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schließlich oder neben freiteilbaren Besitzungen geschlossene Güter gegeben.
Sicher ist, daß vor dein 18. Jahrh, die Güter mehr geschlossen waren,
daß sie aber im Laufe der Zeit mehr und mehr zerstückelt wurden. So
waren vor Zeiten z. B. in Großbardorf 56, in Saal 24 geschlossene
Höfe. Obwohl diese Höfe um das Jahr 1800 völlig aufgeteilt waren,
waren sie noch im Hofverband zusammengefaßt; allein in Ansehung der
Abgaben hatten sie einen Zusammenhang?)
Wir wollen nun naher die Gründe darzulegen versuchen, warum
die Grundherrn ein Interesse daran hatten, ans die bäuerliche Erbfolge
einzuwirken, insbesondere waruni ihnen an der Hintanhaltung der fort
währendeil Teilung und an der Einführung der Gebundenheit soviel
gelegeil war.
Es steht fest, daß die Gleichstellung der Kinder in beweglichem
wie tu unbeweglichem Vermögen das primäre Erbrecht des fränkischen
Stamnies war, wie denn auch die Landgerichtsordnung von 1618 dieses
Prinzip der Gleichstellung als einen „alten Landsbrauch" gesetz
lich festlegte?)
Der unbeschränkten Teilung trat die Grundherrschaft entgegen,
durch diese wurde erst die Gebundenheit des Bauerngutes geschaffen.
Der Grundherr hatte ans 2 Gründen ein Interesse daran, daß das
Gut iiur einem der Kinder übergeben ivird.
War der Gruildherr zugleich Gutsherr, wie dies bei den Adeligen
zumeist der Fall war, so waren für ihn die Spannfrohnden zur Be
wirtschaftung seines Gutes von größter Wichtigkeit. Diese Spann-
frohnden konnte er sich nur dadurch sichern, daß er das Bauerngut
immer in einer bestimmten Größe erhielt; dies aber erreichte er allein
dilrch die Geschlossenheit des Gutes.
Die Gebundenheit bot auch für die Erhebung der grundherrlichen
Abgaben und laiidesherrlichen Steuern große Bequemlichkeit; die Ab
gaben konnten im ganzen nach dem Hoffuß erhobeil werden. Doch war
der letztere Punkt nicht wohl ausschlaggebend für die Einführung der
Geschlossenheit, der Hauptgrund war das Bedürfnis des Guts-
0 Vgl. Bundschuh Bd. I. S. 58: „Die 2 Gülthöfe der Marschalke von
Ostheiiu Wallershäuser Linie in Althausen waren anno 1607 mit 15 Häusern
bebaut und unter 40 Zensiteu geteilt, welche abgeben rnußten und in ihren Kindern
noch abgeben: 5% Handlohn, 6 fl. beständige Erbzinsen, 12 Schilling Weck und
Käse, 33 Fastnachthühner, 2H7 Schock Eier, 5 Pfd. Unschlitt, 197-2 Malter Korn,
77a Malter Weizen, 28 Malter Hafer."
2 ) Vgl. S. 22. Bei der Gemengelage der Grundstücke muß die Gebundenheit,
d. h. die Zusammenfassung der in der Flur zerstreut liegenden Grundstücke zu einenr
Verband, der auch im Erbweg nicht getrennt werden durfte, immer als etwas
Willkürliches erscheinen.