Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

des Kündigungsschutzes und die Einrichtung der Ab- 
fertigung wurden bei der Reform des Handlungsgehilfen- 
gesetzes aus dem Jakre 1910 in das Angestellten- 
gesetz vom IL Mai 1921, RGBIL Nr. 202, übernommen. 
Im Vergleiche zum Handlungsgehilfengesetz ist deı 
Geltungsbereich des Angestelltengesetzes viel weiter ge- 
zogen, ja man kann füglich behaupten, daß es fast alle 
privaten Dienstverhältnisse höherer Art, mit Ausnahme 
jener der Gutsangestellten, der Schauspieler, der Journa- 
listen, der Angestellten der Seeschiffahrt und der Eisen- 
vahnen sowie der Hausangestellten höherer Art erfaßt, 
‚ür welche Berufskategorien Sondernormen bestehen. 
Charakteristisch für das Gesetz ist auch die Erweiterung 
der den Angestellten nach der bisherigen Gesetzgebung 
zustehenden Rechte, die wieder nach der Dauer des 
Dienstverhältnisses abgestuft werden. Dies gilt vor allem 
von den Kündigungsfristen, von dem Anspruch auf Fort- 
zahlung des Entgeltes im Falle einer Krankheit oder 
eines Unfalles sowie vom Anspruche auf Urlaub. Den 
weiblichen Angestellten wird ein besonderer Schutz im 
Falle der Schwangerschaft und Entbindung gewährt, der 
im wesentlichen den Bestimmungen des Washingtoneı 
Konventionsentwurfes über die Beschäftigung der Frauen 
vor und nach der Niederkunft entspricht. Eine Neuerung 
des Gesetzes ist die Finrichtung der Abfertigung, die sich 
namentlich als Schutz der älteren Angestellten auswirkt 
Sie gebührt nach dreijähriger Dauer des Dienstver- 
hältnisses, wenn der Angestellte nicht selbst gekündigt 
hat, erhöht sich mit der Dauer des Dienstverhält- 
nisses und beträgt nach 25jähriger‘ Dienstleistung 
das Zwölffache des letzten Monatsentgeldes. Die durch 
das Angestelltengesetz bewirkte sozialrechtliche Besser- 
stellung der Industrie- und Handelsangestellten löste bei 
den Güterbeamten, das ist den land- und forstwirtschaft- 
lichen Gutsangestellten, das Bestreben aus, ihr Sonder- 
recht, das Güterbeamtengesetz vom 13. Jänner 1014, 
RGBlL Nr. 9, dem Angestelltengesetz anzugleichen. Aus 
diesen Bestebungen heraus entstand das Gutsange- 
stelltengesetz vom 26. September 1923, BGBI. Nr. 538. 
das sich im wesentlichen den Bestimmungen des Ange- 
stelltengesetzes anschließt, von diesem sich jedoch dadurch 
unterscheidet, daß es entsprechend dem unter dem Fin- 
flusse der landwirtschaftlichen Kulturperioden stehen- 
den Arbeitsmarkte längere Kündigungsfristen vorsieht, 
die wieder durch kleinere Abfertigungen ausgeglichen 
werden. Da den Güterbeamten in der Regel gegen den 
Arbeitgeber Ansprüche auf Naturalbezüge zustehen, haı 
diese Frage im Gutsangestelltengesetz eine besondere 
Regelung vor allem für den Fall der Auflösung des 
Dienstverhältnisses und den Tod des Dienstnehmers 
gefunden. 
Außer den Gutsangestellten haben noch die Dienst- 
verhältnisse einiger anderer kleinerer Gruppen geistiger 
Arbeiter eine Sonderregelung erfahren. Es sind dies die 
Bühnenmitglieder, die Journalisten und in Ansehung der 
Gehaltsregelung auch die Pharmazeuten. Das Gesetz 
über den Bühnendienstvertrag (Schauspielergesetz 
vom 13. Juni 1922, BGBl. Nr. 441) ist das einzige seiner 
Art in Europa und vielleicht auch in der ganzen Welt. 
