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Adoption, die von der Landesrechtsquelle sei esaus freier Erkenntniss
der Vortrefflichkeit des nachgeahmten fremden Rechts, sei es eben in
Folge einer Fortbildung des Völkerrechts nunmehr kraft völker-
rechtlicher Pflicht oder Ermächtigung vorgenommen wird,
In einem dritten Falle liegt ebenfalls der Gedanke an eine
Reception von Landesrecht durch das Völkerrecht nahe. Wenn
ein grosses Gemeinwesen auseinanderfällt, das kleinere Gemein-
schaften in sich umfasste, so ist es denkbar, dass ein Theil der
Rechtssätze, welche die untergegangene Staatsgewalt für die gegen-
seitigen Beziehungen der untergeordneten Gemeinwesen erlassen
hatte, auch nach dem Verfall des grösseren staatlichen Ganzen
von den nunmehr souveränen kleineren Staatswesen als weiterhin
verbindlich betrachtet wird: So stand es mit einzelnen Konsti-
tutionen römischer Kaiser nach dem Verfall des römischen Reichs
im Mittelalter, so verbielt es sich mit einzelnen Normen des alten
Deutschen Reichs nach seinem Untergange im Jahre 1806.') Ob
hier von einer völkerrechtlichen Reception landesrechtlicher Sätze
gesprochen werden kann, hängt aber von der Entscheidung der
jetzt nicht weiter zu verfolgenden Frage ab, ob das von der
untergegangenen Quelle gesetzte Recht trotz ihres Unterganges
bleibt, oder ob es das Schicksal der Rechtsquelle theilt. Bleibt
es, so steht eine Reception ausser Frage; denn Reception ist
Neuschöpfung von Recht. Bleibt es nicht, so ist eine Reception
sehr wohl möglich, insofern nämlich die souverän gewordenen
Gemeinwesen vereinbaren, es bei jenem Recht belassen zu
wollen*), eine Vereinbarung, die natürlich ohne jede Bedeutung
wäre, wenn das bisherige Recht schon an sich Geltung behielte,
Wir haben es hier mit dem Gegenstück zu der oben näher ge-
schilderten Erscheinung zu thun, bei der ehemals souveräne
Staaten unter eine gemeinsame Obergewalt traten, wobei die
Frage entstand, ob und inwieweit die bisher für ihr Verhältniss
maassgebenden Völkerrechtssätze als solche bestehen blieben oder
1) v. Holtzendorff in H.H. IS. 85£, 111.
2) S: den interessanten art. 2 der Rheinbundsakte (M,R. VII p. 480):
„Toute loi de l’Empire Germanique qui a pu jusqu’'a present concerner et
obliger Leurs Majestes et Leurs Altesses ..... et leurs Etats ... sera &
l’avenir relativement A Leurs dites Majestes et... .. & leurs Etats...
nulle et de nul effet, sauf ncanmoins........ les dispositions
du Paragraphe trente neuf dudit Reces (sc. de 1803) relatives 4 l’Octroi de
Navigation du Rhin, lesquelles continueront d’&tre ex&cutees .,. “