Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 738 
Es sind folgende Erwägungen praktischer Natur, welche der Verwirklichung des 
Rechtsstaats in jenem Sinne sich entgegenstellen. 
Erstens sind die Richter auch bei der sorgfältigsten und umfassendsten Vorbildung 
nicht im stande, neben dem Privat- und Strafrecht auch das ganze Gebiet der Ver— 
waltungsgesetzgebung vollständig zu beherrschen, während für die Verwaltungsbehörden 
die Anwendung derselben in täglicher Ubung Lebensaufgabe ist. „Unsere Rechts— 
verständigen“, sagt Gneist, „pflegen darauf mit einer gewissen Empfindlichkeit zu ant— 
worten; während doch selbst die englischen Juristen anerkennen, daß die tägliche Be— 
schäftigung mit dem Privat- und Strafrecht nicht die nötige praktische Anschauung von 
den schweren, hier in Frage kommenden Verhältnissen gibt. Unsere Juristen pflegen auch 
die Mangelhaftigkeit und Unsicherheit dieser Entscheidungen anzuerkennen, wenn man 
ihnen wirkliche Entscheidungen unserer Appellationsgerichte und unseres Obertribunals 
in Fragen des Verwaltungsrechts vorlegt. Mehr als jede andere Rechtspraris setzt diese 
eine zusammenhängende Kenntnis und eine gewohnheitsmäßige Übung voraus.“ Es gilt 
das für jede Zeit; es gilt aber in erhöhtem Maße für eine Zeit, in der die materielle 
Verwaltungsgesetzgebung in einem Flusse sich befindet, wie wohl noch zu keiner anderen 
Zeit, so daß es selbst für denjenigen, der sich das Studium der modernen Gesetzgebung 
zur Lebensaufgabe gemacht hat, schwer ist, derselben überall hin und schnell zu folgen s. 
Zweitens ist in den weit meisten Streitfällen, die bei Handhabung der Verwaltung 
entstehen, weniger die Rechtsfrage als die Tatfrage streitig. Wenn es sich darum handelt, 
ob Anlaß zu einer Armenpflege im konkreten Falle vorliege, ob ein Landarmenverband 
einem Ortsarmenverbande Hilfe zu leisten habe, ob das zu einer Konzessionserteilung 
vorausgesetzte Bedürfnis vorhanden sei, ob ein öffentlicher Weg gesperrt, in welchem 
Maße derselbe benutzt werden solle, ob ein Grundstück deichpflichtig sei, und zu welchem 
Betrage dasselbe an der Deichlast zu partizipieren habe, ob die Vorflut genügend be— 
schafft sei, ob ein Hausierschein eine gewisse Art von Waren umfasse, ob eine Wohnungs- 
oder Kelleranlage für gesundheitsgefährlich zu erachten, ob die Einquartierungslast richtig 
verteilt, die Steuern richtig eingeschätzt seien, ob die Militärpflicht nach Eintritt und 
Dauer gehörig bemessen sei, — so sind allerdings in allen solchen Fällen Gesetze an— 
zuwenden, und es ist außerdem theoretisch zweifellos, daß an sich der Richter auf Grund 
eines ausführlichen Beweisverfahrens und unter Zuziehung technischer Sachverständiger 
zu einer Beurteilung des Sachverhalts, also zu einem Urteil über das Vorhandensein 
der Armut, über die richtige Bonitierung eines Grundstücks gelangen würde, wie er auch 
in anderen Prozessen, eiwa des Handels- und Wechselrechts, fernliegende Lebens— und 
Verkehrsverhältnisse in den Kreis seiner Erwägungen ziehen muß. Indessen ist doch un— 
befangenerweise nicht zu verkennen, daß die leichte und sichere Beurteilung solcher Ver— 
hältnisse nur dann möglich ist, wenn Ausführung und Rechtsprechung in einer Hand 
liegen. Denn es handelt sich dabei vorzugsweise um Anwendung des gleichen Maßes 
in der praktischen Handhabung der Verwaltungsgesetze, um die gleiche Bemessung der 
Militär-, Steuer-, Schulpflicht, um die gleichmäßige Erledigung der verschiedenen im 
täglichen Leben vorkommenden Fälle auf dem Gebiete der Bau— und Gewerbepolizei. Und 
wie nun die gerichtliche Strafabmessung nur durch die ständigen Richter erfolgt, die in 
stetiger Vergleichung das gerechte Maß zu finden vermögen, nicht aber durch die Ge— 
schworenen, so kann auch ein der laufenden Verwaltung fernstehendes Richterkollegtum 
durch sporadisches Eingreifen die Innehaltung des gleichen Maßes obrigkeitlichen Zwanges. 
hinsichtlich des Verhältnisses des Befehlshabers zum Soldaten, des Lehrers zum Schüler, so daß also 
der Sifigter gegen den Soldaten nicht zu klagen braucht, wohl aber der Soldat gegen den Offizier 
klagen kann, etwa wegen mangelhafter Verpflegung. diese Rechtspflege soll von besonderen Ab⸗ 
teilungen bei den ordenklichen Gerichten gehandhabt, zur Erhebung, aller dieser Klagen vielleicht eine 
Staatsanwaltschaft eingeführt werden. Dazu noch die etwas verklausulierte Einführung einer sub— 
üdiären Popularklage. Und das alles „wird in nicht zu fexner Zukunft praktische Geltung erlangen“. 
Diese Ansicht hat sogar Schule gemacht, wenigstens in Osterreich: Lehmahyer in Grünhuts Zeit— 
schrift XII 211; Pann, Reform des Verwaltiungsrechts S. 14. 
n gru Die Kritik eines reichsgerichtlichen Urteils bei Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht
	        
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