Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu Ziffer IX der Anleitung Amn. 3. 
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Unterhalte (Anm. X 11) hinausgehenden Leistung giebt, ist auck in Fällen 
der vorliegenden Art in dem unter Ziffer X der Anltg. (S. 13) erläuterten 
Sinne zu verstehen. . . 
Ob eine gewährte Baarzahlung als Lohn oder Taschengeld aufzufassen 
ist, unterliegt der Beurtheilung des Einzelfalles; als Lohn muß sie jeden 
falls dann gelten, wenn die gezahlten Summen, mögen sie unter 
der Benennung Taschengeld, Geschenke oder Lohn gehen, dre 
gleiche oder annähernd die gleiche Höhe haben, wie der 
an Dritte zu zahlende Lohn, welche sich am betreffenden Orte tn 
gleicher oder ähnlicher Stellung befinden. Vergl. die Entsch. des 
Regierungspräsidenten in Köln, als höherer Verwaltungsbehörde, vom 
30. April 1891 sS. 320): „Die beiden D. (vom Oberbürgermeister zu 
Bonn als nur „gegen freien Unterhalt" beschäftigt und darum der Versicherungs 
pflicht nicht unterstehend erachtet), welche ihre Lehrzeit bereits seit etwa 4 oder 
5 Jahren beendet haben, sind in dem von ihrem Vater betriebenen Buchbinder 
gewerbe als Gesellen thätig. Von letzterem erhalten sie vollständig freien 
Unterhalt und jeden Sonntag 3 bezw. 3,50 Mk. baar. Der angefochtene 
Bescheid hat nun auf Grund der Aussage des Vaters D. in diesen Baar- 
zahlungen keine Lohnvergütung, sondern nur eine Gewährung von Taschengeld 
erblickt und dementsprechend die Versicherungspflicht der D. aus dem Grunde 
in Abrede gestellt, weil denselben für ihre Beschäftigung kein Lohn, sondern nur 
freier Unterhalt gewährt werde. 
Träfe diese Ansicht zu, so müßten die den D. von ihrem Vater gezahlten 
wöchentlichen Beträge nothwendig entweder den Charakter von selbstständigen 
Geschenken tragen oder mit unter den Begriff des freien Unterhalts fallen. 
Erstere Möglichkeit liegt nicht vor. Denn offenbar zahlt einerseits der 
Vater D. in der Absicht seine Söhne aus, theils um dieselben für ihre 
Thätigkeit zu lohnen, theils um sich ihre Unterstützung in seinem Gewerbe 
fernerhin zu erhalten. Andererseits arbeiten die Söhne für ihren Vater jeden 
falls in der Erwartung der wöchentlichen Baarzahlungen, so zwar, daß sie 
ohne Frage die Beschäftigung bei jenem aufgeben und sich anderweitig 
lohnendere Arbeit suchen würden, falls die Geldbeträge einbehalten werden 
sollten. Die wöchentlichen Zahlungen an die D. beruhen mithin nicht auf 
Schenkung. 
Die zweite Möglichkeit kann eben so wenig als vorhanden angenommen 
werden. Der Vater D. gehört dem kleinen Handwerkerstande an, indem er in 
einer gemietheten Wohnung für größere Geschäfte Buchbinderarbeiten ausführt. 
Der solchen Verhältnissen angemessene nothwendige Lebensunterhalt bedingt 
aber keineswegs neben der Befriedigung sämmtlicher Bedürfnisse an Wohnung, 
Kleidung, Kost noch ein wöchentliches Taschengeld von 3 oder 3,50 Mk. 
Die fraglichen Baarzahlungen können daher nur Lohnzahlungen sein. 
Hierfür spricht insbesondere noch der Umstand, daß die Gesammtbezüge der 
D. durchaus dem durchschnittlichen der dortigen Vuchbindergesellen entsprechen. 
Dieser beträgt 2,25 Mk. täglich oder 18,50 Mk. wöchentlich. Zieht man hiervon 
die Kosten der Nahrung und Wohnung mit dem geringsten Satz von 1 Mk. 
für den Tag ab, so verbleibt ben Gesellen noch ein Betrag von 6,50 Mk. 
Derselbe vermindert sich aber noch durch die Ausgaben für Kleidung und 
gegebenen Falles die Beiträge zur Unterhaltung der Eltern und Geschwister, 
so daß die bei einem fremden Meister beschäftigten Gesellen, welche sich im 
Uebrigen in einer gleichen Lebenslage befinden, wie die D., zu ihrer eigenen 
freien Verfügung auch kaum einen höheren Betrag als 3 oder 3,50 Mk. 
wöchentlich behalten. 
Die D. sind mithin als Lohnarbeiter zu betrachten, und da im Uebrigen 
die Voraussetzungen der Versicherungspflicht vorliegen, zu der Versicherung 
heranzuziehen."
	        
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