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der Waren aus Eisenblech nicht als Verzierung anzusehen,
die zur Tarifierung der Ware nach Art. 154, P. 2, führt. (C. 09,
Nr. 13 526.)
Anmerkung. Als zeitweilige Massregel
auf fünf Jahre, vom 10. Mai 1901 ab gerechnet,
ist über das Zollamt von Archangelsk die zollfreie
Einfuhr von Blechbüchsen zum Verpacken von
Fischen sowie von Zubehör zum Oeffnen dieser
Büchsen gestattet.
Die Gültigkeitsdauer der Bestimmung
der Anmerkung zu Art. 154 ist durch das
Gesetz vom 19. Dezember a. St. 1910 bis zum
31. März a. St. 1912 verlängert worden (C. 10,
Nr. 39 320).
Wärmer aus Blech, patentierte •— nach Art. 154
(C. 87, Nr. 13 242).
Blechfabrikate zur Knopffabrikation,
mit Teilen aus anderem Material — nach Art. 154 (C. 88,
Nr. 1368).
Präsentierbretter aus gestanztem Blech und
ähnliche Erzeugnisse für den Hausbedarf — nach Art. 154
(C. 94, Nr. 14 637).
Trag -(Hand-) Stöcke aus Eisenblech, gefärbt
oder mit einem gewöhnlichen Metall bezogen, sind nach dem
entsprechenden Punkt des Art. 154 zu verzollen (C. 03, Nr.
35 335).
155. Draht:
1,80 R
2.30 R
3.30 R
4,70 R
7,35 R
10,35 R
11,85 R
1. Eisen- und Stahldraht:
a) in einer Stärke oder mit einem Durch
messer von 6 1 / 4 mm bis einschliesslich
1 mm, für das Pud
b) dünner als 1 mm bis einschliesslich
0,5 mm, für das Pud
c) dünner als 0,5 mm bis einschliesslich
0,3 mm, für das Pud
d) dünner als 0,3 mm, für das Pud . . .
2. Kupferdraht, Draht aus Kupferlegierungen
und aus allen in Art. 143 genannten Metallen
und Metalllegierungen:
a) in einer Stärke oder mit einem Durch
messer von 12,5 mm bis einschliesslich
0,5 mm, für das Pud
b) dünner als 0,5 mm bis einschliesslich
0,2 mm, für das Pud
c) dünner als 0,2 mm, für das Pud . . .