Full text : Die Entwicklung der Weißgerberei

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habe,  und  sie  führen  weiterhin  aus,  daß  im  ganzen  fränkischen  Kreis
den  Beutlern  oder  Säcklern  der  Lederhandel  nicht  erlaubt  sei.  1602
teilt  die  Stadt  Frankfurt  in  einem  Antwortschreiben  den  Würzburger
Weißgerbern,  „nachdem  sich  irrung  zwischen  den  Weißgerbern  in  teutschen
Landen  weit  und  breit  gehalten  haben",  eine  Anzahl  wichtiger  Punkte
der  Handwerksordnung  mit 1 ),  und  1662  haben  die  beiden  Städte  eine
ähnliche  Auseinandersetzung 2 ).  1733  ergeht  aus  Augsburg  ein  Bericht
auf  das  Memmiugische  Schreiben  vom  14.  Juli  über  das  Treiben  der
Weißgerbergesellen  ä ),  und  1738  wendet  sich  das  Jnsbrucker  Weißgerberhandwerk ­
  an  das  Augsburger  in  betreff  der  Passierlichkeit  gewisser
Weißgerbergesellen 1 ).  1774  wenden  sich  die  Arauer  Weißgerber  nach
Augsburg,  um  mit  diesen  über  eine  in  der  Schweiz  und  in  einem  Teile
Deutschlands  vorzunehmende  Änderung  der  Handwerksbestimmungen  zu
beraten  °),  kurz,  eine  Sammlung  solcher  Schriftstücke  stellt  ein  wertvolles
Material  dar,  welches  uns  Einblick  verschafft  in  die  Werkstätten  der
Rechtsbildung  jener  Zeit.  Wir  sehen,  wie  jeder  einzelne  Fall  ein  Anlaß
wird,  die  Gleichheit  der  Rechtsanschauungen  an  verschiedenen  Orten  wieder
zu  prüfen  und  eventuell  das  bestehende  Recht  durch  weitere  gemeinsame
Zusätze,  welche  als  Ausfluß  der  herrschenden  gemeinsamen  Rechtsüberzeugung ­
  erscheinen,  zu  ergänzen.
Für  den  Fall  aber,  daß  dieser  interurbane  Gedankenaustausch
nicht  mehr  zu  dem  Ziele  führt,  in  die  Erscheinung  getretene  Verschiedenheiten
der  gewerberechtlichen  Anschauung  auszugleichen,  sind,  wie  erwähnst
Unrechtsfolgen  unausbleiblich.  So  beschwert  sich  1662  das  Weißgerberhandwerk ­
  zu  Würzburg  gegen  das  zu  Frankfurt  wegen  Handwerkssperrung, ­
  und  die  Frankfurter  erklären  darauf,  daß  die  Würzburger  seit
10  Jahren  angefangen  hätten,  ihre  „löbl.  Handwerks-Artikul  zu  verachten" ­
  *  *  *  6 ).  Man  sieht  daraus,  wie  sofort  die  völlig  autonome  Abgrenzung ­
  und  Ausschließung  eines  Zunftkörpers  gegen  einen  anderen
in  dieser  interurbanen  Gemeinschaft  erfolgt,  wenn  etwa  eine  auf  Grund
verschiedener  Interessen  entstandene  Rechtsüberzeugung  zu  verschiedenen
Formen  des  interurbanen  Gewerberechtes  führt;  gelingt  es  den  sich
daran  anschließenden  Auseinandersetzungen  nicht,  die  verlassene  Einheit
wiederherzustellen,  so  bleibt  die  Handwerkssperrung  aufrecht  erhalten,
die  gegenseitigen  Rechtsgebiete  werden  für  unpassierlich  erklärt,  und  die  sich
über  dieses  Verbot  hinwegsetzenden  Gesellen  werden  als  unredlich  abgestraft. ­
  Bei  dieser  Anschauung  der  Verhältnisse  wird  es  verständlich,
>)  Würzburg  1602,  88.  -)  Würzburg  1662.
3 )  Augsburg  1802,  XVII.  *)  Augsburg  1802,  XXXI.
*)  Augsburg  1722—1778;  1774.
6 )  Würzburg  1662;  vgl.  zu  folgendem  die  unrichtige  Darstellung  von  Rübling
1897,  S.  528.
            
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