Öffentliche
Betriebe.
':en Mehrforderungen an Ausgaben
caum möglich ist. Kann es verant:
wortet werden, daß von einer um
ihr Dasein schwer ringenden Wirt»
schaft auch im Rechnungsjahr 1925
allein an Reichssteuern nahezu
500 Millionen mehr gefordert wer»
len als im ursprünglichen Haushalt:
Soll vorgesehen war? Die Tat:
sache, daß das —Reichsfinanzninisterium
durch die oben ange:
tührte Erklärung die unverantworts
iche Ausgabenwirtschaft der Län»
der und Gemeinden nachträglich
decken muß, berechtigt zu
Jer Forderung, daß durch
entsprechende gesetz:
liche Maßnahmen dem
Reichsfinanzministereine
ErweiterungseinerBefug:
ıisse erteilt werden muß,
lamit er seinen Bemühungen auf
%inschränkung der Ausgaben auch
wirklich Nachdruck verleihen kann.
Die im Jahre 1924 betriebene
Jberschußwirtschaft ist mit eine der
Tauptursachen für unsere heutigen
<ritischen Wirtschaftszustände. Die
Mehrerträgnisse aus den Steuern
ı1aben auf der einen Seite das Be-:riebskapital
der Wirtschaft über
las unbedingt erforderliche Maß
beschränkt. Sie haben auf der anleren
Seite dazu geführt, daß sich
die öffentliche Hand an der Wirt:
schaft in einem Ausmaße beteiligt
ı1at, das zu schwersten Bedenken
Anlaß gibt. Wir sehen seit Mitte
1924 eine starke Zunahme der öffent:
lichen und halböffentlichen Erwerbsunternehmungen.
Sie greifen
auf alle Gebiete des Erwerbslebens
über, auf die Gütererzeugung und
Verteilung, auf das Bankwesen und
den Verkehr. Auch das Handwerk
wird durch die handwerksmäßige
Betätigung öffentlicher oder halböffentlicher
Unternehmungen ge:
schädigt.
Wir sind der Auffassung, daß der
Staat, wenn er über seine eigent:
ichen Aufgaben hinaus auch einen
naßgebenden Einfluß auf die Ers
‚eugung und Verteilung der Güter
‚usüben will, über den ihm gesteckten
\ufgabenkreis hinausgeht. Die Er-s
ahrung lehrt, daß eine derartige Be:
ätigung der öffentlichen Hand auf
virtschaftlichem Gebiet nicht immer
lem Volksganzen nützlich war. Sie
larf jedenfalls nicht zu einer Ver-Iirängung
der Privatwirtschaft oder
zu einem diese stark schädigen:
len Wettbewerb führen. Nur da,
vo im Öffentlichen Interesse lebensıotwendige
Bedürfnisse der Bevöl
cxerung zu befriedigen sind und
vo die privatwirtschaftliche Beätigung
der Öffentlichen Körpers
i:chaften ohne Störung der bestehen:
len wirtschaftlichen Zustände mögich
ist, erscheint sie gerechtfertigt.
Dabei muß gefordert werden, daß
liese öffentlichen Betriebe in glei:
:her Weise wie die privatwirtschaftichen
zur Tragung der Steuerlasten
ıerangezogen werden und daß die
etzt noch bestehende Steuerfreiheit
‚jeseitigt wird. Ferner müssen die
Taushalte dieser Betriebe, um die
Möglichkeit zu haben, ihre Wirt-;chaftlichkeit
jederzeit klar überjehen
zu können, von den öffent:
ichen Haushalten getrennt aus:
jewiesen werden. Wir verlangen
'erner, daß der von diesen Betrieben
;twa erzielte Gewinn nach den glei:
;»hen Grundsätzen ermittelt wird
vie bei der Privatwirtschaft. Diesem
;rfordernis wird am zweckmäßigsten
ladurch entsprochen, daß die öffent;
ichen Betriebe in die Form selbstänliger
juristischer Personen überführt
werden.
Die bereits angeführten Vor:
ichläge zur Senkung der Steuerlast
iurch Änderung der Gesetzgebung
<önnen eine dauernde Erleichterung
‘ür die Wirtschaft nur dann bringen,
venn insbesondere die stark über:
:riebene Ausgabenwirtschaft der
‚änder und der Gemeinden durch
Die Regelung
des Finanzausgleichs.
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