48 Das Konkursverfahren.
Durch die Konkurseröffnung wird der Gemeinschuldner in seiner
persönlichen Bewegungsfreiheit erheblich beeinträchtigt. Seine
Korrespondenz und sein Telegrammverkehr werden regelmäßig
bei Beginn des Konkurses der Post- und Telegraphensperre unter
worfen,- diese wird solange aufrecht erhalten, als es im Interesse
des Verfahrens angezeigt ist. von seinem Wohnorte darf sich
der Schuldner nur mit Erlaubnis des Konkursgerichts entfernen.
Dieses kann seine zwangsweise Vorführung und sogar seine In
haftsetzung anordnen, wenn er die ihm vom Gesetze auferlegten
Pflichten nicht erfüllt, oder wenn es zur Sicherung der Klasse not
wendig ist.
5ln früherer Stelle wurde auch bereits erwähnt, daß der Ge
meinschuldner verpflichtet ist, dem Verwalter, dem Gläubiger
ausschuß und, auf Anordnung des Gerichts, der Gläubigerversamm
lung über alle das Verfahren, insbesondere die Konkursmasse
betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben.
Die Konkurseröffnung hat auch für den Güterstand des ver
heirateten Gemeinschuldners Bedeutung. Der gesetzliche Güterstand
„der Verwaltung und Nutznießung des Ehemannes" und der Güter
stand „der Lrrungenschastsgemeinschaft" endigen mit der Rechts
kraft des Konkurseröffnungsbeschlusses, ebenso die elterliche Ver
waltung des Vermögens minderjähriger Kinder des Schuldners.
Bus seinen Ämtern als Vormund und Pfleger wird der Gemein
schuldner vom Vormundschaftsgericht entlassen.
Die staatsbürgerlichen Rechte des Gemeinschuldners bleiben von
dem Konkurse nicht unberührt. Er verliert kraft Gesetzes für die
Dauer des Konkurses das aktive und passive Reichstagswahlrecht,
die Fähigkeit zur Bekleidung des Amtes eines Schöffen, eines Ge
schworenen, eines Handelsrichters, eines Klitgliedes des Innungs
ausschusses, des Innungsvorstandes und der Handwerkskammer,
sowie die Fähigkeit zur Bekleidung der Ämter der Arbeiter- und
Angestelltenversicherung, zur Führung der Rechtsanwaltschaft und
der Patentanwaltschaft- das aktive und passive Wahlrecht zum
Gewerbegericht und zum Kaufmannsgericht, zur Handelskammer
und zum Innungsschiedsgericht sowie die Berechtigung zum Börsen
besuch werden durch die Konkurseröffnung dem Schuldner kraft
Gesetzes entzogen.
In privatrechtlicher Beziehung verliert er, wie bereits hervor
gehoben, mit dem Konkursbeginn vor allem die Befugnis 1 ), sein
h § 6 KV,