wieder einsetzte, erweisen. Sie sind daher mehr als ein
Erfolg der Nachkriegszeit zu buchen und gehören inso-
ferne in den vorliegenden Rahmen. Im übrigen beweist
schon der Name dieser ersten Novelle, daß die Gerichte
bereits, als sie in den Krieg eintraten, sich nicht in nor-
malen Verhältnissen befanden und daß auch bei allen
späteren Novellen der Entlastungszweck im Vorder-
grunde stand.
ERSTER ABSCHNITT: ZIVILPROZESS.
iü. Bezirksgerichts- und Bagatellgrenze
(Mahnverfahren).
Die allgemeine Grenze für die bezirksgericht-
liche Zuständigkeit ($$40,Z. I, 51, Abs. 1,52, Abs. 1 JN.)
ist in fünfF.tappen nahezu vollständig valorisiert worden; sie
beträgt seit 1024 S 1500.- gegenüber K 1000.— nach
der ZPO. Besondere Befürchtungen erregte der Sprung,
der durch die Streitwertnovelle vom Dezember 1923
gegenüber der Vierten GENov. (Juli 1022) gemacht
wurde, indem damals die Grenze mit einem Male von
K 1,000.000.— (100 $) auf 15,000.000'— (1500 S)
hinaufschnellte. In der Regierungsvorlage selbst war nur
JieErhöhung auf K5,000.000.— beantragt worden, aber
unter dem Drucke der landwirtschaftlichen Kreise, denen
begreiflicherweise ander Zuständigkeit des Bezirksgerichtes,
mit seinem einfacheren und billigeren Verfahren be-
sonders gelegen sein mußte, hat der Nationalrat die
Grenze mit S1500'— festgesetzt und auch die Bedenken,
die im Bundesrate dagegen geltend gemacht wurden,
vermochten sich nicht durchzusetzen, zumal da die Re-
gierung, der die Verschiebung der Rechtssachen aus
‚ustizadministrativen Gründen nur erwünscht sein konnte,
keinen Widerstand leistete. In der Richtung einer Aus-
dehnung der bezirksgerichtlichen Kompetenz wirkt noch
die Anderung des $ 58 IN., daß bei Ansprüchen auf
den gesetzlichen Unterhalt nur die dreifache Jahres-
leistung als Wert des Rechtes anzusehen ist, weiters der
Zusatz zu $ 227 ZPO., daß mehrere vor das Bezirks-
gericht gehörige Ansprüche auch dann in derselben
Klage beim Bezirksgerichte geltend gemacht werden
können, wenn die Summe der Ansprüche ‚den Betrag
oder Wert von S 1500’°— übersteigt.
Mehr Zurückhaltung hat die Gesetzgebung merk-
würdigerweise bei der Heraufsetzung der Bagatell-
grenze bewiesen, die selbst durch die letzte Novelle
“Juni 1925) noch nicht in ihrem ursprünglichen Verhält-
nis zur Bezirksgerichtsgrenze (1:10) wiederhergestellt
wurde, sondern S 100.— (1:15) beträgt. Parallel mit der
Bezirksgerichtsgrenze ging die. Hinaufsetzung. der für
das Mahnverfahren aufgestellten Höchstgrenze
2. Einzelrichtergrenze beim Gerichtshof.
Selten hat sich ein neuer Rechtsgedanke so fruchtbar
erwiesen wie die auf eine Anregung des verstorbenen
Abgeordneten Dr. Neumann zurückgehende Auf-
pflanzung eines Linzelrichterverfahrens auf dem
Boden des Senatsprozesses. In gesetztechnisch einfach-
ster Weise, fast durch einen einzigen Federstrich, ist
Jieses Gebäude aufgestellt worden und hat sich immer
mehr gefestigt. Heute wäre ohne den Einzelrichter beim
Zerichtshofe die Aufrechterhaltung eines geordneten
Drozeßbetriebes ganz undenkbar. Der Streit, ob die
/orzüge des Einzelrichtertums oder der Kollegial-
‚eratung überwiegen, ist noch nicht entschieden, jeden-
alls haben wir in Österreich eine äußerst glüc-
iche Verschmelzung beider Rechtsideen, die
aller Nachahmung wert ist. Auch die Handelskreise,
lie noch am ehesten durch Wegfall des Fachrichters
eine Einbuße erlitten haben, schätzen das Verfahren so
sehr, daß ihr anfänglicher Widerstand dagegen ganz
ıufgehört hat. Die Aufwertung der Höchstgrenze, ur-
;prünglich im Jahre I014 bei Einführung K 2500,—, hat
lenn auch nicht nur mit dem Sinken des Geldwertes
Schritt gehalten, es ist mit der Fünften GENov. durch
lie Erhöhung auf die derzeit geltende Grenze von
3 10.000.— wohl ein Höchstausmaß erreicht, wenn der
Senatsgerichtsbarkeit ‘nicht allzuviel Boden abgegraben
werden soll. Zugleich mit der Verbreiterung der Wert-
zrundlage wurde auch der sachliche Anwendungsbereich
ler neuen Kinrichtung erweitert, so zunächst auf die
aicht einverständliche Scheidung, dann auch
ıuf die damit verbundenen vermögensrechtlichen
Ansprüche ohne Rücksicht auf ihren Wert, endlich auf die
FTrennungsstreitigkeiten. Weiters hat die Zweite
SENov. alle bis‘ dahin, namentlich auf dem Gebiete der
Handelsgerichtsbarkeit, noch bestehenden Aus-
aahmen für vermögensrechtliche Streitigkeiten beseitigt,
;o daß seither das Finzelrichterverfahren für den ganzen
Zereich der vermögensrechtlichen Prozesse bestimmten
Wertes gilt, die vor dem Gerichtshofe durchzuführen
;ind. Gleichzeitig wurde an der inneren Ausgestaltung
des Institutes gearbeitet.
Die Finführung des Finzelrichterverfahrens im Jahre
014 bot damals Anlaß, für die Rechtsmittel gegen
Pinzelrichtererkenntnisse bei den Oberlandesgerichten
;tatt der bisherigen Fünfersenate Dreirichterkollegien
zu berufen. Diese Entwicklung führte die Dritte GENov-
weiter, sie verallgemeinerte bei den Oberlandesgerichten
lie Dreiersenate für die ganze Gerichtsbarkeit in bürger-
.ichen Rechtssachen. Man kann also in Österreich
zweifellos von einer Tendenz nach Verringerung der
Senatshesetzung sprechen.
3. Revisionsgrenze.
Bei den Versuchen, der Anrufung des Obersten Ge-
:ichtshofes in bürgerlichen Streitsachen gewisse Schranken
zu setzen, hat das Österreichische Recht mehrfache
Wandlungen durchgemacht. Im Jahre 1914 hat man sich
genötigt gesehen, den Gedanken einer Re visionsbe-
schränkung aufzugreifen, um der damals bedrohlich
gewordenen Überlastung des OGH. zu steuern. SO
wurde durch die Frste GENov. die Revision gegen gleich
autende Urteile, wenn der dem Berufungsurteile ZU“
grunde liegende Streitwert K 1000.— nicht überstieß
zür unzulässig erklärt. Im Jahre 1921 konnte man auf
ne Revisionsbeschränkung wieder verzichten, weil die
3Zelastungsverhälinisse beim OGH. zu dieser Zeit ein
;olche Maßnahme nicht mehr unbedingt notwendig €!”
;cheinen ließen. Aber schon die Vierte GFNov. (1922,
nußte auf eine Revisionsgrenze wieder zurückgreifen
ınd hat sie damals mit K 500.000.— — im übrigen IP