Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 
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klage erheben oder bei dem Gericht die Nichteröffnung des Hauptverfahrens beantragen 
will. Das Gericht beschließt alsdann — gleichviel was die Staatsanwaltschaft beanträgt 
hat — in der Weise wie oben 8 53 angegeben mit folgenden Modifikationen: 
1. Die Einstellung des Verfahrens tritt hier auf als „Außerverfolgungsetzung des 
Angeschuldigten“; 
—ADDD 
der Voruntersuchung“; 
3. beschließt das Gericht entgegen dem staatsanwaltschaftlichen Antrage auf Außer— 
oerfolgungsetzung die Eröffnung des Hauptverfahrens, so ist nächträglich eine Anklage— 
schrift einzureichen (8 206 St. P.O.). 
II. Das Hauptverfahren. 
1. Erste Instanz. 
1) Vorbereitung der Hauptverhandlung. 
Der Zeitraum zwischen dem Eröffnungsbeschluß und der Hauptverhandlung ist der 
„Vorbereitung der Hauptverhandlung“ gewidmet. Er wird ausgefüllt durch Termins- 
inberaumung, Ladungen u. s. w. (88 212-221 St. P.O.). In dies Stadium fällt 
aber auch die sog. „kommissarische“ ( stellpvertretende“) Beweiserhebung (88 222-224, 
282 Abs. 2 St. P. O.), gewöhnlich als „Vorwegnahme eines Teils der Hauptverhandlung“ 
bezeichnet. Es handelt sich hier um Beweiserhebungen, die in der Hauptverhandlung 
vorzunehmen unmöglich oder schwierig wäre; in der Hauptverhandlung wird alsdann 
lediglich Urkundenbeweis über die kommissarische Beweisaufnahme erhoben (88 250 Abs. 2, 
249 i. f., 232 letzter Satz St. P.O.; vgl. oben 6 251, 8 32 11). 
Soll die Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht stattfinden, so muß spätestens 
am Tage vor der Hauptverhandlung die Geschworenenspruchliste dem Angeklagten zu— 
zänglich gemacht werden; werden dann noch neue Namen auf die Liste gefsetzt, so muß 
dem Angeklagten auch hiervon Mitteilung gemacht werden (8 277 St.P. S.). 
b) Die Hauptverhandlung. 
836. 
) Im allgemeinen. 
Literatur: Kleinfeller, Gerichtssaal Bd. XLV S. 856; Meves, Goltd. Arch. Bd. XIL 
. 291, 4163 Miltner, Die Beweisanträge des Angeklagten in der Hauptverhandlung, Das Recht 
Bd. VI S. 568; Traut, Gerichtssaal Bd. LVII S. 809; Derselbe, VGerichtssaal Bd. LIXG. 198; 
— —— Arch. Bd. XLVII S. 8321; Gneist, Vier Fragen zur deutschen Strafprozeßordnung 
1. Hauptverhandlung ist die mündliche (und regelmäßig öffentliche) Verhandlung vor 
dem erkennenden Gericht behufs Entscheidung über den Prozeßgegenstand. Erforderlich 
ist in ihr Gegenwart des Gerichts, der Staatsanwaltschaft, in der Regel auch des An— 
geklagten, sowie unter Umständen des Verteidigers (vgl. im einzelnen 88 228, 226, 
229230, 246, 146 St. P.D. 8& 178 G.V. 6.. 
Ohne den Angeklagten kann nur ausnahmsweise verhandelt werden (Absenz— 
oerhandlung), nämlich: 
a) Wenn der Angeklagte anfänglich zur Stelle war und sich erst — was aber ver— 
hindert werden kann (49 280 Abs. 1) — während der Hauptverhandlung entfernt, 
so kann der Rest der Hauptverhandlung ohne seine Gegenwart stattfinden, voraus— 
gesetzt, daß er bereits zur Sache gehört worden war (8 2380 Abs. 2 St.P.O.).
	        
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