des Kündigungsschutzes und die Einrichtung der Ab-
fertigung wurden bei der Reform des Handlungsgehilfen-
gesetzes aus dem Jakre 1910 in das Angestellten-
gesetz vom IL Mai 1921, RGBIL Nr. 202, übernommen.
Im Vergleiche zum Handlungsgehilfengesetz ist deı
Geltungsbereich des Angestelltengesetzes viel weiter ge-
zogen, ja man kann füglich behaupten, daß es fast alle
privaten Dienstverhältnisse höherer Art, mit Ausnahme
jener der Gutsangestellten, der Schauspieler, der Journa-
listen, der Angestellten der Seeschiffahrt und der Eisen-
vahnen sowie der Hausangestellten höherer Art erfaßt,
‚ür welche Berufskategorien Sondernormen bestehen.
Charakteristisch für das Gesetz ist auch die Erweiterung
der den Angestellten nach der bisherigen Gesetzgebung
zustehenden Rechte, die wieder nach der Dauer des
Dienstverhältnisses abgestuft werden. Dies gilt vor allem
von den Kündigungsfristen, von dem Anspruch auf Fort-
zahlung des Entgeltes im Falle einer Krankheit oder
eines Unfalles sowie vom Anspruche auf Urlaub. Den
weiblichen Angestellten wird ein besonderer Schutz im
Falle der Schwangerschaft und Entbindung gewährt, der
im wesentlichen den Bestimmungen des Washingtoneı
Konventionsentwurfes über die Beschäftigung der Frauen
vor und nach der Niederkunft entspricht. Eine Neuerung
des Gesetzes ist die Finrichtung der Abfertigung, die sich
namentlich als Schutz der älteren Angestellten auswirkt
Sie gebührt nach dreijähriger Dauer des Dienstver-
hältnisses, wenn der Angestellte nicht selbst gekündigt
hat, erhöht sich mit der Dauer des Dienstverhält-
nisses und beträgt nach 25jähriger‘ Dienstleistung
das Zwölffache des letzten Monatsentgeldes. Die durch
das Angestelltengesetz bewirkte sozialrechtliche Besser-
stellung der Industrie- und Handelsangestellten löste bei
den Güterbeamten, das ist den land- und forstwirtschaft-
lichen Gutsangestellten, das Bestreben aus, ihr Sonder-
recht, das Güterbeamtengesetz vom 13. Jänner 1014,
RGBlL Nr. 9, dem Angestelltengesetz anzugleichen. Aus
diesen Bestebungen heraus entstand das Gutsange-
stelltengesetz vom 26. September 1923, BGBI. Nr. 538.
das sich im wesentlichen den Bestimmungen des Ange-
stelltengesetzes anschließt, von diesem sich jedoch dadurch
unterscheidet, daß es entsprechend dem unter dem Fin-
flusse der landwirtschaftlichen Kulturperioden stehen-
den Arbeitsmarkte längere Kündigungsfristen vorsieht,
die wieder durch kleinere Abfertigungen ausgeglichen
werden. Da den Güterbeamten in der Regel gegen den
Arbeitgeber Ansprüche auf Naturalbezüge zustehen, haı
diese Frage im Gutsangestelltengesetz eine besondere
Regelung vor allem für den Fall der Auflösung des
Dienstverhältnisses und den Tod des Dienstnehmers
gefunden.
Außer den Gutsangestellten haben noch die Dienst-
verhältnisse einiger anderer kleinerer Gruppen geistiger
Arbeiter eine Sonderregelung erfahren. Es sind dies die
Bühnenmitglieder, die Journalisten und in Ansehung der
Gehaltsregelung auch die Pharmazeuten. Das Gesetz
über den Bühnendienstvertrag (Schauspielergesetz
vom 13. Juni 1922, BGBl. Nr. 441) ist das einzige seiner
Art in Europa und vielleicht auch in der ganzen Welt.
