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los, und vermehrte die Verwaltungskosten der Kassen erheblich; auch
ergaben sich beträchtliche Ausfälle. Andererseits bedeutete es für
die Hausgewerbtreibenden einen recht großen Zeitverlust; auch
empfanden sie die Beitragszahlung viel mehr als Belastung, als
tvenn ihnen die kleinen Beträge bei den Lohnzahlungen abgezogen
wären. Liesen die Arbeitgeberbeiträge bei minderarbeitsfähigen
Leuten spärlich ein und war zudem kein Beitrag beizutveiben, so erhielt
die Kasse nur sehr geringe Suinmen, war aber trotzdem verpflichtet,
zum mindesten die Krankenhilfe und Sterbgegeld zu leisten,,
sofern sie nicht überhaupt die gesamten Leistungen zu gewähren hatte.
Da die .Hausgewerbtreibenden und ihre Auftraggeber grundsätzlich
selbst die ganzen Lasten ihrer Versicherung aufbringen sollten,
konnte dadurch die Kasse genötigt werden, die Beiträge fiir die Hausgewerbtreibenden
sehr stark zu erhöhen?)
5. Me hausgewerblich Versicherungspflichtigen wurden den
Landkrankenkassen und nur subsidiär den Ortskrankenkassen
eingereiht, was für die Werkstattarbeiter
von Hausgewerbtreibenden und die schon früher durch
Ortssatzung versicherten Hausgelverbtreibenden eine Verschlechterung
bedeutete, zumal die Zusammenfassung der wenig
wDerstandsfähigen, schlecht organisierten und deshalb zur Mitwirkung
an der Verwaltung ungeschulten Gruppen der Hausgewerbtreibenden,
der Dienstboten und landwirtschaftlichen Arbeiter geringe
Aussichten aus eine gedeihliche Entwicklung der Landkrankenkassen
bietet.
6. Ein Rattenschwanz von Streitigkeiten entwickelte sich aus der
unklaren und verwickelten Fassung der Bestimmung über die
Zahlung der „Beiträge und Zuschüsse". Die
Mittel für die Krankenversicherung Idstr Hausgewerbtreiberwen
sollten in ihrer Gesamtsumme zur Hälfte durch die „Zuschüsse" der
Auftraggeber, zur Hälfte durch die „Beiträge" der Hausgewerbtreibenden
aufgebracht werden. Der Auftraggeber hatte an die Kasse
seines Betriebssitzes 2v. H. des dem Hausgewerbtreibenden gezahlten
i) siehe „Soziale Praxis", 23. Jahrgang, Sp. 776.