Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

J. Bruns-Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 107 
der Konsuln. Die erstere hat jetzt nur der Patriziersenat (patres); ihm liegt auch die 
Bestellung des interrex ob. Diese wird bedeutungslos, als die Beamten vorher gewählt 
(designaro) werden. Das Recht der Bestätigung der Volksschlüsse und Wahlen (patrum 
auctoritas) bezieht sich nicht auf Plebiszite. Seit den leges Publilia (415/339) und 
Maenia (167/385) muß sie vor dem entscheidenden Akte erteilt werden. — Der Gesamt— 
senat ist formell consilium consulum; er tritt nur auf ihre Aufforderung zusammen, 
und seine Beschlüsse erscheinen als Gutachten (senatus consulta). Sie erstrecken sich über 
die sakralen, auswärtigen und finanziellen Angelegenheiten, die Vorberatung der Gesetze 
und die Einrichtung der Provinzen (lex provinciæe), Eine eigentlich gesetzgebende Ge— 
walt hat der Senat nicht; nur das Recht, für den Einzelfall vom Gesetze zu entbinden 
Dispensationsrecht), hat er allmählich erlangt. Die Senatsschlüsse werden nicht von 
Amts wegen aufgeschrieben. Der Antragsteller sorgt für die Aufzeichnung unter Zu⸗ 
ziehung anderer Senatoren (qui seribendo adfuerunt). Der Beschluß ist aber nur 
gültig, wenn er dem KArar übergeben (deferro) und dort nach Prüfung seiner Echtheit 
durch den Quästor (Plutareh. Oato min. 17) in das Buch eingetragen (abgeschrieben 7) 
worden ist (in tabulas publicas referre). 
V. Gesetzgebung. 
824. Die äußeren Formen der, Gesetzgebung waren folgende. Die 
Initiative zu den Gesetzen war rechtlich ausschließlich bei den Beamten; tatsächlich konnte 
allerdings auch der Senat die Beamten, wenigstens die Konsuln und die Prätoren, dazu 
beranlassen. Den Gesetzentwurf mußte stets der Beamte selbst abfassen oder durch andere 
abfassen lassen. Faktische Regel war dann, daß der Entwurf im Senate zur Vorberatung 
eingebracht wurde; rechtlich nötig war es nicht, und keinesfalls konnte die Mißbilligung 
des Senats die Volksabstimmung hindern oder ungültig machen. Der fertige Entwurf 
wird durch Edikt bekannt gemacht und zugleich der Tag für die Abstimmung festgesetzt 
Promulgare, proponere); dieser Tag muß mindestens ein trinundinum (drei Wochen, 
24 Tage) hinausgeschoben sein (1. Caecilia Didia 656/98). Der Entwurf hängt öffentlich 
aus; er kann zwar zurückgenommen (Ascon. in Corn. p. 58), aber nicht abgeändert 
werden. In dieser Zeit wird der Entwurf in formlosen Vorversammlungen des Volkes 
Fontio) beraten (susdere und dissuadeére). Hier führt der antragstellende Beamte den 
Vorsitz er spricht; es durfte aber auch jedermann sdem der vorsitzende Beamte das 
Wort verstauete (z. B. Liv. 42, 37)1 Reben für oder wider das Gesetz halten. In 
der eigentlichen Komitialversammlung war dann bei der Abstimmung nur einfache An— 
nahme (uti rogas) oder Verwerfung (antiquo) des ganzen Gesetzes möglich, Abänderungs- 
porschläge waren nicht zulässig. Beide Versammlungen können sich unmittelbar aneinander⸗ 
8 Mit der Verkündung des Abstimmungsergebnisses trat das Gesetz sofort in 
ne 8 es nicht selbst einen späteren Zeitpunkt bestimmte (vacatio legis); einer öffent- 
vdieh ekanntmachung beburftees nicht. Doch wurde das Gesetz meist auf Erztafeln 
— werden)ꝰ geschrieben und eine Zeitlang öffentlich ausgestellt. Eine Abschrift 
Zurd im aeraxium aufbewahrt. Das Gesetz wird noch dem Geschlechtsnamen des eigen 
helers oder der mehreren benannt.“ Denn die lex beginnt stets mit einer über 
W 6 weggeschriebenen Einleitung (praescriptio, index); sie gibt an: F Pe 
der gatoren, Ort und Monatstag der entscheidenden Vollsversammlung, en Anen 
* zuerst stimmenden Zenturie oder Tribus und des zuerst in der Abteilung Stimmen . 
* un folgen die einzelnen Satzungen im befehlenden Imperativ oder Konjunktiv, bei 
eren Gesetzen in einzelne Kapuel (wohl auch mit üherschriften) gesondert. Am 
Alnse die sogenaunte anctis chis (D. 18, 18. 19), Anordnungen gegen, Zuwider⸗ 
andlungen; Strafen, Ungültigerklärung gegen das Gesetz verstoßender Rechtsakte. Dazu 
en noch Bestimmungen zuͤm Schuhe“gegen Aufhebung treten, z. B. alle Beamten 
ollen die lex beschwören. Die Sprache war in der früheren Zeit kurz und gedrängt, 
päter pedantisch pocfichtig, langftielig ad schwerfällig.
	        
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