Full text: Die private Volksunfallversicherung in Deutschland

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folgen unter den Versicherungsschutz, die einen Verlust oder 
eine Verringerung der Erwerbsfähigkeit zur Folge haben. 
Ursprünglich nur auf den Fall der Ganzinvalidität, wie sie 
ohne weiteres bei Verlust der Sehkraft beider Augen, Verlust 
beider Füße oder Hände, bezw. eines Fußes und einer Hand 
vorliegend erachtet wird, beschränkt, wird auch heute 
dauernde Teilinvalidität entschädigt. In der Hauptsache ist 
hierbei die Entschädigung für den Verlust oder die Gebrauchs 
behinderung gewisser Körperteile, vor allem der Gliedmaßen, 
sowie des Gesichts und Gehörs ins Auge gefaßt. Es kommen 
aber auch Verträge vor, die jeden die Halbinvalidität über 
steigenden Invaliditätsgrad entschädigen und zwar ohne 
Rücksicht auf deren tatsächliche Höhe mit einer bestimmten 
Versicherungssumme, beispielsweise M. 250.—. Im ersteren 
Falle, dem der Entschädigung bestimmter Arten von Teil- 
invalidität, sind durch eine Gliedertaxe diese nach ihrer Höhe 
in den Bedingungen ausdrücklich bewertet. 
Für die Versicherungsleistung ist eine weitere in den 
Bedingungen vorgesehene Bestimmung von Belang, nämlich 
daß bleibende Arbeitsunfähigkeit im Anschluß an einen Unfall 
nur mit der Hälfte entschädigt wird, wenn sie durch Nerven 
krankheiten bedingt ist, was auch noch heute üblichen 
Fassungen der Einzel-Unfall Versicherungs-Bedingungen ent 
spricht. 
Die Beurteilung der Frage, welcher Invaliditätsgrad vor 
liegt, richtet sich nach der Möglichkeit, auf irgend einem 
Gebiete des wirtschaftlichen Arbeitsmarktes eine den Kräften 
und Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit auszuüben, die dem 
Verletzten unter billiger Berücksichtigung seiner Ausbildung 
und seines bisherigen Berufes zugemutet werden kann. 
Für bestimmte Berufstätige, die Katastrophen, also 
, gemeinsamer gleichzeitiger Verunglückung, besonders aus 
gesetzt sind, wie vor allem unter Tag arbeitende Bergleute, 
ist von größter Bedeutung eine Bestimmung der Bedingungen, 
die in- einem solchen Fall die Gesamtentschädigungsleistungen 
auf in der Regel das Fünffache der Einheitsleistung zu 
beschränken pflegt. Eine Reduzierung erfährt die Auszahlung 
der Versicherungsleistung auch durch den für die Schaden-
	        
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