2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 738
Es sind folgende Erwägungen praktischer Natur, welche der Verwirklichung des
Rechtsstaats in jenem Sinne sich entgegenstellen.
Erstens sind die Richter auch bei der sorgfältigsten und umfassendsten Vorbildung
nicht im stande, neben dem Privat- und Strafrecht auch das ganze Gebiet der Ver—
waltungsgesetzgebung vollständig zu beherrschen, während für die Verwaltungsbehörden
die Anwendung derselben in täglicher Ubung Lebensaufgabe ist. „Unsere Rechts—
verständigen“, sagt Gneist, „pflegen darauf mit einer gewissen Empfindlichkeit zu ant—
worten; während doch selbst die englischen Juristen anerkennen, daß die tägliche Be—
schäftigung mit dem Privat- und Strafrecht nicht die nötige praktische Anschauung von
den schweren, hier in Frage kommenden Verhältnissen gibt. Unsere Juristen pflegen auch
die Mangelhaftigkeit und Unsicherheit dieser Entscheidungen anzuerkennen, wenn man
ihnen wirkliche Entscheidungen unserer Appellationsgerichte und unseres Obertribunals
in Fragen des Verwaltungsrechts vorlegt. Mehr als jede andere Rechtspraris setzt diese
eine zusammenhängende Kenntnis und eine gewohnheitsmäßige Übung voraus.“ Es gilt
das für jede Zeit; es gilt aber in erhöhtem Maße für eine Zeit, in der die materielle
Verwaltungsgesetzgebung in einem Flusse sich befindet, wie wohl noch zu keiner anderen
Zeit, so daß es selbst für denjenigen, der sich das Studium der modernen Gesetzgebung
zur Lebensaufgabe gemacht hat, schwer ist, derselben überall hin und schnell zu folgen s.
Zweitens ist in den weit meisten Streitfällen, die bei Handhabung der Verwaltung
entstehen, weniger die Rechtsfrage als die Tatfrage streitig. Wenn es sich darum handelt,
ob Anlaß zu einer Armenpflege im konkreten Falle vorliege, ob ein Landarmenverband
einem Ortsarmenverbande Hilfe zu leisten habe, ob das zu einer Konzessionserteilung
vorausgesetzte Bedürfnis vorhanden sei, ob ein öffentlicher Weg gesperrt, in welchem
Maße derselbe benutzt werden solle, ob ein Grundstück deichpflichtig sei, und zu welchem
Betrage dasselbe an der Deichlast zu partizipieren habe, ob die Vorflut genügend be—
schafft sei, ob ein Hausierschein eine gewisse Art von Waren umfasse, ob eine Wohnungs-
oder Kelleranlage für gesundheitsgefährlich zu erachten, ob die Einquartierungslast richtig
verteilt, die Steuern richtig eingeschätzt seien, ob die Militärpflicht nach Eintritt und
Dauer gehörig bemessen sei, — so sind allerdings in allen solchen Fällen Gesetze an—
zuwenden, und es ist außerdem theoretisch zweifellos, daß an sich der Richter auf Grund
eines ausführlichen Beweisverfahrens und unter Zuziehung technischer Sachverständiger
zu einer Beurteilung des Sachverhalts, also zu einem Urteil über das Vorhandensein
der Armut, über die richtige Bonitierung eines Grundstücks gelangen würde, wie er auch
in anderen Prozessen, eiwa des Handels- und Wechselrechts, fernliegende Lebens— und
Verkehrsverhältnisse in den Kreis seiner Erwägungen ziehen muß. Indessen ist doch un—
befangenerweise nicht zu verkennen, daß die leichte und sichere Beurteilung solcher Ver—
hältnisse nur dann möglich ist, wenn Ausführung und Rechtsprechung in einer Hand
liegen. Denn es handelt sich dabei vorzugsweise um Anwendung des gleichen Maßes
in der praktischen Handhabung der Verwaltungsgesetze, um die gleiche Bemessung der
Militär-, Steuer-, Schulpflicht, um die gleichmäßige Erledigung der verschiedenen im
täglichen Leben vorkommenden Fälle auf dem Gebiete der Bau— und Gewerbepolizei. Und
wie nun die gerichtliche Strafabmessung nur durch die ständigen Richter erfolgt, die in
stetiger Vergleichung das gerechte Maß zu finden vermögen, nicht aber durch die Ge—
schworenen, so kann auch ein der laufenden Verwaltung fernstehendes Richterkollegtum
durch sporadisches Eingreifen die Innehaltung des gleichen Maßes obrigkeitlichen Zwanges.
hinsichtlich des Verhältnisses des Befehlshabers zum Soldaten, des Lehrers zum Schüler, so daß also
der Sifigter gegen den Soldaten nicht zu klagen braucht, wohl aber der Soldat gegen den Offizier
klagen kann, etwa wegen mangelhafter Verpflegung. diese Rechtspflege soll von besonderen Ab⸗
teilungen bei den ordenklichen Gerichten gehandhabt, zur Erhebung, aller dieser Klagen vielleicht eine
Staatsanwaltschaft eingeführt werden. Dazu noch die etwas verklausulierte Einführung einer sub—
üdiären Popularklage. Und das alles „wird in nicht zu fexner Zukunft praktische Geltung erlangen“.
Diese Ansicht hat sogar Schule gemacht, wenigstens in Osterreich: Lehmahyer in Grünhuts Zeit—
schrift XII 211; Pann, Reform des Verwaltiungsrechts S. 14.
n gru Die Kritik eines reichsgerichtlichen Urteils bei Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht