104
II. Zivilrecht.
unbestimmt seit welcher Zeit! — als Versammlung des gesamten Volks anzusehen, die
Plebejer also haben darin Stimmrecht (guffragium). Freilich wird das immer noch von
manchen bestritten. Indes, wenn überliefert wird, daß Romuͤlus die Plebejer mit in die
Kurien einteilte, daß die Plebs ihre Tribunen ursprünglich in Kurien wählte, so können
die Annalisten nicht nur patrizische Kurien vor sich gehabt haben. Dazu kommt, daß
30 Liktoren, also Plebejer, in spaͤterer Zeit die Kurten vertreten, und daß der ecurio
maximus seit 5345/209 ein Plebejer sein kann; honor aber setzt immer suffragium voraus.
Die Kuriatkomitien haben noch die lex de império zu genehmigen, sie haben bei
Arrogation und Testament mitzuwirken. So sind sie bedeutungslos geworden, und als
eigentliche Träger der Volkshoheit erscheinen 2. die Zenturiatkomitien, das wehrfähige
Voll, der sogenannte comitiatus maximus. Sie können nur von den Konsuln nach ge—
höriger Auspikation abgehalten werden; sie haben die Wahlen der höheren Beamten
Konsuln, Prätoren), die Blutgerichtsbarkeit und das Gesetzgebungsrecht. Ihre Beschlüsse
(leses) umfassen auch die „formellen Gesetze“ und die Souverämtätsakte Begnadigung,
Ehrenauszeichnungen, Verleihung außerordentlicher Gewalt). Daneben stehen 8. die
comitia tributa als sogenannte comitia leviora (Oic. p. Plance. 7) —, seit wann , ist
schwer zu sagen. Das find Versammlungen des ganzen Volks, also auch des Adels, nach
Bezirken unter Vorsitz eines patrizischen Beamten (Prätors, Adilen) nach Auspikationen.
Sie haben die kleineren Straffälle, die Wahl der niederen Beamten (Adilen, Quästoren)
und auch Gesetzgebung (Iex Quinctia bei Bruns, Fontes J p. 118). Diesen Versammlungen
gegenüber galten ursprünglich 4. die Versammlungen der Plebs nach Tribus lediglich
als concilia plebis. Sie haben sicher seit der Iex Pubili —B —
Volkstribunen; sie maßten fich eine Blutgerichtsbarkeit auch über die Patrizier an, die
ihnen durch die XII Tafeln entzogen wurde; sie konnten für die Plebs bindende Be—
schlüsse fassen, die nicht maßgebend für die Geimeinde waren. Sie tagten ohne Auspizien
unter dem Vorsitze der Tribunen. Im Ständekampfe wurden diese Versammlungen all⸗
mählich zu einem allgemeinen Organe der demokratischen Richtung im Staate ausgebildet.
Die Plebejer erreichten es, daß die plebei seita den leges gleichgestellt wurden: uͤt quod
tributim plebs iussisset populum teneret. Es werten dee Gesetze angeführt, welche
dies bestimmt haben sollen? die Jex Valeris von 449/305, die lex Publilia von 415/339
und die lex Hortensia von 467/287. Das Verhältnis dieser Gesetze zueinander ist sehr
zweifelhaft?: denn natürlich kann man nicht daran denken, daß ein einmal erkämpftes
Recht der Plebs in Vergessenheit geriet; das Ergebnis ist sicher. Indessen vermochte die
Tributversammlung doch nicht die Alleinherrschaft zu gewinnen und die Zenturiatkomitien
ganz zu verdrängen. Vielmehr entstand die sonderbare Erscheinung, daß jahrhundertelang
dieselbe Bürgerschaft für ihre Gesetzgebung zwei Arten von Versammlungen hatte, die
sich durch ihre mehr aristokratische oder demokratische Ordnung unterschieden. Ihre
Kompetenz war für die Gesetzgebung völlig gleich; es hing nur vom Zufall und von den
Beamten ab, an welche Komitien ein Gesetz gebracht wurde; die Konfuln brachten sie an
die Zenturiatkomitien, die Tribunen an die Tribus, die Prätoren an die Tribut—
komitien. Daß faktisch die Mehrzahl der gegebenen Gesetze Plebiszite sind, beruht
nur darauf, daß die Tribunen bet ihrer agitatorischen Tätigkeit natürlich mehr Ver—
gnlassung zu Gesetzesanträgen hatten als di meistens im Kriege beschäftigten Konsuln.
Die Tribunen benutzten ihre Herrschaft über die Plebs noch nach einer anderen Richtung
in demokratischem Sinne gegen die Beamten und die höheren Stände. Sie haben die
Befugnis, Gelostrafen anzudrohen (multae dictio). Solche Bußen werden gegen gewesene
Beamte und hochgestellte Privaie (publicani: Tis? 25, 8. 10) verhängt wegen verschieden—
artiger einzelner Vergehungen Glechtsbeugung, Feigheit vorm Feinde, Kriegserklärung
ohne Vollmacht). Von dieser Strafe wird regelmäßig Berufung an die Tribus eingelegt,
(6. oben S. 90 N. 1.)
2 8. oben S. 94 N. 1.95
Als sicher darf aber angesehen werden, daß die völlige Gleichstellung der Plebiszite mit den
leges erst durch die lex Hortengia erfolgt sein kann.)