Das Gesetz enthält manche neue Rechtsgedanken und
stellt das Dienstverhältnis der Bühnenmitglieder auf feste
Grundlagen. Es gilt für alle Personen, die sich einem
"heaterunternehmen zur Leistung künstlerischer Dienste,
zum Beispiel als Darsteller, Spielleiter, Dramaturgen,
Tänzer, Kapellmeister oder Musiker bei der Aufführung
‚on. Bühnenwerken verpflichten. Das Gesetz schließt
3ich vielfach dem Angestelltengesetz an, soweit es hievon
abweicht, tragen dessen Bestimmungen den Bedürfnissen
les Bühnendienstes Rechnung. So endet ein Bühnen-
dienstverhältnis, wenn es ohne Zeitbestimmung einge-
zangen wurde, mit Ablauf der an der Vertragsbühne
iblichen Spielzeit. Die Vereinbarung einer Kündigung
des Vertrages ist nur dann wirksam, wenn der Vertrag
ür länger als ein Jahr geschlossen ist. Die Kündigung
<ann nur für das Ende der Spielzeit vereinbart und muß
;pätestens am 15. Februar des Jahres ausgesprochen
werden, in dem diese Spielzeit endet. Ausnahmen von
dieser Regel läßt das Gesetz nur bei Verehelichung einer
Darstellerin, bei Uebertragung des Unternehmens oder
bei Konkurs oder Tod des Unternehmers zu. Neuartig ist
lie Vorschrift, die den Unternehmer verpflichtet, das
Bühnenmitglied angemessen zu beschäftigen. Hiedurch
:oll dem Bühnenmitglied neben der Vergütung auch
lie Gelegenheit geboten werden, im Interesse seines
<ünstlerischen Rufes seine Kunst zu betätigen. Die Ver-
weigerung der Uebernahme von Rollen durch den Dar-
steller ist nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen
zulässig, wie Gefährdung der Gesundheit oder Sittlich-
zeit, Möglichkeit der Schädigung der wirtschaftlichen oder
<ünstlerischen Stellung des Darstellers. Weiters hat das
schauspielergesetz eine alte, auf den Bühnen herrschende
streitfrage durch die Vorschrift erledigt, die dem Theater-
ınternehmen zur Beistellung der erforderlichen Kostüme,
\usrüstungsgegenstände und Schmuckstücke ausschließlich
der modernen Straßen- und Gesellschaftskleider ver-
pflichtet. Der Achtstundentag ist im Gesetze ausdrüclich
festgelegt. In der Zeit vom Beginn der Abendvorstellung
bis zum Beginn der Abendvorstellung am nächsten Tage
darf ein Theatermitglied nicht länger als acht Stunden
beschäftigt werden. Dies sind im wesentlichen die charak-
teristischen Bestimmungen des Gesetzes, es befaßt sich
aber noch mit einer Reihe anderer dem Schauspielerberuf
sigentümlichen Fragen, so mit der Feststellung des Er-
rägnisses der Benefizvorstellung, mit dem Gastspielurlaub,
len Spielgeldern usw.
Das Journalistengesetz vom 1. Februar 1920,
5tGBl. Nr. 88, gilt für alle hauptberuflich und mit festen
3Zezügen angestellten, entweder mit der Verfassung des
Fextes oder mit der Zeichnung von Bildern betrauten
Vlitarbeiter einer Zeitungsunternehmung. Die Absicht
les Gesetzgebers geht dahin, das Dienstverhältnis des
Journalisten durch besonders lange Kündigungsfristen
ınd hohe Abfertigungen möglichst zu festigen. Um dem
lournalisten die Behauptung seiner politischen Gesinnung
ınd somit die Wahrung seiner persönlichen Würde zu
jichern, räumt das Gesetz dem Journalisten bei einem
Wedchselder politischenRichtung der Zeitungsunternehmung
las Recht ein, das Dienstverhältnis innerhalb eines
Vlonates zu lösen. Auch für diesen Fall billigt /es dem
lournalisten eine hohe Abfertigung zu, die je nach der
Jauer des Dienstverhältnisses auch mehrere volle Jahres-
zehalte betragen kann. Die Entscheidung darüber, ob
ein Wechsel der politischen Richtung vorliegt, überträgt
las Gesetz einem fünfgliedrigen Schiedsgericht, in das