J. Bruns-Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 107
der Konsuln. Die erstere hat jetzt nur der Patriziersenat (patres); ihm liegt auch die
Bestellung des interrex ob. Diese wird bedeutungslos, als die Beamten vorher gewählt
(designaro) werden. Das Recht der Bestätigung der Volksschlüsse und Wahlen (patrum
auctoritas) bezieht sich nicht auf Plebiszite. Seit den leges Publilia (415/339) und
Maenia (167/385) muß sie vor dem entscheidenden Akte erteilt werden. — Der Gesamt—
senat ist formell consilium consulum; er tritt nur auf ihre Aufforderung zusammen,
und seine Beschlüsse erscheinen als Gutachten (senatus consulta). Sie erstrecken sich über
die sakralen, auswärtigen und finanziellen Angelegenheiten, die Vorberatung der Gesetze
und die Einrichtung der Provinzen (lex provinciæe), Eine eigentlich gesetzgebende Ge—
walt hat der Senat nicht; nur das Recht, für den Einzelfall vom Gesetze zu entbinden
Dispensationsrecht), hat er allmählich erlangt. Die Senatsschlüsse werden nicht von
Amts wegen aufgeschrieben. Der Antragsteller sorgt für die Aufzeichnung unter Zu⸗
ziehung anderer Senatoren (qui seribendo adfuerunt). Der Beschluß ist aber nur
gültig, wenn er dem KArar übergeben (deferro) und dort nach Prüfung seiner Echtheit
durch den Quästor (Plutareh. Oato min. 17) in das Buch eingetragen (abgeschrieben 7)
worden ist (in tabulas publicas referre).
V. Gesetzgebung.
824. Die äußeren Formen der, Gesetzgebung waren folgende. Die
Initiative zu den Gesetzen war rechtlich ausschließlich bei den Beamten; tatsächlich konnte
allerdings auch der Senat die Beamten, wenigstens die Konsuln und die Prätoren, dazu
beranlassen. Den Gesetzentwurf mußte stets der Beamte selbst abfassen oder durch andere
abfassen lassen. Faktische Regel war dann, daß der Entwurf im Senate zur Vorberatung
eingebracht wurde; rechtlich nötig war es nicht, und keinesfalls konnte die Mißbilligung
des Senats die Volksabstimmung hindern oder ungültig machen. Der fertige Entwurf
wird durch Edikt bekannt gemacht und zugleich der Tag für die Abstimmung festgesetzt
Promulgare, proponere); dieser Tag muß mindestens ein trinundinum (drei Wochen,
24 Tage) hinausgeschoben sein (1. Caecilia Didia 656/98). Der Entwurf hängt öffentlich
aus; er kann zwar zurückgenommen (Ascon. in Corn. p. 58), aber nicht abgeändert
werden. In dieser Zeit wird der Entwurf in formlosen Vorversammlungen des Volkes
Fontio) beraten (susdere und dissuadeére). Hier führt der antragstellende Beamte den
Vorsitz er spricht; es durfte aber auch jedermann sdem der vorsitzende Beamte das
Wort verstauete (z. B. Liv. 42, 37)1 Reben für oder wider das Gesetz halten. In
der eigentlichen Komitialversammlung war dann bei der Abstimmung nur einfache An—
nahme (uti rogas) oder Verwerfung (antiquo) des ganzen Gesetzes möglich, Abänderungs-
porschläge waren nicht zulässig. Beide Versammlungen können sich unmittelbar aneinander⸗
8 Mit der Verkündung des Abstimmungsergebnisses trat das Gesetz sofort in
ne 8 es nicht selbst einen späteren Zeitpunkt bestimmte (vacatio legis); einer öffent-
vdieh ekanntmachung beburftees nicht. Doch wurde das Gesetz meist auf Erztafeln
— werden)ꝰ geschrieben und eine Zeitlang öffentlich ausgestellt. Eine Abschrift
Zurd im aeraxium aufbewahrt. Das Gesetz wird noch dem Geschlechtsnamen des eigen
helers oder der mehreren benannt.“ Denn die lex beginnt stets mit einer über
W 6 weggeschriebenen Einleitung (praescriptio, index); sie gibt an: F Pe
der gatoren, Ort und Monatstag der entscheidenden Vollsversammlung, en Anen
* zuerst stimmenden Zenturie oder Tribus und des zuerst in der Abteilung Stimmen .
* un folgen die einzelnen Satzungen im befehlenden Imperativ oder Konjunktiv, bei
eren Gesetzen in einzelne Kapuel (wohl auch mit üherschriften) gesondert. Am
Alnse die sogenaunte anctis chis (D. 18, 18. 19), Anordnungen gegen, Zuwider⸗
andlungen; Strafen, Ungültigerklärung gegen das Gesetz verstoßender Rechtsakte. Dazu
en noch Bestimmungen zuͤm Schuhe“gegen Aufhebung treten, z. B. alle Beamten
ollen die lex beschwören. Die Sprache war in der früheren Zeit kurz und gedrängt,
päter pedantisch pocfichtig, langftielig ad schwerfällig.