Full text : Zur Frage der Naturalteilung

Herrn  nach  spannfähigen  Grundholden.  Wir  sehen  daher,  daß
es  da,  wo  der  Grundherr  ein  größeres  Gut  bewirtschaftete,  in  der
Regel  geschlossene  Güter  gab,  während  die  Giiter  der  Grundherrn,  die
bloß  um  der  bequemeren  und  sicheren  Erhebung  der  Abgaben  willen
die  Geschlossenheit  wollten,  geteilt  wurden.  Es  ist  den  Fürstbischöfen
Non  Würzbnrg,  die  vor  allen,  an  der  vollständigen  Leistung  des  Grundzinsen ­
  interessiert  waren,  trotz  der  schärfsten  Verbote  nicht  gelungen,  die
fortwährende  Teilung  zu  verhindern.  Daß  der  Gutsherr  in  dieser
Beziehung  eher  Erfolg  hatte,  erklärt  sich  daraus,  daß  er,  nachden,  er
im  Orte  selbst  war,  unmittelbar  auf  die  Gutsübergabe  einwirken  konnte.
Bis  zum  Ende  des  18.  Jahrh,  herauf  haben  sich  geschlossene  Höfe
fast  nur  in  den  Orten,  wo  eine  Gutsherrschaft  war,  erhalten.  Zu
dieser  Zeit  waren  geschlossene  Güter  in  Höchheim  (42  Huben  den  Freiherrn ­
  von  Bibra  gehörig),  Jrmelshansen  (8  Höfe  der  Freiherrn  von
Bibra),  Schwanhausen,  Sternberg,  Sulzdorf,  Zimmerau  (guttenbergisch),
Serrfeld  (ganerbschaftlich),  Waltershausen  (24  Viertelshöfe  bis  1782
im  Besitze  der  Marschalke  von  Ostheim,  dann  der  Freiherrn  von  Kalb
auf  Kalbsrieth).  Wir  sind  in  der  Lage  für  den  Satz,  daß  im  Grabfeld ­
  die  Gebundenheit  auf  die  Grnndherrlichkeit  zurückgeht,  2  Belege
mitteilen  zu  können  und  zwar  einmal  den  Vertrag  zwischen  der  Gutsherrschaft ­
  in  Höchheim  und  ihren  Hörigen,  der  die  Entstehung  der  Geschlossenheit ­
  zeigt,  dann  die  Vereinbarung  zwischen  den  Gutsherrn  in
Waltershansen  und  den  24  Viertelshofbesitzern,  die  die  Aufhebung  der
Gebundenheit  betrifft.
In  einem  statistischen  Vorbericht  zur  Höchheimer  Rechnung  von
1815  heißt  es  also:  „Nachden,  der  Ort  Höchheini  102  Jahre  unter
der  Herrschaft  der  von  Bibra  gestanden,  wurde  im  Jahre  1504  ein
schriftlicher  Vertrag  ausgefertigt,  welcher  nach  jener  alten  deutschen
Sprache  „Dorfsbrief"  genannt  wurde.  Es  wurde  ein  Lagerbnch  angefertigt, ­
  sämtliche  Grundstücke  eines  Besitzers  in  der  Flur
wurden  als  ein  Gut  angesehen,  nach  dessen  Namen  genannt;  so
entstanden  die  Huben  oder  Güter.  Diejenigen  Grundstücke,  welche  nicht
zu  den  Huben,  Sölden  geworfen  wurden,  wurden  als  gemeinschaftliche
Grundstücke  angesehen,  woraus  dann  die  Hubenrechte  entstanden,  welche
unter  Ortsherrn  und  Untertanen  verteilt  wurden."  Läßt  dieser  Vertrag ­
  auch  nicht  den  Grund,  warum  der  Gutsherr-schaft  soviel  an  der
Geschlossenheit  gelegen  war,  ersehen,  so  tritt  er  im  2.  Beleg  klar  zu
Tage.  Bundschuh  hat  in  seinem  geographisch-statistisch-topographischen
Lexikons  die  Notiz,  daß  in  Waltershausen  nur  ein  Erbe,  der  Fr  oh  ne
wegen,  den  väterlichen  Hof  übernehmen  dürfe.  Gemeint  sind  hier  die
            
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