Full text : Durch die Kriegswirtschaft zur Naturalwirtschaft

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Stückelung  ausgegeben,  die  das  Gold  ersetzen  sollten.^os)  Von  derartigen  Einschränkumgen
  der  Qoldabgabe,  die  zuweilen  recht  bedeutende  Beträge  zu  ersparen ­
  geeignet  sind,  bis  zur  tatsächlichen  Einstellung  der  Barzahlungen  gibt
es  eine  Menge  von  Übergängen.  So  kann  z.  B.  die  Deutsche  Reichsbank  die
Barzahlung  innerhalb  der  gesetzlichen  Bestimmungen  erschweren,  indem  sie
an  den  Zweiganstalten  keine  Noteneinlösungen  vornimmt,  da  sie  dazu  nur  verpflichtet ­
  ist,  wenn  es  die  Barbestände  und  Geldbedürfnisse  der  Zweiganstalten
gestatten.  Da  dies  eine  lokale  Einstellung  der  Barzahlungen  bedeuten  kann,
wurde  von  manchen  Seiten  verlangt,  daß  die  Einlösung  wenigstens  innerhalb
einer  bestimmten  Frist  auch  an  den  Zweiganstalten  erfolgen  müsse.  Man
darf  aber  nicht  vergessen,  daß  ja  die  Bank  im  Kriegsfall  ohnehin  alles  Interesse ­
  daran  hat,  die  Barzahlungen  aufrecht  zu  erhalten.  So  hat  denn  auch
die  Preußische  Bank  im  Jahre  1866  die  während  der  Panik  präsentierten  Noten
an  allen  Kassen  anstandslos  eingelöst.Andere  Erschwerungen  der  Einlösung
können  dadurch  erfolgen,  daß  die  Bank  etwa  die  Kassen  nur  kurze  Zeit  im
Laufe  des  Tages  öffnet,  eine  ungenügende  Zahl  von  Beamten  die  Einlösung
vornehmen  läßt,  die  Weisung  gibt,  die  Einlösung  in  möglichst  klemen  Münzen
vorzunehmen,  dieselben  dem  Publikum  vorzuzählen,  oder  gar  die  Noten  auf
ihre  Echtheit  umständlich  zu  prüfen.  Während  diese  Maßnahmen,  falls  nicht
ausdrücklich  entgegenlautende  Gesetzesbestimmungen  vorliegen,  noch  keine  teilweise ­
  Einstellung  der  Barzahlung  bedeuten,  ist  dies  der  Fall,  wenn  z.  B.  Noten
nur  in  bestimmten  Beträgen  eingelöst  werden.  Auch  eine  Besteuerung  bei
Gelegenheit  der  Einlösung  bildet  eine  teilweise  Einstellung  der  Barzahlung.!")?)
Oder  die  Bank  individualisiert  bei  der  Einlösung  in  der  Weise,  daß  sie  nur  an
bestimmte  Firmen  Münzen  abgibt,  nachdem  sie  den  Zweck  der  Einlösung  kennen
gelernt  hat.  Dies  Verfahren  praktiziert  die  österreichisch-ungarische  Bank  bei
der  Devisenabgabe  auch  in  Friedenszeiten,  und  zwar  mit  dem  besten  Erfolg.
Sie  erschwert  den  Devisenexport  zu  Arbitragezwecken,  erleichtert  hingegen
denselben,  wenn  er  zur  Begleichung  von  Zahlungen  dient.lo«)  Es  ist  daher
durchaus  erwägenswert,  dies  Prinzip  auch  im  Kriegsfall  zur  Anwendung  zu
bringen.  Man  kann  auf  diese  Weise  auch  erreichen,  daß  bei  niedrigem  Inlandzinsfuß ­
  die  Goldausfuhr  erschwert  wird.  Während  des  Kampfes  zwischen  den
Nord-  und  Südstaaten  schlug  der  Schatzsekretär  der  Union,  Chase,  —  der
seine  Vorschläge  auch  theoretisch  begründete  —  diese  Richtung  ein.  Er  hielt
die  Differenzierung  der  Diskontsätze  für  das  geeignete  Mittel.  Die  Banken
im  Innern  des  Landes  sollten  zu  einem  niedrigeren  Zinsfuß  diskontieren  dürfen,
als  die  Banken  an  den  Plätzen,  die  den  Außenhandel  vermittelten.!»®)  Dabei
wurde  der  Export  von  Münzen  zu  Zwecken  der  Arbitrage  und  zur  Begleichung
von  Zahlungen  gleich  behandelt.  Da  in  Österreich-Ungarn  die  Barzahlungen
nicht  gesetzlich  durchgeführt  sind,  können  wir  sämtliche  Methoden  der  partiellen ­
  Einlösung  ohne  gesetzgeberische  Maßregeln,  gewissermaßen  auf  dem
Verwaltungswege,  durchführen.  Die  Einstellung  der  Barzahlungen  kann  übrigens,
wenn  sie  geschickt  durchgeführt  wird  und  falls  genügendes  Vertrauen  besteht,
ohne  große  Störungen  geschehen,  wie  das  Beispiel  von  England  beweist,  das
1797  zur  Bankrestriktion  schritt.  Wie  wir  gelegentlich  der  Besprechung  des
Kriegsschatzes  betonten,  muß  die  Einstellung  der  Barzahlungen  keineswegs
mit  einer  Verschlechterung  der  Notendeckung  Hand  in  Hand  gehen.  In  ähnlicher ­
  Weise,  wie  die  Einlöslichkeit  der  Noten,  kann  der  Staat  die  Einlöslichkeit
des  Girogeldes,  bei  gleichzeitiger  Erhebung  zum  Kurantgeld,  sistieren,
indem  er  z.  B.  erklärt,  daß  rtfur  „Schecks  zur  Verrechnung“,  nicht  aber  „Schecks
zur  Barabhebung“  verwendet  werden  dürfen.  Solchen  Personen,  die  Zahlungen

!05)  K.  Hel  ff  rieh,  a.  a.  O.  S.  127.
!o»)  A  d.  Wagner,  System  der  Zettelbankpolitik.  Freiburg  i.  Br.  1873,  S.  59.
!o?)  Vgl.  C.  V.  Hock,  a.  a.  O.  S.  515/516.
!08)  w  Federn,  Das  Problem  gesetzlicher  Aufnahme  der  Barzahlungen
in  Österreich-Ungarn,  Jahrb.  f.  Gesetzgeb.,  Verwalt,  u.  Volkswirtsch.  i.  D.  Reiche.
XXXIV,  S.  160.
!09)  C.  V.  H  o  c  k,  a.  a.  O.  S.  457  ff.
            
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