der Reichsbank; die Schecksumme wird dem Giroguthaben des Ausstellers als
dann wieder zugeschrieben und der Scheck fortan als nicht bestätigter Scheck
behandelt. Die Einlösung eines bestätigten Schecks erfolgt nur durch diejenige
Bankanstalt, welche ihn mit dem Bestätigungsvermerk versehen hat. Von anderen
Reichsbankanstalten kann der bestätigte Scheck in Zahlung genommen werden;
eine Barauszahlung erfolgt bei diesen nicht.
g) Die Reichsbank ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Berechtigung der
Einreicher von Schecks oder der Empfangsbescheinigungen über Scheckbücher zu
Prüfen. Alle Folgen und Nachteile des Abhandenkommens, der mißbräuchlichen
Verwendung, der Fälschung und Verfälschung von Schecks, Scheckvordrucken, der
Empfangsbescheinigungen über Scheckbücher und der Vordrucke hierzu trägt der
Kontoinhaber. Die Reichsbank haftet nur für nachgewiesenes Verschulden und
nur in dem Maße, als es im Verhältnis zu anderen Ursachen an der Ent
stehung des Schadens mitgewirkt hat.
li) Rote Schecks dürfen nur zugunsten von Inhabern von Reichsbankgirokonten
ausgestellt werden und sind nicht übertragbar. Die Reichsbank nimmt nicht
davon Kenntnis, für wessen Rechnung und mit welcher Zweckbestimmung der
Kontoinhaber eine Überweisung vornimmt; etwa in den Text der roten Schecks
eingefügte, hierauf bezügliche Zusätze bleiben unberücksichtigt. Nur bei über-
Weisungen an Reichsbankanstalten oder Dienststellen der Rcichsbank ist der Ver
wendungszweck im Schecktexte kurz anzugeben.
ij Die Reichsbank prüft bei Entgegennahme der roten Schecks nicht, ob die
als Empfänger bezeichneten Personen usw. Girokonten bei der Reichsbank unter
halten. Der Kontoinhaber hat sich daher vor Abgabe jedes Auftrags zu ver
gewissern, daß für den von ihm bezeichneten Empfänger an dem angegebenen
Orte ein Reichsbankgirokonto geführt wird.
k) Gehen bei einer Reichsbankanstalt Überweisungen für ungenau bezeichnete
Empfänger oder für Personen usw. ein, für welche ein Konto nicht geführt
wird, so werden die Beträge in der Regel an den Auftraggeber znrücküberwiesen.
Handelt es sich jedoch um größere Überweisungen, so ist die Reichsbank berech
tigt, zwecks beschleunigter Zuführung des Betrages an den richtigen Ort oder
Empfänger telegraphische oder telephonische Rückfragen zn halten. Die hierdurch
entstehenden Kosten hat der Kontoinhaber zu erstatten.
10. Die Reichsbank erwartet, daß die Kontoinhaber von den ihnen einge
räumten Befugnissen regelmäßig Gebrauch machen und ständig ein Mindest
guthaben in der von der Reichsbank mitgeteilten Höhe
auf ihren Konten halten. Die Reichsbank behält sich das Recht vor, den
Vertrag ohne weiteres durch schriftliche Benachrichtigung aufzuheben, wenn
dieser Erwartung nicht entsprochen wird, wenn der Kontoinhaber über mehr
verfügt, als sein Guthaben beträgt, oder wenn sie aus anderen Gründen die
Aufhebung für angemessen erachtet.
11. Vor Eröffnung des Kontos hat sich der Kontoinhaber durch Unterschrift
mit diesen Bestimmungen einverstanden zu erklären. Die Unterschriften der
(Fortsetzung S. 156)
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