Full text: Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

Unabänderlichkeit («lex in perpetuum valitura») hervor. 
In Übereinstimmung mit dem Oktober-Diplom gebraucht 
Graf Stürgkh 1 die Worte «endgültig und unabänderlich». 
Pragmatisches ist fundamentales gleich unwandelbares Recht. 
Ein für die historische Betrachtungsweise nicht existierendes, 
undenkbares Recht. Die 1703 auf Frauen ausgedehnte 
Primogeniturfolge ist, so führt Turba aus, durch die Ver 
öffentlichung von 1713 zu einer Pragmatischen Sanktion 
geworden. Die in vim legis et Sanctionis Pragmaticae er 
klärte und stabilierte Sukzessionsordnung [so im Heirats 
vertrag vom 10. August 1719]. Ebenso wird die Renunziation 
Maria Josephas von 1719 als eine Pragmatische Sanktion 
bezeichnet. Auch sie ist ein Teil der Pragmatischen Sanktion 
im Sinne der von Karl VI. gemeinten Thronfolgeordnung 2 . 
In diesem Sinne ist Pragmatische Sanktion der gesamte 
Rechtszustand des Erzhauses über die Thronfolge, einschließ 
lich die Gewohnheit; ein Komplex autonomer Anordnungen 
des Erzhauses von 1621 bis einschließlich 1719. Die Zu 
stimmungen der Landtage sind ein sowohl formelles wie für 
die Zukunft materiell wichtiges, schon in Spanien immer an 
gewandtes Bekräftigungsmittel. Das Gesetz des Monarchen 
(1 passiert» den Landtag, es wird dadurch auf ihm «solem- 
nisiert», promulgiert, den Gesetzen inkorporiert, durch das 
Land deklarativ zur Kenntnis genommen, seine Befolgung 
durch das Land verbürgt, registriert [in einer besonderen 
Ausfertigung hinterlegt] und eventuell auch intabuliert. Die 
oben erwähnte Festschrift, ein bleibendes, sowohl wissen 
schaftliches wie patriotisches Verdienst des österreichischen 
Premiers und Ivan Zolgers, die bisher reifste Arbeit 
Gustav Turbas, an der auch sein Bruder Richard Turba 
großen Anteil hat, enthält die erste, nach den Originaltexten 
hergestellte Sammlung der zur Pragmatischen Sanktion 
gehörenden Urkunden. 
Die einschlägigen ungarischen Gesetzartikel aus 1723 
werden häufig als «ungarische Pragmatische Sanktion» 
1 Festschrift, S. III. 
2 Verfassungswandlungen, S. 10 f.
	        
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