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folgen unter den Versicherungsschutz, die einen Verlust oder
eine Verringerung der Erwerbsfähigkeit zur Folge haben.
Ursprünglich nur auf den Fall der Ganzinvalidität, wie sie
ohne weiteres bei Verlust der Sehkraft beider Augen, Verlust
beider Füße oder Hände, bezw. eines Fußes und einer Hand
vorliegend erachtet wird, beschränkt, wird auch heute
dauernde Teilinvalidität entschädigt. In der Hauptsache ist
hierbei die Entschädigung für den Verlust oder die Gebrauchs
behinderung gewisser Körperteile, vor allem der Gliedmaßen,
sowie des Gesichts und Gehörs ins Auge gefaßt. Es kommen
aber auch Verträge vor, die jeden die Halbinvalidität über
steigenden Invaliditätsgrad entschädigen und zwar ohne
Rücksicht auf deren tatsächliche Höhe mit einer bestimmten
Versicherungssumme, beispielsweise M. 250.—. Im ersteren
Falle, dem der Entschädigung bestimmter Arten von Teil-
invalidität, sind durch eine Gliedertaxe diese nach ihrer Höhe
in den Bedingungen ausdrücklich bewertet.
Für die Versicherungsleistung ist eine weitere in den
Bedingungen vorgesehene Bestimmung von Belang, nämlich
daß bleibende Arbeitsunfähigkeit im Anschluß an einen Unfall
nur mit der Hälfte entschädigt wird, wenn sie durch Nerven
krankheiten bedingt ist, was auch noch heute üblichen
Fassungen der Einzel-Unfall Versicherungs-Bedingungen ent
spricht.
Die Beurteilung der Frage, welcher Invaliditätsgrad vor
liegt, richtet sich nach der Möglichkeit, auf irgend einem
Gebiete des wirtschaftlichen Arbeitsmarktes eine den Kräften
und Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit auszuüben, die dem
Verletzten unter billiger Berücksichtigung seiner Ausbildung
und seines bisherigen Berufes zugemutet werden kann.
Für bestimmte Berufstätige, die Katastrophen, also
, gemeinsamer gleichzeitiger Verunglückung, besonders aus
gesetzt sind, wie vor allem unter Tag arbeitende Bergleute,
ist von größter Bedeutung eine Bestimmung der Bedingungen,
die in- einem solchen Fall die Gesamtentschädigungsleistungen
auf in der Regel das Fünffache der Einheitsleistung zu
beschränken pflegt. Eine Reduzierung erfährt die Auszahlung
der Versicherungsleistung auch durch den für die Schaden-