Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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der Waren aus Eisenblech nicht als Verzierung anzusehen, 
die zur Tarifierung der Ware nach Art. 154, P. 2, führt. (C. 09, 
Nr. 13 526.) 
Anmerkung. Als zeitweilige Massregel 
auf fünf Jahre, vom 10. Mai 1901 ab gerechnet, 
ist über das Zollamt von Archangelsk die zollfreie 
Einfuhr von Blechbüchsen zum Verpacken von 
Fischen sowie von Zubehör zum Oeffnen dieser 
Büchsen gestattet. 
Die Gültigkeitsdauer der Bestimmung 
der Anmerkung zu Art. 154 ist durch das 
Gesetz vom 19. Dezember a. St. 1910 bis zum 
31. März a. St. 1912 verlängert worden (C. 10, 
Nr. 39 320). 
Wärmer aus Blech, patentierte •— nach Art. 154 
(C. 87, Nr. 13 242). 
Blechfabrikate zur Knopffabrikation, 
mit Teilen aus anderem Material — nach Art. 154 (C. 88, 
Nr. 1368). 
Präsentierbretter aus gestanztem Blech und 
ähnliche Erzeugnisse für den Hausbedarf — nach Art. 154 
(C. 94, Nr. 14 637). 
Trag -(Hand-) Stöcke aus Eisenblech, gefärbt 
oder mit einem gewöhnlichen Metall bezogen, sind nach dem 
entsprechenden Punkt des Art. 154 zu verzollen (C. 03, Nr. 
35 335). 
155. Draht: 
1,80 R 
2.30 R 
3.30 R 
4,70 R 
7,35 R 
10,35 R 
11,85 R 
1. Eisen- und Stahldraht: 
a) in einer Stärke oder mit einem Durch 
messer von 6 1 / 4 mm bis einschliesslich 
1 mm, für das Pud 
b) dünner als 1 mm bis einschliesslich 
0,5 mm, für das Pud 
c) dünner als 0,5 mm bis einschliesslich 
0,3 mm, für das Pud 
d) dünner als 0,3 mm, für das Pud . . . 
2. Kupferdraht, Draht aus Kupferlegierungen 
und aus allen in Art. 143 genannten Metallen 
und Metalllegierungen: 
a) in einer Stärke oder mit einem Durch 
messer von 12,5 mm bis einschliesslich 
0,5 mm, für das Pud 
b) dünner als 0,5 mm bis einschliesslich 
0,2 mm, für das Pud 
c) dünner als 0,2 mm, für das Pud . . .
	        
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