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zu empfangen haben, aber kein Girokonto besitzen, könnte ein solches eröffnet
werden. Die Barbestände der Depositen- und Qirobanken könnte der Staat
zunächst unangetastet lassen, sie stünden jeden Augenblick zur Verfügung die
Zerstreuung des Edelmetalles über das Land wäre verhindert, auch brauchten
die Banken, Sparkassen usw. die von ihnen gewährten Kredite nicht zu kündigen,
was besonders bedenklich ist, soweit es sich z. B. um Hypothekarkredite
handelt. Abgesehen von der Schädigung der Kreditnehmer,’lo) würde
ein eventuell nötig werdender Massenverkauf von Immobilien deren Preise
übermäßig herunterdrücken. Auch würden die Bestände an Staatspapieren
realisiert werden, was einen Sturz der Kurse zur Folge hätte, der im allgemeinetn
nicht im Interesse des Staates sein kann.m) In gewissen Fällen könnte die
absolute Uneinlöslichkeit des Qirogeldes nützlich sein. Meist dürfte dagegen
die oben beim Zettelgeld angedeutete Politik angezeigt sein, d. h. an die
Firmen, die Auslandszahlungen zu leisten hätten, wären Devisen und Gold
abzugeben. Würde man, statt die Depositen als uneinlösliche Giroguthaben
zu behandeln, ihre Abhebung zwar gestatten, aber in uneinlöslichen Noten
zahlen, so würde zwar der Metallabfluß vermieden werden, nicht aber die
Kündigung der Kredite durch die Banken. Sind die Girogelder einlöslich, so
werden sie vielfach auch dann behoben, wenn sie nur in uneinlöslichen Noten
ausgezahlt werden, während man über sie mit „Schecks zur Verrechnung“ nicht
häufiger, vielleicht sogar noch seltener als sonst verfügen dürfte, ln welcher
Weise diese Maßnahmen durchzuführen wären, ob alle Depositen, oder nur die
bei gewissen Banken, in uneinlösliche Giroguthaben umzuwandeln wären, kann
hier nicht näher erörtert werden. Die Verringerung der Bardeckung des
Girogeldes zugunsten des Staates ist der Verringerung der Bardeckung des
Zettelgeldes verwandt. Ein Unterschied besteht insofern, als die Deckung
des Girogeldes bis jetzt nur unzulänglich gesetzlich geregelt ist. Die Verringerung
der Bardeckung ist bei einlöslichem ebenso wie bei uneinlöslichem Girogeld
möglich, wie ja auch bei einlöslichem Zettelgeld. Gegebenenfalls erklärt
sich der Staat bereit, aus den laufenden Einnahmen etwaige Barabhebungen zu
ermöglichen, wie er unvollständig gedecktes oder sogar ungedecktes Zettelgeld
einlösen kann. Eine derartige Antastung von Girogeld erfolgte z. B. in Venedig,
auch wurde behauptet, der holländische Staat habe die Bardeckung des metallisch
voll gedeckten uneinlöslichen Girogeldes der Bank von
Amsterdam 112) verringert. Struensee hat sich für eine derartige Verwendung
der Bardeckung des Girogeldes im Kriegsfall ausgesprochen und verlangt,
daß dies nicht etwa heimlich, sondern bei voller Publizität geschehen solle.
Die Heimlichkeit wirke nur lähmend, während der Staatskredit wohl ausreichend
sei, bedenkliche Verwirrung zu verhindern. Diejenigen, welche für die Aufhebung
der Publizität der groben Notenbanken im Kriegsfall sind,“^) um den
Feind nicht zu orientieren und das Publikum nicht zu beunruhigen, dürften
wohl auch gegen die von Struensee geforderte Veröffentlichung sein.
Die Goldentnahme durch den Staat kann entweder zwangsweise oder in
Form eines von den Banken freiwillig gewährten Kredits erfolgen. Selbstverständlich
kann der Staat auch in der Weise Kredit von den Banken erhalten.
110) Ob die Einschränkung der Gewährung von Hypothekarkrediten durch
Sparkassen (vgl. J. Rieß er, a. a. O., S. 35) und die dadurch bedingte
Schädigung aller Hypothekarkreditsuchenden besonders des flachen Landes das
beste Gegenmittel ist, scheint fraglich. Schließlich ist Liquidität nicht der
oberste Zweck.
111) O. Neurath, Uneinlösliches Girogeld im Kriegsfall, a. a. O.
112) Vgl. über das Girogeld der Bank von Amsterdam : J. Steuart,
a. a. O. B. IV, S. 251 ; B. IV, c. 37, S. 2. Of the Bank of Amsterdam. —
A. Smith, a. a. O. B. IV, c. 3. Digression concerning Banks of Deposit,
particularly concerning that af Amsterdam.
113) Struensee, a. a. O. 412ff.
114) Vgl. Ströll, Über das deutsche Geldwesen im Kriegsfall. Jahrb.
f. Gesetzgeb., Verwalt, u. Volkswirtsch. i. D. R. 1899, S. 445.
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