Full text: Geschichte des öffentliche Kredites

510 Landmann, Geschichte des öffentlichen Kredites, $ 10, 
der Große Kurfürst pflegte gelegentlich die benötigte Summe in bestimmten Quoten an vermögende 
Offiziere und Beamte zur Aufbringung zu verteilen. 
3. Mit Ausgang des 17. Jhs. setzten die Versuche ein, an Stelle der privaten Geld- 
geber öffentliche Banken treten zu lassen, die nach dem Vorbilde der Finanzierungs- 
technik im Zeitalter der Fugger ihre eigenen und die ihnen zufließenden fremden Kapi- 
talien zur Befriedigung des staatlichen Kreditbedarfes verwenden sollten. Namentlich 
die Leistungen der Bank von England (vgl. vorstehend S, 501), von der mit Recht gesagt 
werden konnte, daß sie durch ihre, Wilhelm III. und der Königin Anna gewährten Dar- 
lehen England ermöglicht habe, seine scheinbar unwiederbringlich verlorene Macht- 
position wieder zu gewinnen, haben zu der für die Bankliteratur der Zeit wie für die zeit- 
genössischen Bankgründungen kennzeichnenden Auffassung geführt: eine Bank sei ein 
arcanum politicum und eine vor allem im Dienste des öff, Kredites stehende Anstalt, 
deren „Verfassung . . . ohne Erklärung des Staatskredites nicht deutlich gemacht werden“ 
könne (v. Sonnenfels). Der Banco del Giro in Wien (1703), die Wiener Stadtbank (1706) 
und namentlich die österreichische Universal-Bancalität (1715), die Lawsche Banque 
Royale (1718), die Dänische Courrantbank (1736) wie die Russische Assignationsbank 
(1768) seien als Beispiele von Bankgründungen angeführt, deren Aufgabe vor allem in 
der Festigung und Stützung des öff, Kredites bestand. Den unvermeidlichen Zusammen- 
bruch dieser Gründungen, deren mißbräuchlicher Ausbeutung, bei nichtvorhandener 
parlamentarischer Kontrolle, keine Grenze gesetzt war, motiviert kurz und treffend 
Montesquieu: Mettre les banques dans des pays gouvernes par un seul, c’est supposer 
l’argent d’un cote et de l’autre la puissance, c’est-A-dire d’un cot& Ja facult6& de tout 
avoir sans aucun pouVvoir, et de l’autre le pouvoir sans aucune faculte. 
4. Nicht an die Gründung dieser öffentlichen Banken knüpfen sich auf dem 
Kontinent die Anfänge der modernen bankmäßigen Organisation des öff, Kredites, 
sondern an die Neubildung eines Privatbankierkreises, dessen Angehörige typischer- 
weise Eigen- oder Kommissionshandel und Spedition mit der Akzeptierung und: Dis- 
kontierung von Wechseln (Wechselbankier), mit Vermögensverwaltungen und mit der 
Finanzierung des fürstlichen Kreditbedarfes (Hofbankier) ‚verbinden, und an die 
um die Wende vom 17. zum 18. Jh. einsetzende, zunächst nur im bescheidensten Um- 
fange mögliche vermittelnde Tätigkeit der Privatbankiers bei der Emission von Sub- 
skriptionsanleihen. Während die deutschen und italienischen Kleinstaaten bis über die 
Mitte des 18. Jhs. den Zugang zu den großen, namentlich den internationalen Kapital- 
märkten nicht finden, so z. B. die kleinen mittel- und süddeutschen Fürsten regelmäßig 
Messe für Messe ihre Räte nach Frankfurt a. M. entsenden, die dort bei sämtlichen be- 
kannten Kapitalisten Umfrage nach verfügbaren Geldern halten und individuell ge- 
haltene Obligationen in Beträgen bis zu 500 fl. herab ausstellen, konnten die größern 
Mächte, z. B. Oesterreich, Preußen, Kursachsen, Dänemark, Schweden, Savoyen, sehr 
bald aber auch Mittelstaaten, schließlich selbst kleinere Fürsten durch Vermittlung 
der Privatbankierfirmen an einen weiteren Personenkreis, auch im Auslande, heran- 
treten, 
Die Technik dieser Subskriptionsanleihen war zunächst noch recht schwerfällig. Die kredit- 
bedürftige Finanzverwaltung schloß mit einem vertrauenswürdigen und als leistungsfähig bekann- 
ten Bankhaus einen Vertrag ab, durch welchen das letztere sich verpflichtete, einen bestimmten 
Betrag, z. B. 1 Mill. fl., Schuldverschreibungen mit seiner Empfehlung dem Publikum anzubieten. 
Ueber den Gesamtbetrag, dessen Placierung in Aussicht genommen war, wurde eine General- 
obligation ausgefertigt, welche Angaben insbesondere über die bestellten Pfandsicherheiten, über 
die Fonds und Kassen, auf welche Kapital und Zinsen angewiesen waren, über die Höhe des Zins- 
fußes und die Modalitäten der Rückzahlung enthielt und auf den Namen des vermittelnden Bank- 
hauses als Treuhänder der Gläubiger ausgestellt war. Dieses Bankhaus war ermächtigt, bis zu 
dem in der Generalobligation bezeichneten Betrage unter notarieller Kontrolle Partialobligationen 
auszugeben, eröffnete nunmehr die Subskription und forderte in Briefen an seine Geschäftsfreunde, 
sehr bald auch in gedruckten, an einen weitern Personenkreis versandten Prospekten und in öffent- 
lichen Zeitungsanzeigen zur Zeichnung beliebig großer aber runder, z. B. durch 100 teilbarer Be- 
träge auf, Die Subskribenten erhielten notariell beglaubigte, vom Bankhaus unterzeichnete, seit 
Mitte des 18, Jhs. auf den Inhaber gestellte Partialobligationen, welchen in der Regel ein Abdruck 
der Generalobligation beigelegt war. Durch seine Beglaubigung stand der Notar dafür ein, daß 
der Gesamtbetrag der bereits ausgegebenen Partialobligationen den in der Generalobligation 
festgesetzten zulässigen Höchstbetrag nicht überschritt. Die Unterschrift des Bankhauses, nach 
welcher die Obligationen im Verkehr häufig bezeichnet wurden (z.B. „„Bethmannische Obligationen“
	        
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