Full text: Deutsche Wirtschafts- und Finanzpolitik

sine entsprechende Gestaltung des 
Finanzausgleichgesetzes beseitigt 
wird. Gleichzeitig hiermit ist auch 
sine scharfe Abgrenzung und zweck: 
mäßige Verteilung der Steuers 
hoheitsrechte durchzuführen, und 
zwar in einer Weise, die, ohne die 
Wirtschaft über das notwendige 
Maß hinaus zu belasten, doch jedem 
der drei öffentlichen Körperschaften 
lie Möglichkeit gibt, die ihr zus 
'allenden Aufgaben zu erfüllen. 
Durch das Finanzausgleichsgesetz 
vom 10, August 1925 ist vom 1. April 
1927 ab eine Änderung der Bez 
ceiligung der Länder und Gemein; 
den an dem Aufkommen aus der 
Reichseinkommen: und Körper: 
schaftssteuer in der Weise vor: 
sesehen, daß von dem erwähnten 
Zeitpunkt ab die Länder und Ge» 
neinden die Berechtigung haben, 
selbständig Zuschläge zu diesen beis 
len Steuern festzusetzen. Es wird 
vielfach der Standpunkt vertreten, 
daß die Gewährung des Zuschlags- 
rechtes auf die Dauer nicht entbehrt 
werden kann, weil erst dann, wenn 
Länder und Gemeinden wieder für 
.hre Finanzgebarung verantwortlich 
werden, diese den notwendigen An- 
reiz zur Sparsamkeit erhalten. Will 
man diesem Standpunkt folgen, 
dann müssen aber nach unserer Auf- 
Fassung nicht nur die schon im Ge- 
setz vom 10. August 1925 vor: 
gesehenen Voraussetzungen vor: 
liegen, sondern es müssen noch weis 
tere Sicherungen für eine gesunde 
Finanzwirtschaft der Gemeinden ge: 
troffen werden. Nach dem Finanz: 
ıusgleichsgesetz muß ersichtlich 
sein, wie sich die Einnahmen und 
Ausgaben der Länder und Gemeins 
den im Rechnungsjahr 1925 und im 
arstenHalbjahr des Rechnungsjahres 
1926 zu denen im Rechnungsjahre 
1913 verhalten. Aus dem Vorliegen 
des vorläufigen Ergebnisses der 
ersten allgemeinen Einkommen: und 
Körperschaftssteuerveranlagung auf 
3rund der Gesetze vom 10. August 
925 muß ein Überblick über die zu 
ırwartenden, teilweise der Über- 
veisung unterliegenden Einnahmen 
zu ersehen sein. Die erstgenannte 
ler beiden im Finanzausgleichsge: 
jetz vorgesehenen Voraussetzungen 
;rmöglicht erst ein genaues Bild 
iber die Finanzgebarung der Länder 
ınd Gemeinden, Nur wenn erkennt: 
ich ist, daß die allseitig geforderte 
\parsamkeit sich in sichtbarer Weise 
usgewirkt hat, wird man sich zu 
ijier Gewährung des Zuschlags: 
echtes entschließen können. Die 
zemeinden behaupten, daß das 
)berweisungsverfahren die Selbst: 
erantwortung zurückdränge und 
lazu verleite, bei zu geringen Über- 
veisungen aus der Einkommen: und 
Sörperschaftssteuer die Fehlbeträge 
iurch eine starke Überspannung der 
iealsteuern und insbesondere der 
lie Wirtschaft außerordentlich 
‚rückenden Gewerbesteuer zu 
iecken. Hält man aber das Zu: 
chlagsrecht für notwendig und will 
nan die Selbstverantwortung der 
jemeinden wirklich sicherstellen, so 
st unbedingt erforderlich, daß alle 
;chichten der Bevölkerung, die an 
ler Beschlußfassung mitwirken, zu 
ien Einnahmen beitragen. Ein ge: 
ignetes Mittel zur Verwirklichung 
lieser Forderung ist die Ausdehnung 
les Zuschlagsrechtes auf die reichs: 
‚inkommensteuerfreien Teile des 
iinkommens. Das gemäß 8 8 Abs. 2 
les Finanzausgleichsgesetzes festzu- 
»gende Verhältnis zwischen dem 
‘eil des Finanzbedarfs der Gemein- 
'en, der aus Anteilen an der Ein: 
:ommen- und Körperschaftssteuer, 
ınd dem Teil des Finanzbedarfs, der 
ıus den Realsteuern, insbesondere 
len Gewerbesteuern zu decken ist, 
nuß so gestaltet werden, daß insbe: 
jondere die Gewerbesteuern eine 
ühlbare Senkung erfahren. 
Im übrigen ist eine allgemeine ; . 
Verpflichtung der Gemeinden zur ff chkeit 
etiats.
	        
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