DAS ANWENDUNGSGEBIET 55
In Grossbritannien und im Irischen Freistaat entspricht ‚das
„casual employment‘“ in keiner Weise den Begriffen „gelegentliche
Beschäftigung‘ und „unständige Beschäftigung‘, wie diese in
der Gesetzgebung des europäischen Festlands bestimmt sind.
Die britische Gesetzgebung zieht ausdrücklich weder die Dauer
der Beschäftigung, noch die grössere oder kleinere Rolle, die der
Lohn für den Lebensunterhalt des Arbeiters spielt, in Betracht.
Sie lässt zwei ganz besondere Gesichtspunkte dazwischentreten :
die Unregelmässigkeit der Verwendung des Arbeiters durch den
Arbeitgeber, die Beziehung zwischen der Art der Arbeit und dem
Beruf oder Gewerbe (trade or business) des Arbeitgebers. Per-
sonen, deren Beschäftigung „casual‘ ist und nicht dem Beruf
oder dem Gewerbe des Arbeitgebers entspricht, sind. der Pflicht-
versicherung nicht unterworfen. Unter ‚„casual employment‘“
versteht man, eine gelegentliche oder zufällige Beschäftigung, die
nicht zu einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeit-
nehmer über die regelmässige Wiederkehr der Beschäftigung
führt. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeiter für gewöhnlich und
ausschliesslich seinen Unterhalt aus dem Ertrage dieser Arbeit
bestreitet. Die unständigen. Arbeiter (casual or temporary workers)
hingegen, die für Arbeiten angenommen sind, welche dem Beruf
oder dem Gewerbe des Unternehmers entsprechen, sind versiche-
rungspflichtig, auch wenn ihre Beschäftigung nur von sehr kurzer
Dauer ist. In ihrer Auswirkung schliesst die durch die britische
Gesetzgebung für das „casual employment‘“ vorgesehene Aus-
nahme nur wenige Lohnarbeiter von der Pflichtversicherung
aus.
In einigen Staaten unterliegen kurzfristige, eine gewisse Höchst-
dauer nicht überschreitende Arbeitsverhältnisse nicht der Ver-
sicherung. Demgemäss sind dort Personen, welche ihren Lebens-
unterhalt aus dem Ertrage unständiger Arbeit bestreiten, auch
dann nicht zu versichern, wenn die einzelnen Arbeitsverhältnisse
sich zeitlich aneinander anschliessen. In Luxemburg sind alle
Personen, deren Beschäftigung ihrer Natur nach oder durch den
Arbeitsvertrag auf weniger als eine Woche beschränkt ist, von
der Versicherung ausgeschlossen. In Japan schliesst das Gesetz
Personen aus, welche während eines Zeitabschnitts von weniger
als 60 Tagen oder — wenn sie tageweise tätig sind — während
weniger als 30 aufeinanderfolgenden Tagen ‘beschäftigt sind oder
die unter bestimmten anderen Bedingungen beschäftigt werden.
In Norwegen sind Personen, deren Beschäftigung ihrer Natur
nach 6 Tage nicht überschreiten kann, versicherungsfrei. Jedoch