nen; dabei sind die Endzahlen anzugeben. Auch die Zeiten
der nachgewiesenen Militärdienstzeiten und der anrechen-
baren Krankheiten, soweit sie in die Geltungszeit der
Karte fallen, sind anzugeben. Die eingereichten Karten g 1423
werden dann der Versicherungsanstalt des Bezirks zu-
gesandt, die sie nach Prüfung und Berichtigung der Ein-
tragungen an der Außenseite an die Ursprungsanstalt
weitergibt.
Bei Verlust, Unbrauchbarwerden oder Zersstörung s 1121
einer Quittungskarte gehen damit die darin geleisteten
Beiträge nicht schlechthin verloren; vielmehr werden, frei-
lich unter Benachrichtigung der Versicherungsanstalt, jene
Quittungskarten durch neue erseßt und nachweisbare Bei-
träge beglaubigt übertragen.
Die Quittungskarte darf nur die gessetzlich vorgeschrie- g 1424
benen Angaben enthalten und keine besonderen Merk-
male tragen; über Führung und Leistungen darf daraus
nichts zu entnehmen Fein.
Die Ausstellung und den Umtausch der Quittungskarte ß 1414
zu veranlassen, ist der V er sich erte (nicht der Arbeit-
geber) verpflichtet. Er muß auch die Karte zum Einkleben
und Entwerten der Marken dem Arbeitgeber rechtzeitig
vorlegen. Die Ortspolizeibehörde kann ihn durch Geld-
strafen hierzu anhalten. Praktisch wird freilich in der
Regel der Arbeitgeber das Ausstellen und den Umtausch
der Quittungskarten besorgen. Besitt der Versicherte
keine Quittungskarte, so kann sie der Arbeitgeber be-
schaffen und die Kosten dafür bei der nächsten Lohn-
zahlung einbehalten. Auch das Recht auf Innehabung der ß 1425
Quittungskarte steht nur dem Versicherten zu, wennschon
in der Praxis der Arbeitgeber bei Beginn des Beschäf-
tigungsverhältnisses die Karte regelmäßig entgegennimmt
und während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses
aufbewahrt. Doch kann der Versicherte jederzeit die
Herausgabe der Quittungskarte verlangen. Widerrecht-
lich innebehaltene Quittungskarten nimmt die Orts-
polizeibehörde dem Inhaber ab und händigt sie dem Be-
rechtigten ein. Für widerrechtliche Zurückhaltung ist der
E::!iZhalten. dem Berechtigten zivilrechtlich schadens-
ersatzpflichtig.
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