Full text: Die Entwicklung der Weißgerberei

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Wenn man unter den hier entwickelten Gesichtspunkten die inter- 
urbane Einfügung eines lokalen Gewerbekörpers zu studieren sucht, 
so ergeben sich eine ganze Reihe eigenartiger und interessanter Ver 
hältnisse. 
Ein grelles Licht darauf, daß eine Störung in den allgemein gültigen 
Grundlagen dieser höheren Einheit eingetreten ist, wirft die Beschwerde 
der Reichsstädte auf dem Reichstage zu Regensburg 1594: „Wie denn 
auch gekommen, daß sonderlich in etlichen Städten die Meister neue 
Innungen machten und darein setzten, daß der Lehrjunge drei und vier 
Jahre lernen soll, und unterstehen sich hernach, die alten Meister anderer 
Städte, welche viele Jahre zuvor dem damals üblichen Handwerksgebrauch 
nach redlich ausgelernt, ihr Meisterrecht genommen, auch das Handwerk 
ohne jemandes Einrede lange Zeit ruhig getrieben, zu tadeln, die 
Gesellen, welche bei diesen vor der neuen Einung redlich ausgelernt 
haben, oder sonst den alten Meistern arbeiten, zu schelten, aufzutreiben 
und zu nötigen, andermals zu lernen oder sich strafen zu lassen." Es 
ist für uns zunächst wenig interessant, daß im Reichstagsabschied Ab 
schaffung dieser Mißbräuche und Strafandrohung bei Übertretung erfolgt; 
denn die hier auftretende, scheinbar souveräne Macht ist nicht imstande 
ihren Willen durchzusetzen. Daher ist von viel größerer Bedeutung die 
Reaktion, welche innerhalb der interurbanen Gemeinschaft der Zünfte 
erfolgt. Die Beschwerde der Reichsstädte weist schon auf bestimmte 
Unrechtsfolgen hin wie schelten, auftreiben, abstraffen, eine zweite Lehr 
zeit durchmachen. Wichtiger aber noch als dies alles ist die Tatsache, 
daß sich die ursprüngliche große Einheit in eine Anzahl kleinerer Ein 
heiten spaltet, von denen jede durch ein gemeinsames interurbanes 
Gewerberecht sich umschlossen fühlt; dieses Recht schließt gleichzeitig alle 
anderen Rechte von der neuen kleineren Einheit aus, derart, daß die 
Gebiete anderen Rechtes für unpassierlich gelten, oder daß im Falle 
der Übertretung dieses Verbotes als Unrechtsfolge die Unehrlichkeit sich 
ergibt, welche durch Entrichtung einer Geldstrafe abgelöst werden kann. 
Zwischen den einzelnen Städten läßt sich ein lebhafter Briefwechsel 
verfolgen des alleinigen Inhalts und Zweckes, durch einen regen Ge 
dankenaustausch möglichst alle Handwerksverhältnisse übereinstimmend 
zu regeln. So fragt 1648 Weißenburg in Bamberg an, wie es zu 
halten sei mit dem Weiß- und Sämischlederhandel der Beutler und Säck 
ler; denn in Weißenburg hat sich ein Beutler nach der Weißenburger 
Rechtsansicht eine Übertretung zuschulden kommen lassen *); darauf ant 
wortet Bamberg, daß Windsheim in einem ähnlichen Fall um Rat gefragt 
1 ) Weißenburg 1648; außerdem die Streitigkeiten der Säckler und Weißgerber 
zu Weißenburg am Nordgau über die Verarbeitung des gelben Leders 1648, hinter 
legt im Stadtarchiv Weißenburg; vorläufige Nr. 9747.
	        
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