Full text : Die Entwicklung der Weißgerberei

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Laß  solche  Zustände  nicht  ohne  weiteres  als  „Handwerksmißbräuche"
hingestellt  werden  können;  denn  solange  in  einem  größeren  Gebiete
ein  sehr  lebhafter  Austausch  geistiger  und  materieller  Guter  fehlt,  solange ­
  ein  reger  Verkehr  nicht  dafür  sorgt,  die  an  und  für  sich  bestehenden
lokalen  Verschiedenheiten  von  Ort  zu  Ort  möglichst  auszugleichen,  solange ­
  nicht  die  an  den  Peripherieen  großer  Gebiete  gelegenen  Gebietsteile ­
  entweder  durch  energischen  Güterumsatz  oder  durch  zentralisierte
Verwaltung  ihrer  Verhältnisse  zu  einer  lebhaft  bewußten  wirtschaftlichen ­
  Einheit  zusanimengehalten  werden,  so  lange  sind  die  lokalen  wirtschaftlichen ­
  Voraussetzungen,  welche  die  natürliche  Grundlage  des  ganzen
ökonomischen  Lebens  bilden,  stärker  als  der  Wille,  der  aus  lauter
gleichberechtigt-nebeneinander-stehenden  Korporationen  gebildeten  interurbanen
  Gemeinschaft.  Die  notwendige  Folge  solcher  Zustände  ist  das
innere  wirtschaftliche  Auseinanderfallen  der  äußerlich  und  politisch
vielleicht  zusammengehörenden  Einheit.  Das  ist  das  innere  Bedingtsein
der  verschiedenen  Verhältnisse,  welche  den  Reichsstädten  auf  dem  Reichstag ­
  zu  Regensburg  zu  Beschwerden  Veranlassung  gegeben  hatten;  die
äußere  Form  aber  dieser  auf  verschiedenen  wirtschaftlichen  Grundlagen
entstandenen  Verschiedenheit  ist  das  Auseinanderfallen  der  ursprünglich
vielleicht  als  einheitlich  gedachten  interurbanen  Einheit  aller  Weißgerberzünfte ­
  in  verschiedene  kleinere  Kreise,  deren  man  hauptsächlich  vier
unterscheiden  kann,  nämlich  1.  der  Rheinische  Kreis  mit  den  Rheinischen
Handwerksgebräuchen,  2.  der  Rößler-Kreis  mit  den  Rößler-Handwerksgebräuchen, ­
  3.  der  Schwäbische  Kreis  mit  den  Schwäbischen  Handwerksgebräuchen, ­
  4.  der  See-Städter  Kreis  mit  den  See-Städter  Handwerksgebräuchen. ­
  Sie  alle  sind  Weiß-  und  Sämischgerber,  und  bei
ihnen  allen  ist  das  Rotgerben  verboten;  es  haben  sich  aber  neben
ihnen  noch  einige  Plätze  selbständig  gehalten,  welche  eine  fünfte,  allerdings ­
  nicht  besonders  benannte  Gruppe  bilden  könnten,  nämlich  die  Orte,
in  welchen  Weiß-  und  Rotgerberei  vom  gleichen  Professionisten  geübt
werden  darf.  Wie  aus  den  Akten  hervorgeht,  umfaßt  der  Rheinische
Kreis  des  17.  Jahrhunderts  unter  anderem  Straßburg,  Speier,  Würzburg, ­
  Lohr,  Ansbach,  Nürnberg,  Sulzbach,  Leipzig,  Chemnitz,  Magdeburg, ­
  Frankfurt  am  Main  und  Frankfurt  an  der  Oder.  Die  Gesellen
wandern  nach  Dänemark,  Sachsen,  Brandenburg,  Lüneburg,  Pommern,
Preußen,  Schweiz.  Der  damalige  Rößler-Kreis  umfaßte  Schlesien,
Lausitz,  Meißen,  Naumburg,  auch  Miltenberg,  und  die  Gesellen  wanderten
nach  Ungarn,  Böhmen,  Bayern,  Österreich,  Schweden  und  Polen;  der
Schwäbische  Kreis  umfaßte  die  Meister  in  Schwaben  und  demnach
unter  anderem  die  Orte  Augsburg,  Memmingen,  Ulm.  Der  See-Städter
Kreis  umfaßte  unter  anderem  Hamburg,  Lübeck  und  Bremen.  Man
sieht  auf  den  ersten  Blick,  daß  hier  fast  immer  zusammengehörige
            
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