sine entsprechende Gestaltung des
Finanzausgleichgesetzes beseitigt
wird. Gleichzeitig hiermit ist auch
sine scharfe Abgrenzung und zweck:
mäßige Verteilung der Steuers
hoheitsrechte durchzuführen, und
zwar in einer Weise, die, ohne die
Wirtschaft über das notwendige
Maß hinaus zu belasten, doch jedem
der drei öffentlichen Körperschaften
lie Möglichkeit gibt, die ihr zus
'allenden Aufgaben zu erfüllen.
Durch das Finanzausgleichsgesetz
vom 10, August 1925 ist vom 1. April
1927 ab eine Änderung der Bez
ceiligung der Länder und Gemein;
den an dem Aufkommen aus der
Reichseinkommen: und Körper:
schaftssteuer in der Weise vor:
sesehen, daß von dem erwähnten
Zeitpunkt ab die Länder und Ge»
neinden die Berechtigung haben,
selbständig Zuschläge zu diesen beis
len Steuern festzusetzen. Es wird
vielfach der Standpunkt vertreten,
daß die Gewährung des Zuschlags-
rechtes auf die Dauer nicht entbehrt
werden kann, weil erst dann, wenn
Länder und Gemeinden wieder für
.hre Finanzgebarung verantwortlich
werden, diese den notwendigen An-
reiz zur Sparsamkeit erhalten. Will
man diesem Standpunkt folgen,
dann müssen aber nach unserer Auf-
Fassung nicht nur die schon im Ge-
setz vom 10. August 1925 vor:
gesehenen Voraussetzungen vor:
liegen, sondern es müssen noch weis
tere Sicherungen für eine gesunde
Finanzwirtschaft der Gemeinden ge:
troffen werden. Nach dem Finanz:
ıusgleichsgesetz muß ersichtlich
sein, wie sich die Einnahmen und
Ausgaben der Länder und Gemeins
den im Rechnungsjahr 1925 und im
arstenHalbjahr des Rechnungsjahres
1926 zu denen im Rechnungsjahre
1913 verhalten. Aus dem Vorliegen
des vorläufigen Ergebnisses der
ersten allgemeinen Einkommen: und
Körperschaftssteuerveranlagung auf
3rund der Gesetze vom 10. August
925 muß ein Überblick über die zu
ırwartenden, teilweise der Über-
veisung unterliegenden Einnahmen
zu ersehen sein. Die erstgenannte
ler beiden im Finanzausgleichsge:
jetz vorgesehenen Voraussetzungen
;rmöglicht erst ein genaues Bild
iber die Finanzgebarung der Länder
ınd Gemeinden, Nur wenn erkennt:
ich ist, daß die allseitig geforderte
\parsamkeit sich in sichtbarer Weise
usgewirkt hat, wird man sich zu
ijier Gewährung des Zuschlags:
echtes entschließen können. Die
zemeinden behaupten, daß das
)berweisungsverfahren die Selbst:
erantwortung zurückdränge und
lazu verleite, bei zu geringen Über-
veisungen aus der Einkommen: und
Sörperschaftssteuer die Fehlbeträge
iurch eine starke Überspannung der
iealsteuern und insbesondere der
lie Wirtschaft außerordentlich
‚rückenden Gewerbesteuer zu
iecken. Hält man aber das Zu:
chlagsrecht für notwendig und will
nan die Selbstverantwortung der
jemeinden wirklich sicherstellen, so
st unbedingt erforderlich, daß alle
;chichten der Bevölkerung, die an
ler Beschlußfassung mitwirken, zu
ien Einnahmen beitragen. Ein ge:
ignetes Mittel zur Verwirklichung
lieser Forderung ist die Ausdehnung
les Zuschlagsrechtes auf die reichs:
‚inkommensteuerfreien Teile des
iinkommens. Das gemäß 8 8 Abs. 2
les Finanzausgleichsgesetzes festzu-
»gende Verhältnis zwischen dem
‘eil des Finanzbedarfs der Gemein-
'en, der aus Anteilen an der Ein:
:ommen- und Körperschaftssteuer,
ınd dem Teil des Finanzbedarfs, der
ıus den Realsteuern, insbesondere
len Gewerbesteuern zu decken ist,
nuß so gestaltet werden, daß insbe:
jondere die Gewerbesteuern eine
ühlbare Senkung erfahren.
Im übrigen ist eine allgemeine ; .
Verpflichtung der Gemeinden zur ff chkeit
etiats.