251
Wenn man unter den hier entwickelten Gesichtspunkten die inter-
urbane Einfügung eines lokalen Gewerbekörpers zu studieren sucht,
so ergeben sich eine ganze Reihe eigenartiger und interessanter Ver
hältnisse.
Ein grelles Licht darauf, daß eine Störung in den allgemein gültigen
Grundlagen dieser höheren Einheit eingetreten ist, wirft die Beschwerde
der Reichsstädte auf dem Reichstage zu Regensburg 1594: „Wie denn
auch gekommen, daß sonderlich in etlichen Städten die Meister neue
Innungen machten und darein setzten, daß der Lehrjunge drei und vier
Jahre lernen soll, und unterstehen sich hernach, die alten Meister anderer
Städte, welche viele Jahre zuvor dem damals üblichen Handwerksgebrauch
nach redlich ausgelernt, ihr Meisterrecht genommen, auch das Handwerk
ohne jemandes Einrede lange Zeit ruhig getrieben, zu tadeln, die
Gesellen, welche bei diesen vor der neuen Einung redlich ausgelernt
haben, oder sonst den alten Meistern arbeiten, zu schelten, aufzutreiben
und zu nötigen, andermals zu lernen oder sich strafen zu lassen." Es
ist für uns zunächst wenig interessant, daß im Reichstagsabschied Ab
schaffung dieser Mißbräuche und Strafandrohung bei Übertretung erfolgt;
denn die hier auftretende, scheinbar souveräne Macht ist nicht imstande
ihren Willen durchzusetzen. Daher ist von viel größerer Bedeutung die
Reaktion, welche innerhalb der interurbanen Gemeinschaft der Zünfte
erfolgt. Die Beschwerde der Reichsstädte weist schon auf bestimmte
Unrechtsfolgen hin wie schelten, auftreiben, abstraffen, eine zweite Lehr
zeit durchmachen. Wichtiger aber noch als dies alles ist die Tatsache,
daß sich die ursprüngliche große Einheit in eine Anzahl kleinerer Ein
heiten spaltet, von denen jede durch ein gemeinsames interurbanes
Gewerberecht sich umschlossen fühlt; dieses Recht schließt gleichzeitig alle
anderen Rechte von der neuen kleineren Einheit aus, derart, daß die
Gebiete anderen Rechtes für unpassierlich gelten, oder daß im Falle
der Übertretung dieses Verbotes als Unrechtsfolge die Unehrlichkeit sich
ergibt, welche durch Entrichtung einer Geldstrafe abgelöst werden kann.
Zwischen den einzelnen Städten läßt sich ein lebhafter Briefwechsel
verfolgen des alleinigen Inhalts und Zweckes, durch einen regen Ge
dankenaustausch möglichst alle Handwerksverhältnisse übereinstimmend
zu regeln. So fragt 1648 Weißenburg in Bamberg an, wie es zu
halten sei mit dem Weiß- und Sämischlederhandel der Beutler und Säck
ler; denn in Weißenburg hat sich ein Beutler nach der Weißenburger
Rechtsansicht eine Übertretung zuschulden kommen lassen *); darauf ant
wortet Bamberg, daß Windsheim in einem ähnlichen Fall um Rat gefragt
1 ) Weißenburg 1648; außerdem die Streitigkeiten der Säckler und Weißgerber
zu Weißenburg am Nordgau über die Verarbeitung des gelben Leders 1648, hinter
legt im Stadtarchiv Weißenburg; vorläufige Nr. 9747.