Full text: Das Konkursverfahren

48 Das Konkursverfahren. 
Durch die Konkurseröffnung wird der Gemeinschuldner in seiner 
persönlichen Bewegungsfreiheit erheblich beeinträchtigt. Seine 
Korrespondenz und sein Telegrammverkehr werden regelmäßig 
bei Beginn des Konkurses der Post- und Telegraphensperre unter 
worfen,- diese wird solange aufrecht erhalten, als es im Interesse 
des Verfahrens angezeigt ist. von seinem Wohnorte darf sich 
der Schuldner nur mit Erlaubnis des Konkursgerichts entfernen. 
Dieses kann seine zwangsweise Vorführung und sogar seine In 
haftsetzung anordnen, wenn er die ihm vom Gesetze auferlegten 
Pflichten nicht erfüllt, oder wenn es zur Sicherung der Klasse not 
wendig ist. 
5ln früherer Stelle wurde auch bereits erwähnt, daß der Ge 
meinschuldner verpflichtet ist, dem Verwalter, dem Gläubiger 
ausschuß und, auf Anordnung des Gerichts, der Gläubigerversamm 
lung über alle das Verfahren, insbesondere die Konkursmasse 
betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. 
Die Konkurseröffnung hat auch für den Güterstand des ver 
heirateten Gemeinschuldners Bedeutung. Der gesetzliche Güterstand 
„der Verwaltung und Nutznießung des Ehemannes" und der Güter 
stand „der Lrrungenschastsgemeinschaft" endigen mit der Rechts 
kraft des Konkurseröffnungsbeschlusses, ebenso die elterliche Ver 
waltung des Vermögens minderjähriger Kinder des Schuldners. 
Bus seinen Ämtern als Vormund und Pfleger wird der Gemein 
schuldner vom Vormundschaftsgericht entlassen. 
Die staatsbürgerlichen Rechte des Gemeinschuldners bleiben von 
dem Konkurse nicht unberührt. Er verliert kraft Gesetzes für die 
Dauer des Konkurses das aktive und passive Reichstagswahlrecht, 
die Fähigkeit zur Bekleidung des Amtes eines Schöffen, eines Ge 
schworenen, eines Handelsrichters, eines Klitgliedes des Innungs 
ausschusses, des Innungsvorstandes und der Handwerkskammer, 
sowie die Fähigkeit zur Bekleidung der Ämter der Arbeiter- und 
Angestelltenversicherung, zur Führung der Rechtsanwaltschaft und 
der Patentanwaltschaft- das aktive und passive Wahlrecht zum 
Gewerbegericht und zum Kaufmannsgericht, zur Handelskammer 
und zum Innungsschiedsgericht sowie die Berechtigung zum Börsen 
besuch werden durch die Konkurseröffnung dem Schuldner kraft 
Gesetzes entzogen. 
In privatrechtlicher Beziehung verliert er, wie bereits hervor 
gehoben, mit dem Konkursbeginn vor allem die Befugnis 1 ), sein 
h § 6 KV,
	        
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