Handelspolitik. 115
genau bezeichnete Länder — z. B. in Art. 11 des
Frankfurter Friedensvertrages die Begünstigungen an Eng
land, Belgien, die Niederlande, die Schweiz, Osterreich-
Ungarn und Rußland — von der Meistbegünstigung erfaßt.
Wenn die Handelspolitik eines Landes in einer gegebenen
Zeit die Begünstigungen, die es anderen in Handelsverträgen
gewährt, den jeweilig vorliegenden besonderen Verhältnissen
anpassen will, so würde sie durch Vereinbarung von Vertrags
tarifen mit einer an die Bedingung entsprechender Gegen
leistung geknüpften oder mit einer zwar unbedingten, aber
räumlich oder sachlich beschränkten Meistbegünstigungsabrede
das Ziel erreichen können. Ob sie so vorgehen soll, ist eine
Tatfrage, die nicht allgemein entschieden werden kann.
An den von der Meistbegünstigung nicht erfaßten Zuge
ständnissen habeir andere Länder keinen Anteil, würden ihn
aber durch besondere Gegenleistungen erkaufen können. Für
diesen Teil der Zugeständnisse käme also der Grundsatz der
Gegenseitigkeit oder „Reziprozität" („Keine Leistung ohne
entsprechende Gegenleistung") in Betracht. Der Grundsatz hat
bei den Haiwelsverträgen der merkantilistischen Politik be
sondere Bedeutung gehabt. In den meisten Staaten hat er
inzwischen jedenfalls die allgemeine Geltung, in vielen über
haupt jede Geltung verloren. In den Vereinigten Staaten
von Amerika aber ist er.maßgebend geblieben, was nicht ohne
Rückwirkung auf das handelspolitische Verhalten anderer
Lander zu diesem Wirtschaftsgebiete bleiben kann.
Bei den Handelsverträgen dreht es sich vornehmlich um
Erleichterung des Güteraustauschs mit anderen Ländern. In
gleicher Richtung sucht die Handelspolitik noch mit manchen
anderen Mitteln zu wirken. Zu diesem Zwecke wird u. a. der
»kleine Grenzverkehr", d. h. der Kleinverkehr der Grenz
gebiete untereinander, ferner der Markt- und Rückwaren
berkehr durch mancherlei Maßnahmen erleichtert. Zur För
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