüsse  zu  erstatten;  dadurch  konnten  die  Oberauftraggeber  genau
ersehen,  wieviel  Löhne  der  Zwischen  meister  auszahlte  und  wieviel
er  für  sich  behielt.
Die  Zahlung  der  Z  u  s  ch  ü  s  s  e  wurde  alsbald  ein  Streitobjekt ­
  zwischen  den  Oberauftraggebern  und  Zwischenmeistern;  die
ersteren  weigerten  sich,  sie  den  Zwischenmeistern  zu  ersetzen,  da
diese  „selbständige  Gewerbetreibende"  und  nicht  „Zwischenpersonen"
seien,  lind  bevorzugten  die  großen  Zwischenmeister,  bei  denen  die
„Selbständigkeit"  außer  Frage  schien;  die  Zwischenmeister  empfanden
  es  als  äußerst  drückend,  daß  die  „Auftraggeber"  nun  genauen
Einblick  in  ihren  Zwischenverdienst  gewannen,  und  besorgten  Lohnherabsetzungen.
  Notleidender  Teil  waren  die  Kassen  und  die  Hausgewerbtreibenden, ­
  die,  da  keine  Zuschüsse  einliefen,  auch  kein  Krankengeld ­
  erhielten.  Die  allgemeine  Ortskrankenkasse  der  Stadt
Berlin  schloß  endlich,  da  sie  sich  außerstande  sah,  die  gesamte  Berliner ­
  Großkonfektion  zu  verklagen,  einen  Vertrag  mit  den  Auftraggebern ­
  ab,  wonach  diese  von  -dem  g  e  s  a  m  t  c  n  Entgelt  einen
Zuschuß  von  1  Prozent  (statt  der  gesetzlichen  2  Prozent)  zahlten,
ein  Verfahren,  das  jeder  gesetzlichen  Grundlage  entbehrte,  aber
schließlich  besser  war  als  nichts.  Eine  weitere  Streitfrage  tvar
nämlich,  welcher  Entgelt  den  Zuschüssen  zugrunde  zu  legen  sei:
der  Entgelt  für  die  gelieferte  Arbeit,  von  dem  §  470  RBO.,
oder  der  Entgelt  fiir  geleistete  Arbeit,  von  den:  Abschnitt  10
der  Bundesratsverordnung  vom  6.  Dezember  1913  spricht?  Geleistete ­
  und  gelieferte  Arbeit  fallen  beim  Einzelarbeiter  zusammen,
nicht  aber  bei  der  Zwischenperson,  denn  hier  steckt  im  Entgelt  auch
der  Lohn  der  hausgewerblich  Beschäftigten  und  die  in  größeren  Betrieben ­
  recht  bedeutenden  Spesen  fiir  Miete,  Maschinen,  Heizung,
4«.
            
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