einzelne Vorsitzende der Einigungsämter, sondern vielfach auch
Senatsmitglieder sich von dem Standpunkt des früheren „Herren—
rechtes“ im Betriebe nicht freizumachen vermochten.
Dies zeigte sich vor allem in den Entscheidungen über das
Wahlrecht sowohl bei Arbeitern als auch bei Angestellten; nicht
nur was die Wahlberechtigung einzelner Berufsgruppen (zum
Beispiel der Ordensschwestern) zum Zweck des Zustandekommens
„willfähriger“ Betriebsräte anlangte, sondern auch die Zusammen—
setzung des Betriebsrates (Rücksichtnahme auf die Vertretung der
Angestellten). Letzteres war für die Angestellten auch nach anderer
Richtung von Bedeutung, aus welchem Grunde im Jahre 10920
durch den Erlaß des Staatsamtes für soziale Verwaltung vom
13. Juli die Erhöhung der Mitgliederzahl des Betriebsrates in
bestimmten Fällen verfügt wurde. Im allgemeinen hat man sich
bezüglich der Gültigkeit der Wahlen vielfach an die Nichteinhaltung
von Formalitäten geklammert. Damit wurde zwar das Entstehen
von Betriebsräten nicht verhindert, immerhin aber ihre Wirksam—
keit verzögert. Damit wurde auch gewiß kein Unternehmer von der
Wirksamkeit der Betriebsräte befreit, vielmehr eine Beunruhigung
der Beschäftigten hervorgerufen. Allerdings lagen derartige Vor—
gangsweisen im Sinne des Rundschreibens des Hauptverbandes
der Industrie vom 17. November 1921, in welchem die Weisung
erteilt wurde: „Das Betriebsrätegesetz ist strikte und ein—
schränkend auszulegen.“
Eine charakteristische Gesetzesauslegung machte sich nach der
Richtung bemerkbar, ob eine Streitigkeit in die „schiedsgerichtliche“
oder in die „rechtsprechende“ Tätigkeit einzureihen sei. Hier
sowie in manch anderen Fällen dürften nun die inzwischen er—
flossenen „Gutachten“ des Obereinigungsames wesentlich zu einer
einheitlichen Auffassung des Gesetzes beitragen. Bei der Reihung
solcher Streitigkeiten kam namentlich die Frage in Betracht, ob die
Streitigkeiteen aus der erstmaligen Errichtung eines Be—
triebsrates, beziehungsweise die Anfechtung der Kündigung oder
Entlassung der hiefür in Aussicht genommenen Personen in den
Rahmen der rechtsprechenden Tätigkeit gehören. Das Gutachten
des Obereinigungsamtes hat sich für letzteres entschieden. Es
erscheint damit diesem Personenkreis für die Zukunft ein gewisser
Schutz gesichert zu sein. Divergierende Ansichten ergaben sich in
den Fragen der Stellung von Direktoren hinsichtlich ihrer Ver—
pflichtung zur Leistung der Betriebsumlagen sowie des Einblickes
der Betriebsräte in deren Gehaltslisten. Solch einander wider—
sprechende Entscheidungen traten übrigens auch bei den Fragen
der Anfechtung von Kündigungen oder Entlassungen sowohl von
Betriebsräten als auch von anderen Personen zutage. Es darf
vohl gesagt werden. daß sich die Einiagunasämter wie auch das