Object: Volkswirtschaftspolitik

Handelspolitik. 115 
genau bezeichnete Länder — z. B. in Art. 11 des 
Frankfurter Friedensvertrages die Begünstigungen an Eng 
land, Belgien, die Niederlande, die Schweiz, Osterreich- 
Ungarn und Rußland — von der Meistbegünstigung erfaßt. 
Wenn die Handelspolitik eines Landes in einer gegebenen 
Zeit die Begünstigungen, die es anderen in Handelsverträgen 
gewährt, den jeweilig vorliegenden besonderen Verhältnissen 
anpassen will, so würde sie durch Vereinbarung von Vertrags 
tarifen mit einer an die Bedingung entsprechender Gegen 
leistung geknüpften oder mit einer zwar unbedingten, aber 
räumlich oder sachlich beschränkten Meistbegünstigungsabrede 
das Ziel erreichen können. Ob sie so vorgehen soll, ist eine 
Tatfrage, die nicht allgemein entschieden werden kann. 
An den von der Meistbegünstigung nicht erfaßten Zuge 
ständnissen habeir andere Länder keinen Anteil, würden ihn 
aber durch besondere Gegenleistungen erkaufen können. Für 
diesen Teil der Zugeständnisse käme also der Grundsatz der 
Gegenseitigkeit oder „Reziprozität" („Keine Leistung ohne 
entsprechende Gegenleistung") in Betracht. Der Grundsatz hat 
bei den Haiwelsverträgen der merkantilistischen Politik be 
sondere Bedeutung gehabt. In den meisten Staaten hat er 
inzwischen jedenfalls die allgemeine Geltung, in vielen über 
haupt jede Geltung verloren. In den Vereinigten Staaten 
von Amerika aber ist er.maßgebend geblieben, was nicht ohne 
Rückwirkung auf das handelspolitische Verhalten anderer 
Lander zu diesem Wirtschaftsgebiete bleiben kann. 
Bei den Handelsverträgen dreht es sich vornehmlich um 
Erleichterung des Güteraustauschs mit anderen Ländern. In 
gleicher Richtung sucht die Handelspolitik noch mit manchen 
anderen Mitteln zu wirken. Zu diesem Zwecke wird u. a. der 
»kleine Grenzverkehr", d. h. der Kleinverkehr der Grenz 
gebiete untereinander, ferner der Markt- und Rückwaren 
berkehr durch mancherlei Maßnahmen erleichtert. Zur För 
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