verschiedenen Jnteressentengruppen liefen umfangreiche Eingaben ein, in denen dargelegt wurde,
daß an die im Besitze ihrer Mitglieder befindlichen Pferde erheblich mehr Hafer verfüttert werden
müßte. Indessen konnte der Beirat der Zentralstelle nur für die Pferde höhere Haferrativneu
bewilligen, die mütelbar dem Zwecke der Kriegführung dienten, so für die im eigentlichen Gruben
betriebe verwendeten Bergwerkspferde, für staatliche und private Deckhengste, für Gestütspferde,
soweit sie zur Zucht benutzt wurden, und für die Pferde, die zur Gewinnung von Serum zwecks
Bekämpfung menschlicher und tierischer Krankheiten gebraucht wurden. Dagegen konnte den An
trägen auf Erhöhung der Haferration für andere Pferde, insbesondere für Speditions-, Post-
und Polizeipferde, nicht stattgegeben werden.
Auch den Betrieben, die Hafer zur Herstellung von menschlichen Nahrungsmitteln
(Haferslocken, Hafergrütze) verarbeiteten, konnte kein Hafer zugewiesen werden. Diese Betriebe
waren daher nach den Bestimmungen der Bundesratsverordnung nur in der Lage, die Vorräte
zu verarbeiten, die sie bei Beginn der Beschlagnahme hatten.
Zur Befriedigung der oben angegebenen besonderen Bedürfnisse wurden der Zentral
stelle von der Heeresverwaltung 35 000 Tonnen Hafer zur Verfügung gestellt, davon 3400 Tonnen
durch das Bayerische Kriegsministerium. Die Verfügung über die letzteren trat die Zentralstelle
an das Bayerische Ministerium des Innern ab, welches die gesamte Haferversorgung in Bayern
unmittelbar regelte.
Bei der Abforderung des Hafers, wie auch später bei Abforderung der Gerste und des
Mengkornes, war die Zentralstelle bestrebt, die Besitzer zu bewegen, ihre Vorräte freihändig ab
zugeben. Dadurch wurde das zeitraubende Enteignungsverfahren erspart, mit dem erhebliche
Arbeit und großer Kostenaufwand verknüpft gewesen wäre. Es gelang depn auch fast die ge
samten Hafervorräte freihändig von den Besitzern zu erhalten; nur in ganz vereinzelten Fällen
waren Enteignungen erforderlich.
Durch die fortdauernde Kontrolle der Kommunalverbände und die Hinweise der Zentral
stelle, daß soviel Hafer wie möglich für die Heeresverwaltung erspart werden müsse, gelang es,
dieser noch 1050 000 Tonnen Hafer aus der Ernte 1914 zuzuführen, während nach den
Bestandserhebungen nur 690 000 Tonnen für sie hätten erworben werden können. Die viel
fachen Aufforderungen zur sparsamen Haferverwendung führten insbesondere dazu, daß die länd
lichen Bedarfskreise zumeist auf eine Ersatzlieferung für den fehlenden Pferdehafer verzichteten,
so daß der Hafervorrat in den Ueberschußkreisen fast voll zur Ablieferung an die Heeresver
waltung gelangte.
Den — in der Hauptsache städtischen — Zuschußkreisen führte die Zentralstelle
33 273 Tonnen, den Haferverteilungsstellen der einzelnen Bergwerksvereine 12 286 Tonnen und
den in Haupt- und Landgestüten befindlichen Deckhengsten insgesamt 3675 Tonnen Hafer aus
der Ernte 1914 zu.
Umfangreiche Arbeit ergab sich für die Zentralstelle dadurch, daß die Heeresverwaltung
durch die Bundesratsverordnung vom 13. Februar 1915 über die Erhöhung des Haferpreises
(Reichs-Gesetzbl. S. 91) ermächtigt wurde, für Hafer, der nach dem 31. Dezember 1914 im
Inland freihändig oder im Wege der Enteignung oder Requisition erworben tvar, den Erwerbs
preis nachträglich um 50 M. zu erhöhen, oder, wenn der Preis gezahlt war, 50 M. für die Tonne
nachzuzahlen. Bei der Regelung dieser Nachzahlung waren oft umständliche Prüfungen, wann
und in welcher Weise die Lieferungen erfolgt waren, erforderlich. Bei der Nachzahlung fühlten
sich manche Landwirte beschwert, weil die Landwirte, die ihren Hafer unniittelbar an die Heeres
verwaltung abgeliefert hatten, in allen Fällen die 50 M. nachgezahlt erhielten, nicht aber ohne
weiteres die Landwirte, von denen der Hafer an Händler verkauft war, die ihn dann ihrerseits
der Heeresverwaltung zugeführt hatten, weil die 50 M. den Händlern im allgemeinen nicht nach
gezahlt wurden. In diesen Fällen konnte die Zentralstelle nichts veranlassen. Sie war jedoch
sonst bestrebt, allen Fällen bis ins einzelne nachzugehen und die Nachzahlung an die Landwirte,
soweit angängig, herbeizuführen.