thumbs: Völkerrecht und Landesrecht

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Adoption, die von der Landesrechtsquelle sei esaus freier Erkenntniss 
der Vortrefflichkeit des nachgeahmten fremden Rechts, sei es eben in 
Folge einer Fortbildung des Völkerrechts nunmehr kraft völker- 
rechtlicher Pflicht oder Ermächtigung vorgenommen wird, 
In einem dritten Falle liegt ebenfalls der Gedanke an eine 
Reception von Landesrecht durch das Völkerrecht nahe. Wenn 
ein grosses Gemeinwesen auseinanderfällt, das kleinere Gemein- 
schaften in sich umfasste, so ist es denkbar, dass ein Theil der 
Rechtssätze, welche die untergegangene Staatsgewalt für die gegen- 
seitigen Beziehungen der untergeordneten Gemeinwesen erlassen 
hatte, auch nach dem Verfall des grösseren staatlichen Ganzen 
von den nunmehr souveränen kleineren Staatswesen als weiterhin 
verbindlich betrachtet wird: So stand es mit einzelnen Konsti- 
tutionen römischer Kaiser nach dem Verfall des römischen Reichs 
im Mittelalter, so verbielt es sich mit einzelnen Normen des alten 
Deutschen Reichs nach seinem Untergange im Jahre 1806.') Ob 
hier von einer völkerrechtlichen Reception landesrechtlicher Sätze 
gesprochen werden kann, hängt aber von der Entscheidung der 
jetzt nicht weiter zu verfolgenden Frage ab, ob das von der 
untergegangenen Quelle gesetzte Recht trotz ihres Unterganges 
bleibt, oder ob es das Schicksal der Rechtsquelle theilt. Bleibt 
es, so steht eine Reception ausser Frage; denn Reception ist 
Neuschöpfung von Recht. Bleibt es nicht, so ist eine Reception 
sehr wohl möglich, insofern nämlich die souverän gewordenen 
Gemeinwesen vereinbaren, es bei jenem Recht belassen zu 
wollen*), eine Vereinbarung, die natürlich ohne jede Bedeutung 
wäre, wenn das bisherige Recht schon an sich Geltung behielte, 
Wir haben es hier mit dem Gegenstück zu der oben näher ge- 
schilderten Erscheinung zu thun, bei der ehemals souveräne 
Staaten unter eine gemeinsame Obergewalt traten, wobei die 
Frage entstand, ob und inwieweit die bisher für ihr Verhältniss 
maassgebenden Völkerrechtssätze als solche bestehen blieben oder 
1) v. Holtzendorff in H.H. IS. 85£, 111. 
2) S: den interessanten art. 2 der Rheinbundsakte (M,R. VII p. 480): 
„Toute loi de l’Empire Germanique qui a pu jusqu’'a present concerner et 
obliger Leurs Majestes et Leurs Altesses ..... et leurs Etats ... sera & 
l’avenir relativement A Leurs dites Majestes et... .. & leurs Etats... 
nulle et de nul effet, sauf ncanmoins........ les dispositions 
du Paragraphe trente neuf dudit Reces (sc. de 1803) relatives 4 l’Octroi de 
Navigation du Rhin, lesquelles continueront d’&tre ex&cutees .,. “
	        
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