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Stückelung ausgegeben, die das Gold ersetzen sollten.^os) Von derartigen Ein-
schränkumgen der Qoldabgabe, die zuweilen recht bedeutende Beträge zu er
sparen geeignet sind, bis zur tatsächlichen Einstellung der Barzahlungen gibt
es eine Menge von Übergängen. So kann z. B. die Deutsche Reichsbank die
Barzahlung innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen erschweren, indem sie
an den Zweiganstalten keine Noteneinlösungen vornimmt, da sie dazu nur ver
pflichtet ist, wenn es die Barbestände und Geldbedürfnisse der Zweiganstalten
gestatten. Da dies eine lokale Einstellung der Barzahlungen bedeuten kann,
wurde von manchen Seiten verlangt, daß die Einlösung wenigstens innerhalb
einer bestimmten Frist auch an den Zweiganstalten erfolgen müsse. Man
darf aber nicht vergessen, daß ja die Bank im Kriegsfall ohnehin alles In
teresse daran hat, die Barzahlungen aufrecht zu erhalten. So hat denn auch
die Preußische Bank im Jahre 1866 die während der Panik präsentierten Noten
an allen Kassen anstandslos eingelöst.Andere Erschwerungen der Einlösung
können dadurch erfolgen, daß die Bank etwa die Kassen nur kurze Zeit im
Laufe des Tages öffnet, eine ungenügende Zahl von Beamten die Einlösung
vornehmen läßt, die Weisung gibt, die Einlösung in möglichst klemen Münzen
vorzunehmen, dieselben dem Publikum vorzuzählen, oder gar die Noten auf
ihre Echtheit umständlich zu prüfen. Während diese Maßnahmen, falls nicht
ausdrücklich entgegenlautende Gesetzesbestimmungen vorliegen, noch keine teil
weise Einstellung der Barzahlung bedeuten, ist dies der Fall, wenn z. B. Noten
nur in bestimmten Beträgen eingelöst werden. Auch eine Besteuerung bei
Gelegenheit der Einlösung bildet eine teilweise Einstellung der Barzahlung.!")?)
Oder die Bank individualisiert bei der Einlösung in der Weise, daß sie nur an
bestimmte Firmen Münzen abgibt, nachdem sie den Zweck der Einlösung kennen
gelernt hat. Dies Verfahren praktiziert die österreichisch-ungarische Bank bei
der Devisenabgabe auch in Friedenszeiten, und zwar mit dem besten Erfolg.
Sie erschwert den Devisenexport zu Arbitragezwecken, erleichtert hingegen
denselben, wenn er zur Begleichung von Zahlungen dient.lo«) Es ist daher
durchaus erwägenswert, dies Prinzip auch im Kriegsfall zur Anwendung zu
bringen. Man kann auf diese Weise auch erreichen, daß bei niedrigem Inland
zinsfuß die Goldausfuhr erschwert wird. Während des Kampfes zwischen den
Nord- und Südstaaten schlug der Schatzsekretär der Union, Chase, — der
seine Vorschläge auch theoretisch begründete — diese Richtung ein. Er hielt
die Differenzierung der Diskontsätze für das geeignete Mittel. Die Banken
im Innern des Landes sollten zu einem niedrigeren Zinsfuß diskontieren dürfen,
als die Banken an den Plätzen, die den Außenhandel vermittelten.!»®) Dabei
wurde der Export von Münzen zu Zwecken der Arbitrage und zur Begleichung
von Zahlungen gleich behandelt. Da in Österreich-Ungarn die Barzahlungen
nicht gesetzlich durchgeführt sind, können wir sämtliche Methoden der par
tiellen Einlösung ohne gesetzgeberische Maßregeln, gewissermaßen auf dem
Verwaltungswege, durchführen. Die Einstellung der Barzahlungen kann übrigens,
wenn sie geschickt durchgeführt wird und falls genügendes Vertrauen besteht,
ohne große Störungen geschehen, wie das Beispiel von England beweist, das
1797 zur Bankrestriktion schritt. Wie wir gelegentlich der Besprechung des
Kriegsschatzes betonten, muß die Einstellung der Barzahlungen keineswegs
mit einer Verschlechterung der Notendeckung Hand in Hand gehen. In ähn
licher Weise, wie die Einlöslichkeit der Noten, kann der Staat die Einlöslichkeit
des Girogeldes, bei gleichzeitiger Erhebung zum Kurantgeld, sistieren,
indem er z. B. erklärt, daß rtfur „Schecks zur Verrechnung“, nicht aber „Schecks
zur Barabhebung“ verwendet werden dürfen. Solchen Personen, die Zahlungen
!05) K. Hel ff rieh, a. a. O. S. 127.
!o») A d. Wagner, System der Zettelbankpolitik. Freiburg i. Br. 1873, S. 59.
!o?) Vgl. C. V. Hock, a. a. O. S. 515/516.
!08) w Federn, Das Problem gesetzlicher Aufnahme der Barzahlungen
in Österreich-Ungarn, Jahrb. f. Gesetzgeb., Verwalt, u. Volkswirtsch. i. D. Reiche.
XXXIV, S. 160.
!09) C. V. H o c k, a. a. O. S. 457 ff.