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II. Zivilrecht.
der Freigelassenen später noch mehr beschränkt: trotz mancher Schwankungen ist es
schließlich dabei geblieben, daß alle, auch die ansässigen Libertinen, in den städtischen
Tribus standen. Grundsätzlich aber ist hiernach spätestens seit Claudius anerkannt, daß
jeder freigeborene Bürger einer Tribus angehört; das wird auch auf die eapite censi
ausgedehnt. So ist die Tribus Bestandteil des Namens (8. Sulpicius Lemsonia] Rufus)
und, von besonderen Fällen abgesehen, im Mannesstamme erblich. Die Neubürger haben
die Tribus ihres Heimatsortes: allem Anscheine nach auch die Nichtansässigen n
Anderseits wurden auch die Zenturiatkomitien in demokratischer Richtung reformiert
Dionys. 4, 21). Die Nachrichten über diese Verfassungsveränderung sind so dürftig
iv. 1, 48. 12; Appian. b. c. 1, 59), daß man fast ganz auf Vermutungen über ihr
Wesen und ihre Tragweite angewiesen ist. Sicher bezeugt ist nur: 1. daß die 18 Rittet—
zenturien davon unberührt blieben; 2. daß die alten Klassen und die Zenturien der
seniores und iuniores auch nach der Reform weiterbestanden; 8. daß eine Verbindung
der Tribus und der Zenturien stattfand. Die Frage ist aber, in welcher Weise diese
letztere vor sich ging. Vielleicht in folgender Art:]) Die alten Zenturienzahlen wurden
aufgehoben und jeder Klasse eine gleiche Zenturienzahl (702) gegeben, das Klassensystem
aber mit den Tribus verbunden. In jeder Tribus wurden die fünf Klassen besonders
unterschieden, jede mit zwei Zenturien, seniorum und inniorum. Das Prinzip war nun
einfach, daß die reicheren und die älteren trotz ihrer geringeren Kopfzahl doch gleiche
Zenturienzahl mit den ärmeren und jüngeren haben sollten. Doch wurde dies wieder
dadurch modifiziert, daß auch die Abstimmung nach Tribus auf die Zenturiatkomitien
übertragen wurde; die Mehrzahl der Tribus entschied auch hier; der Unterschied von den
Tributkomitien war nur, daß innerhalb der einzelnen Tribus dort nach Köpfen, hier nach
Zenturien abgestimmt wurde. Die Zeit dieser Reform ist streitig, jedoch höchstwahr“
scheinlich das sechste Jahrhundert?.
823. Der Senat? setzt sich aus Patriziern und Plebejern zusammen. Ur—
sprünglich wählten sich die Konsuln ihre Vertrauensmänner nach Belieben; später, nach
einer 1.Ovinia (e. 442/812), werden die Zensoren mit „Lesung des Rates“ (lectio
senatus) betraut; sie dürfen keinen Senator willkürlich ausschließen. Es wird üblich,
alle gewesenen patrizischen Beamten, zuletzt auch Quästoren und Tribunen in den Senat
zu nehmen. Mit der Vermehrung der Amtsstellen bleibt kein Raum mehr für andere.
So wird der Senat von den Konsuln unabhängig und als ständige Körperschaft ihnen
überlegen. Die Senatoren, obwohl sie keinen Zensus haben, sind als Großgrundbesitzer
gedacht; Gewerbe und Handel zu treiben (große Lastschiffe zu halten), sich an Staats—
pachtungen zu beteiligen, sogar Geld auf Zinsen auszuleihen, ist ihnen gesetzlich untersagt
oder erscheint für sie als unanständig. Damit treten sie in Gegensatz zu den Rittern,
den höchstbesteuerten Freigeborenen, die gerade als Publikanen und Kaufleute lebten.
Der Unterschied wird auch äußerlich fühlbar, als (durch C. Gracchus 2) der Satz sich
feststellte, daß das Ritterpferd beim Eintritte in den Senat abgegeben werden mußte.
Die beiden Funktionen des Senats sind Wahrung des Laändrechts und Beratung
Grotefend, Imperium Romanorum tributim descriptum. 1868. Kubitsehek,
Pe Romanarum tribuum origine ac propagatione. 1882 (Abhandlungen d. archaͤol. epigr—
Seminars in Wien. II? und Imperium R. tributim descriptum, 1889.
2. Plüß, Die Entwicklung der Zenturienverfassung. 1870. Mommsen, Staatsrecht III
270ff. s[Die obige Darstellung ist in beireff des Stimmenverhältnisses anfechtbar. Allerdings ist es
wahrscheinlich, daß jede Klasse 70 Zenturien umfaßt, jede Tribus also zwei von jeder Klafse, und
daß dazu vier Zenturien Handwerker und eine accensi velati treten. Indes: geht man, wie oben
geschehen ist, davon aus, daß Cicero (de rep. 2, 89) richtig gerechnet hat, so bezeugt er ausdrücklich,
daß auch in der neuen Ordnung nur 193 Stimmzenturien sich fanden. Wie die 100 Stimmen
(außer 70 der ersten Klasse, 18 der Ritter, 5 der Handwerker und velati) sich auf die * Klassen ver⸗
teilten, ist ganz unsicher. „Demokratisch“ war die Verminderung der Stimmen der ersten und die
Erhohuͤng der Stimmen der zweiten bis fünften Klasse um je 10, so daß, wie Cicero sagt, die erste
Klasse mit den Rittern nicht mehr allein den Ausschlag gab.]
* Willems. Le sénat de la république Romgine. 2 Bdbe. 1878. 83 (u. Nachtrag).