Full text: Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

Die Bestimmungen über den Schutz des Vermögens von Ausländern 
nehmen. in den Verträgen einen breiten Raum ein. Zu Beginn der 
neueren Verträge wird in einer Generalklausel den Staatsangehöri- 
zen des Vertragspartners, ihrem Vermögen, ihren Unternehmen und 
sonstigen Belangen gerechte und billige Behandlung zugesichert, 
Vgl. Art. I Abs, i des Freundschafts-, Handels- 
and Schiffahrtsverirages zwischen der Bundes- 
republik Ds xssch and und den Vereinigten Staaten von 
Amerika vom 29, Oktober 15354 (B6B1.1956 II, 5.487); 
Art. 1 des Treaty of Frienäüship, Commerce and 
Navigation between the USA and Israel (U.S.Treaties 
and yet international Agreements, Band 5, Teil 1, 
1954). 
Der Schutz des Eigentums der Staatsangehörigen der VertragsS- 
voartner wird ausdrücklich statuiert. 
30 heisst es in Art, V, Abs, 1 des Vertrages mit 
Deutschland; 
"Das Eigentum der Staatsangehörigen und Geselischaften 
jes einen Vertragsteils geniesst in dem Gebiet des 
anderen Vertragsteils weitestgehenden Schutz und 
Sicherheit." 
zleichlautend Art, VI des Treaty of Priendship, 
Yommerce and Navigation between the USA and Japan 
/US Treaties and other international Agreements, 
3and 4, Teil 2, 1957); Art. VI des Vertrages mit 
Israel. 
(8 ist zu bemerken, dass die Übersetzung des eng- 
lisehen Ausdrucks "property" mit "Eigentum" in der 
Zeutschen Fassung des Vertrages mit Deutschland. un- 
zenau ist; "property" bedeutet nicht nur Eigentum, 
sondern Vermögen im allgemeinen, z.B. auch die Inhaber- 
schaft von Forderungen, Konzessionen, Immaterial- 
züterrechten.) 
yämtliche Verträge enthalten eine Bestimmung über Enteignung. 
Diese ist nur zum allgemeinen Wohle gegen gerechte Entschädigung 
und unter der Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, zulässig 
Auch werden Vorschriften über die Höhe und Art der Entschädigung 
semacht: sie muss dem Wert des entzogenen Vermögens entsprechen, 
tatsächlich verwertbar und prompt sein (Grundsatz der "adequate, 
»ffective and prompt compensation"). 
Vgl. Art, V, Abs, 4 des Vertrages mit Deutschland; 
gleichlautend Art, VI, Abs. 3 des Vertrages mit Japan; 
\nt. UT. Abs. % des Vertrages mit Israel.
	        
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