Full text : Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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5.  Buch.  Der  Staatskredit.

Volksaniehen  bestehen  namentlich  in  folgendem:  a)  Der  Staat  erspart ­
  die  Kosten  oder  wenigstens  einen  Teil  der  Kosten  —  wenn
doch  zur  Popularisierung  des  Anlehens  der  entwickelte  Bankapparat ­
  in  Anspruch  genommen  wird,  wie  dies  bei  den  Kriegsanleihen ­
  geschah  —,  welche  die  Inanspruchnahme  der  Banken  verursacht. ­
  b)  Das  Publikum  gelangt  zu  einem  geringeren  Preise  in
den  Besitz  der  Staatstitres,  als  wenn  dieselben  von  den  Banken  gekauft ­
  werden  müssen,  c)  Das  Anlehen  wird  sogleich  placiert,  denn
es  kommt  sogleich  in  die  Hände  jener,  die  dieselbe  zur  Kapitalsanlage ­
  benutzen  wollen.  Es  belastet  also  nicht  den  Geldmarkt,
während  die  Bankanlehen  langsamer  placiert  werden,  das  Börsenspiel ­
  anfachen ;  oft  werden  dieselben  von  den  Banken  in  einem
solchen  Momente  auf  den  Markt  geworfen,  wenn  der  Staat  an  die
Ausgabe  eines  neuen  Anlehens  schreitet,  wodurch  natürlich  dessen
Preis  zugunsten  der  Banken  gedrückt  wird,  d)  Die  Teilnahme  des
großen  Publikums  bietet  der  Öffentlichkeit  Gelegenheit  zu  jenen
Zwecken  Stellung  zu  nehmen,  für  deren  Verwirklichung  die  Anlehen ­
  in  Anspruch  genommen  werden;  billigt  die  öffentliche  Meinung ­
  durch  eine  große  Beteiligung  die  Absichten  der  Regierung,
z.  B.  einen  im  Anzug  befindlichen  Krieg,  so  stärkt  das  außerordentlich ­
  die  Regierung,  wie  sie  umgekehrt  geschwächt  und  gemahnt
wird,  wenn  durch  eine  geringere  Beteiligung  die  ablehnende  Auffassung ­
  der  Nation  zum  Ausdruck  kommt.  Freilich  spielen  hier
viele  Momente  eine  Rolle;  die  öffentliche  Meinung  kann  durch  die
Presse  und  die  Manöver  der  Finanzkreise  irregeführt  werden.  Den
zugunsten  der  öffentlichen  Subskription  sprechenden  Momenten
gegenüber  kommt  hinwieder  folgendes  in  Betracht:  a)  Dem  Bankier
wird  es  natürlich  auch  bei  öffentlichen  Subskriptionen  möglich  sein,
große  Summen  zu  zeichnen,  während  der  kleine  Mann  das  Herandrängen, ­
  Warten,  den  Zeitverlust  scheut  und  sich  dann  doch  lieber
wegen  Ankauf  an  die  Banken  wendet;  b)  die  Banken  werden  doch
die  Lage  des  Geldmarktes  in  der  Regel  besser  kennen,  die  Bedingungen, ­
  welche  zu  stellen  sind,  den  Zeitpunkt,  der  zur  Emission
geeignet,  während  der  Staat  drückendere  Bedingungen  akzeptiert,
einen  hohem  Zinsfuß,  als  den  Verhältnissen  entspricht  und  so  das
Anlehen  teuerer  bezahlt.  Dieser  Nachteil  wird  einigermaßen  vermieden, ­
  wenn  der  Staat  die  minimalen  Bedingungen  feststellt  und
jenen  den  Vorzug  gibt,  die  günstigere  Bedingungen  einräumen ;
c)  die  Zurückhaltung  des  Publikums  kann  eventuell  wichtige  Ziele
der  Regierung  kompromittieren,  die  durch  das  Anlehen  befördert
werden  sollten.  Gewiß  kann  es  auch  vorkommen,  daß  die  erhofften
Vorteile  der  öffentlichen  Subskription  gänzlich  ausbleiben,  daß  von
            
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