Full text : Durch die Kriegswirtschaft zur Naturalwirtschaft

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zu  empfangen  haben,  aber  kein  Girokonto  besitzen,  könnte  ein  solches  eröffnet
werden.  Die  Barbestände  der  Depositen-  und  Qirobanken  könnte  der  Staat
zunächst  unangetastet  lassen,  sie  stünden  jeden  Augenblick  zur  Verfügung  die
Zerstreuung  des  Edelmetalles  über  das  Land  wäre  verhindert,  auch  brauchten
die  Banken,  Sparkassen  usw.  die  von  ihnen  gewährten  Kredite  nicht  zu  kündigen, ­
  was  besonders  bedenklich  ist,  soweit  es  sich  z.  B.  um  Hypothekarkredite ­
  handelt.  Abgesehen  von  der  Schädigung  der  Kreditnehmer,’lo)  würde
ein  eventuell  nötig  werdender  Massenverkauf  von  Immobilien  deren  Preise
übermäßig  herunterdrücken.  Auch  würden  die  Bestände  an  Staatspapieren
realisiert  werden,  was  einen  Sturz  der  Kurse  zur  Folge  hätte,  der  im  allgemeinetn
nicht  im  Interesse  des  Staates  sein  kann.m)  In  gewissen  Fällen  könnte  die
absolute  Uneinlöslichkeit  des  Qirogeldes  nützlich  sein.  Meist  dürfte  dagegen
die  oben  beim  Zettelgeld  angedeutete  Politik  angezeigt  sein,  d.  h.  an  die
Firmen,  die  Auslandszahlungen  zu  leisten  hätten,  wären  Devisen  und  Gold
abzugeben.  Würde  man,  statt  die  Depositen  als  uneinlösliche  Giroguthaben
zu  behandeln,  ihre  Abhebung  zwar  gestatten,  aber  in  uneinlöslichen  Noten
zahlen,  so  würde  zwar  der  Metallabfluß  vermieden  werden,  nicht  aber  die
Kündigung  der  Kredite  durch  die  Banken.  Sind  die  Girogelder  einlöslich,  so
werden  sie  vielfach  auch  dann  behoben,  wenn  sie  nur  in  uneinlöslichen  Noten
ausgezahlt  werden,  während  man  über  sie  mit  „Schecks  zur  Verrechnung“  nicht
häufiger,  vielleicht  sogar  noch  seltener  als  sonst  verfügen  dürfte,  ln  welcher
Weise  diese  Maßnahmen  durchzuführen  wären,  ob  alle  Depositen,  oder  nur  die
bei  gewissen  Banken,  in  uneinlösliche  Giroguthaben  umzuwandeln  wären,  kann
hier  nicht  näher  erörtert  werden.  Die  Verringerung  der  Bardeckung  des
Girogeldes  zugunsten  des  Staates  ist  der  Verringerung  der  Bardeckung  des
Zettelgeldes  verwandt.  Ein  Unterschied  besteht  insofern,  als  die  Deckung
des  Girogeldes  bis  jetzt  nur  unzulänglich  gesetzlich  geregelt  ist.  Die  Verringerung ­
  der  Bardeckung  ist  bei  einlöslichem  ebenso  wie  bei  uneinlöslichem  Girogeld ­
  möglich,  wie  ja  auch  bei  einlöslichem  Zettelgeld.  Gegebenenfalls  erklärt
sich  der  Staat  bereit,  aus  den  laufenden  Einnahmen  etwaige  Barabhebungen  zu
ermöglichen,  wie  er  unvollständig  gedecktes  oder  sogar  ungedecktes  Zettelgeld
einlösen  kann.  Eine  derartige  Antastung  von  Girogeld  erfolgte  z.  B.  in  Venedig,
auch  wurde  behauptet,  der  holländische  Staat  habe  die  Bardeckung  des  metallisch ­
  voll  gedeckten  uneinlöslichen  Girogeldes  der  Bank  von
Amsterdam  112)  verringert.  Struensee  hat  sich  für  eine  derartige  Verwendung ­
  der  Bardeckung  des  Girogeldes  im  Kriegsfall  ausgesprochen  und  verlangt,
daß  dies  nicht  etwa  heimlich,  sondern  bei  voller  Publizität  geschehen  solle.
Die  Heimlichkeit  wirke  nur  lähmend,  während  der  Staatskredit  wohl  ausreichend
sei,  bedenkliche  Verwirrung  zu  verhindern.  Diejenigen,  welche  für  die  Aufhebung ­
  der  Publizität  der  groben  Notenbanken  im  Kriegsfall  sind,“^)  um  den
Feind  nicht  zu  orientieren  und  das  Publikum  nicht  zu  beunruhigen,  dürften
wohl  auch  gegen  die  von  Struensee  geforderte  Veröffentlichung  sein.
Die  Goldentnahme  durch  den  Staat  kann  entweder  zwangsweise  oder  in
Form  eines  von  den  Banken  freiwillig  gewährten  Kredits  erfolgen.  Selbstverständlich ­
  kann  der  Staat  auch  in  der  Weise  Kredit  von  den  Banken  erhalten.

110)  Ob  die  Einschränkung  der  Gewährung  von  Hypothekarkrediten  durch
Sparkassen  (vgl.  J.  Rieß  er,  a.  a.  O.,  S.  35)  und  die  dadurch  bedingte
Schädigung  aller  Hypothekarkreditsuchenden  besonders  des  flachen  Landes  das
beste  Gegenmittel  ist,  scheint  fraglich.  Schließlich  ist  Liquidität  nicht  der
oberste  Zweck.
111)  O.  Neurath,  Uneinlösliches  Girogeld  im  Kriegsfall,  a.  a.  O.
112)  Vgl.  über  das  Girogeld  der  Bank  von  Amsterdam  :  J.  Steuart,
a.  a.  O.  B.  IV,  S.  251  ;  B.  IV,  c.  37,  S.  2.  Of  the  Bank  of  Amsterdam.  —
A.  Smith,  a.  a.  O.  B.  IV,  c.  3.  Digression  concerning  Banks  of  Deposit,
particularly  concerning  that  af  Amsterdam.
113)  Struensee,  a.  a.  O.  412ff.
114)  Vgl.  Ströll,  Über  das  deutsche  Geldwesen  im  Kriegsfall.  Jahrb.
f.  Gesetzgeb.,  Verwalt,  u.  Volkswirtsch.  i.  D.  R.  1899,  S.  445.

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