Full text: Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

Die Schiedsrichter wählen gemeıschaftlich den Obmann. Kommt 
eine Einigung zwischen ihnen nicht binnen zwei Wochen, nachdem 
beide die Mitteilung von ihrer Bestellung erhalten haben, zustande, 
so wird auf Antrag eines der Schiedsrichter durch die gemäß 
Ziffer 1 Abs. 2 zuständige Stelle eine Liste von fünf geeigneten 
Persönlichkeiten — und zwar in den Fällen zu a und b innerhalb 
giner Frist von zwei Wochen — aufgestellt und den beiden Schieds- 
richtern übersandt. Ist der Obmann innerhalb einer Woche nach 
Eingang der Liste bei beiden Schiedsrichtern nicht gewählt, so 
wird er auf Antrag eines der Schiedsrichter von der gemäß Ziffer 1 
Abs. 2 zuständigen Stelle aus der Liste binnen zwei Wochen nach 
Eingang des Antrags ernannt und beiden Schiedsrichtern sofort 
bezeichnet. 
Die in den vorstehenden Bestimmungen vorgesehene Mitwirkung 
der Gerichte erfolgt in den Vertragsstaaten frei von Gebühren, Kosten 
und Stempeln. 
Artikel 4 
Wenn ein nicht in dem Schiedsabkommen ernannter Schiedsrichter 
stirbt oder aus einem anderen Grunde wegfällt oder die Übernahme 
oder die Ausführung des Schiedsrichteramts verweigert, so hat die 
Partei, die ihn ernannt hat oder für die er gemäß Artikel 3 Ziffer 1 
Abs. 2 bestellt worden ist, auf Aufforderung der Gegenpartei binnen 
einer Frist von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung einen 
anderen Schiedsrichter in der. in Artikel 3 Ziffer 1 Abs. 1 vorgesehenen 
Weise. zu bestellen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist erfolgt die 
Bestellung des Schiedsrichters gemäß Artikel 3 Ziffer 1 Abs. 2. 
Wenn ein nicht in dem Schiedsabkommen ernannter Obmann stirbt 
oder aus einem anderen Grunde fortfällt oder die Übernahme oder die 
Ausführung seines Amtes verweigert, so haben die Schiedsrichter 
sofort gemeinschaftlich einen anderen Obmann zu wählen, Kommt 
eine Einigung nicht zustande, so finden die Vorschriften des Artikel 3 
Ziffer 2 entsprechende Anwendung, 
Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden nur Anwendung, soweit 
nicht eine andere Vereinbarung getroffen ist. 
Artikel 5 
Wenn in dem Schiedsabkommen bestimmte Personen zu Schieds- 
richtern oder zum Obmann ernannt sind und ein Schiedsrichter oder 
der Obmann stirbt oder aus einem anderen Grunde wegfällt oder die 
Übernahme oder die Ausführung des Schiedsrichteramts verweigert, 
so finden die Bestimmungen des Artikel 4 entsprechende Anwendung, 
es sei denn, daß nach Vereinbarung der Parteien das Schiedsabkommen 
in diesen Fällen außer Kraft tritt. 
Artikel 6 
Für die Ablehnung eines Schiedsrichters sind die Gesetze des- 
jenigen Staates maßgebend. in dem das Schiedsgericht seinen Sitz hat.
	        
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