Full text: Durch die Kriegswirtschaft zur Naturalwirtschaft

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Stückelung ausgegeben, die das Gold ersetzen sollten.^os) Von derartigen Ein- 
schränkumgen der Qoldabgabe, die zuweilen recht bedeutende Beträge zu er 
sparen geeignet sind, bis zur tatsächlichen Einstellung der Barzahlungen gibt 
es eine Menge von Übergängen. So kann z. B. die Deutsche Reichsbank die 
Barzahlung innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen erschweren, indem sie 
an den Zweiganstalten keine Noteneinlösungen vornimmt, da sie dazu nur ver 
pflichtet ist, wenn es die Barbestände und Geldbedürfnisse der Zweiganstalten 
gestatten. Da dies eine lokale Einstellung der Barzahlungen bedeuten kann, 
wurde von manchen Seiten verlangt, daß die Einlösung wenigstens innerhalb 
einer bestimmten Frist auch an den Zweiganstalten erfolgen müsse. Man 
darf aber nicht vergessen, daß ja die Bank im Kriegsfall ohnehin alles In 
teresse daran hat, die Barzahlungen aufrecht zu erhalten. So hat denn auch 
die Preußische Bank im Jahre 1866 die während der Panik präsentierten Noten 
an allen Kassen anstandslos eingelöst.Andere Erschwerungen der Einlösung 
können dadurch erfolgen, daß die Bank etwa die Kassen nur kurze Zeit im 
Laufe des Tages öffnet, eine ungenügende Zahl von Beamten die Einlösung 
vornehmen läßt, die Weisung gibt, die Einlösung in möglichst klemen Münzen 
vorzunehmen, dieselben dem Publikum vorzuzählen, oder gar die Noten auf 
ihre Echtheit umständlich zu prüfen. Während diese Maßnahmen, falls nicht 
ausdrücklich entgegenlautende Gesetzesbestimmungen vorliegen, noch keine teil 
weise Einstellung der Barzahlung bedeuten, ist dies der Fall, wenn z. B. Noten 
nur in bestimmten Beträgen eingelöst werden. Auch eine Besteuerung bei 
Gelegenheit der Einlösung bildet eine teilweise Einstellung der Barzahlung.!")?) 
Oder die Bank individualisiert bei der Einlösung in der Weise, daß sie nur an 
bestimmte Firmen Münzen abgibt, nachdem sie den Zweck der Einlösung kennen 
gelernt hat. Dies Verfahren praktiziert die österreichisch-ungarische Bank bei 
der Devisenabgabe auch in Friedenszeiten, und zwar mit dem besten Erfolg. 
Sie erschwert den Devisenexport zu Arbitragezwecken, erleichtert hingegen 
denselben, wenn er zur Begleichung von Zahlungen dient.lo«) Es ist daher 
durchaus erwägenswert, dies Prinzip auch im Kriegsfall zur Anwendung zu 
bringen. Man kann auf diese Weise auch erreichen, daß bei niedrigem Inland 
zinsfuß die Goldausfuhr erschwert wird. Während des Kampfes zwischen den 
Nord- und Südstaaten schlug der Schatzsekretär der Union, Chase, — der 
seine Vorschläge auch theoretisch begründete — diese Richtung ein. Er hielt 
die Differenzierung der Diskontsätze für das geeignete Mittel. Die Banken 
im Innern des Landes sollten zu einem niedrigeren Zinsfuß diskontieren dürfen, 
als die Banken an den Plätzen, die den Außenhandel vermittelten.!»®) Dabei 
wurde der Export von Münzen zu Zwecken der Arbitrage und zur Begleichung 
von Zahlungen gleich behandelt. Da in Österreich-Ungarn die Barzahlungen 
nicht gesetzlich durchgeführt sind, können wir sämtliche Methoden der par 
tiellen Einlösung ohne gesetzgeberische Maßregeln, gewissermaßen auf dem 
Verwaltungswege, durchführen. Die Einstellung der Barzahlungen kann übrigens, 
wenn sie geschickt durchgeführt wird und falls genügendes Vertrauen besteht, 
ohne große Störungen geschehen, wie das Beispiel von England beweist, das 
1797 zur Bankrestriktion schritt. Wie wir gelegentlich der Besprechung des 
Kriegsschatzes betonten, muß die Einstellung der Barzahlungen keineswegs 
mit einer Verschlechterung der Notendeckung Hand in Hand gehen. In ähn 
licher Weise, wie die Einlöslichkeit der Noten, kann der Staat die Einlöslichkeit 
des Girogeldes, bei gleichzeitiger Erhebung zum Kurantgeld, sistieren, 
indem er z. B. erklärt, daß rtfur „Schecks zur Verrechnung“, nicht aber „Schecks 
zur Barabhebung“ verwendet werden dürfen. Solchen Personen, die Zahlungen 
!05) K. Hel ff rieh, a. a. O. S. 127. 
!o») A d. Wagner, System der Zettelbankpolitik. Freiburg i. Br. 1873, S. 59. 
!o?) Vgl. C. V. Hock, a. a. O. S. 515/516. 
!08) w Federn, Das Problem gesetzlicher Aufnahme der Barzahlungen 
in Österreich-Ungarn, Jahrb. f. Gesetzgeb., Verwalt, u. Volkswirtsch. i. D. Reiche. 
XXXIV, S. 160. 
!09) C. V. H o c k, a. a. O. S. 457 ff.
	        
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