Full text: Durch die Kriegswirtschaft zur Naturalwirtschaft

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daß sie ihm ein Konto ohne Einzahlung seinerseits eröffnen. Dies wirkt ähnlich 
wie eine Vermehrung von Papiergeld, während im ersten Fall die Menge der In 
landsumlaufmittel nicht verändert und nur für den Außenverkehr Gold entnom 
men würde. Solange der Staat nur mäßige Kredite in dieser Weise erhält, ist 
freilich keine starke Veränderung im Zirkulationswesen zu erwarten.^^^) 
Im Moment des Kriegsausbruches werden zahlreiche Kredite gekündigt, 
und sowohl Handel als auch Industrie suchen sich durch Wechseldiskontierung 
Geld zu beschaffen. Die Politik der Banken kann nun sehr verschieden sein. Sie 
können entweder aus Angst für ihren Barschatz die Kreditgewährung erschweren, 
so wurden zu Beginn des Russisch-Japanischen Krieges die Beleihungsgrenzen 
bei Lombarddarlehen in Rußland herabgesetzt, sie können aber auch im Inter 
esse des Landes die Kreditgewährung erleichtern, wie dies die Russische 
Reichsbank, nachdem die Zeit der Panik vorüber war, besonders gegenüber 
den Privatbanken getan Tiat.^i®) Eine Einschränkung der Notenemission muß 
nicht erfolgen. Eine Erhöhung des Diskontsatzes wird dabei wohl in den 
meisten Fällen stattfinden. Der hohe Diskontsatz hat auch einen erhöhten Depo 
sitenzinsfuß im Lande zur Folge, der die Panikreserven wieder herbeilockt. 
Die großen Notenbanken werden in Kriegszeiten stärker in Anspruch genommen, 
weil die kleineren Banken aus Angst die Kreditgewährung im allgemeinen ein- 
schränken.i!^) Auch muß damit gerechnet werden, daß viele kleinere Banken 
Wechsel zur Rediskontierung zur Zentralnotenbank bringen. Ob es immer 
gelingen dürfte, die Banken zu einem der Gesamtheit wünschenswerten Ver 
halten zu bewegen, erscheint zweifelhaft. Bei weitgehenden Derouten wäre 
schließlich sogar eine staatliche Zwangsverwaltung sämtlicher Geldinstitute im 
Kriegsfall nicht unbedingt abzuweisen. Denn die bloße Forderung, die kleineren 
Banken sollten sich nidht vom Augenblick leiten lassen, legt schon die Frage 
nahe, was zu tun sei, wenn sie dazu nicht gewillt sind. Wie weit die Girogut 
haben der Zentralnotenbanken im Kriegsfall verringert werden, ist strittig.^*) 
Auslandguthaben werden sicher in großer Zahl gekündigt, doch dürften sich 
bei vermehrter Kreditgewährung auch viele Guthaben vergrößern. 
Die Kreditgewährung wird im Kriegsfall häufig in der Weise ermöglicht, 
daß eigene Kriegsdarlehenskassen errichtet werden, welche Lombard 
darlehen gewähren. Sie können dafür entweder Staatspapiergeld oder eigene 
Wertzeichen emittieren, deren Deckung statt in Edelmetall und kurzfristigen 
Forderungen in den Lombardpfändern besteht, ein Vorgang, den die Theo 
retiker des XVIII. Jahrhunderts eingehender als die der Gegenwart erörterten. 
Wer im Besitz von Waren ist, kann sich aut diese Weise Zahlungsmittel ver- 
schaffen.ii^) Es fehlt ja nicht an Gütern, sondern an Zahlungsmitteln; ja, auf 
vielen Gebieten herrscht Überproduktion, da die Güter nicht sofort absetzbar 
sind. Es sprechen viele Gründe dafür, solche Darlehenskassen, wie sie z. B. 
1848 und 1866 von Preußen und 1870 vom Norddeutschen Bund errichtet 
wurden, nicht in direkte Verbindung mit den Emissionsbanken zu bringen. 
Man könnte sie ihnen aber ähnlich angliedern, wie der Österreichisch-ungarischen 
Bank ihr Pfandbriefinstitut. 
Gewöhnlich wird bei erheblichen Störungen, insbesondere infolge von 
Niederlagen, ein Wechselmoratorium gewährt, das die Deckung der 
Notenbanken bedeutend verschlechtert. Sie haben freilich um diese Zeit wohl 
meist schon die Barzahlungen eingestellt. 
Alle diese Vorkehrungen zusammengenommen können eine Vermehrung 
der Zahlungsmittel entsprechend dem Bedarf ermöglichen. Da sie gelegentlich 
der Kreditgewährung, nicht bei Zahlungen des Staates erfolgt, werden manche 
Gefahren des Staatspapiergeldes vermieden. Es kann auf diese Weise gelingen, 
viele Unternehmungen vor dem Untergange zu bewahren. Ist es schon in Frie- 
115) Struensee, a. a. O. 1, S. 418. 
116) K. H elf f rieh, a. a. O. S. 189. 
111) Vgl. Ad. Wagner, System d. Zettelbanken. S. 366. 
118) Vgl. Ströll, a. a. O. S. 191. 
118) Vgl. Ströll, a. a. O. S. 184.
	        
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