Das Gesetz enthält manche neue Rechtsgedanken und 
stellt das Dienstverhältnis der Bühnenmitglieder auf feste 
Grundlagen. Es gilt für alle Personen, die sich einem 
"heaterunternehmen zur Leistung künstlerischer Dienste, 
zum Beispiel als Darsteller, Spielleiter, Dramaturgen, 
Tänzer, Kapellmeister oder Musiker bei der Aufführung 
‚on. Bühnenwerken verpflichten. Das Gesetz schließt 
3ich vielfach dem Angestelltengesetz an, soweit es hievon 
abweicht, tragen dessen Bestimmungen den Bedürfnissen 
les Bühnendienstes Rechnung. So endet ein Bühnen- 
dienstverhältnis, wenn es ohne Zeitbestimmung einge- 
zangen wurde, mit Ablauf der an der Vertragsbühne 
iblichen Spielzeit. Die Vereinbarung einer Kündigung 
des Vertrages ist nur dann wirksam, wenn der Vertrag 
ür länger als ein Jahr geschlossen ist. Die Kündigung 
<ann nur für das Ende der Spielzeit vereinbart und muß 
;pätestens am 15. Februar des Jahres ausgesprochen 
werden, in dem diese Spielzeit endet. Ausnahmen von 
dieser Regel läßt das Gesetz nur bei Verehelichung einer 
Darstellerin, bei Uebertragung des Unternehmens oder 
bei Konkurs oder Tod des Unternehmers zu. Neuartig ist 
lie Vorschrift, die den Unternehmer verpflichtet, das 
Bühnenmitglied angemessen zu beschäftigen. Hiedurch 
:oll dem Bühnenmitglied neben der Vergütung auch 
lie Gelegenheit geboten werden, im Interesse seines 
<ünstlerischen Rufes seine Kunst zu betätigen. Die Ver- 
weigerung der Uebernahme von Rollen durch den Dar- 
steller ist nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen 
zulässig, wie Gefährdung der Gesundheit oder Sittlich- 
zeit, Möglichkeit der Schädigung der wirtschaftlichen oder 
<ünstlerischen Stellung des Darstellers. Weiters hat das 
schauspielergesetz eine alte, auf den Bühnen herrschende 
streitfrage durch die Vorschrift erledigt, die dem Theater- 
ınternehmen zur Beistellung der erforderlichen Kostüme, 
\usrüstungsgegenstände und Schmuckstücke ausschließlich 
der modernen Straßen- und Gesellschaftskleider ver- 
pflichtet. Der Achtstundentag ist im Gesetze ausdrüclich 
festgelegt. In der Zeit vom Beginn der Abendvorstellung 
bis zum Beginn der Abendvorstellung am nächsten Tage 
darf ein Theatermitglied nicht länger als acht Stunden 
beschäftigt werden. Dies sind im wesentlichen die charak- 
teristischen Bestimmungen des Gesetzes, es befaßt sich 
aber noch mit einer Reihe anderer dem Schauspielerberuf 
sigentümlichen Fragen, so mit der Feststellung des Er- 
rägnisses der Benefizvorstellung, mit dem Gastspielurlaub, 
len Spielgeldern usw. 
Das Journalistengesetz vom 1. Februar 1920, 
5tGBl. Nr. 88, gilt für alle hauptberuflich und mit festen 
3Zezügen angestellten, entweder mit der Verfassung des 
Fextes oder mit der Zeichnung von Bildern betrauten 
Vlitarbeiter einer Zeitungsunternehmung. Die Absicht 
les Gesetzgebers geht dahin, das Dienstverhältnis des 
Journalisten durch besonders lange Kündigungsfristen 
ınd hohe Abfertigungen möglichst zu festigen. Um dem 
lournalisten die Behauptung seiner politischen Gesinnung 
ınd somit die Wahrung seiner persönlichen Würde zu 
jichern, räumt das Gesetz dem Journalisten bei einem 
Wedchselder politischenRichtung der Zeitungsunternehmung 
las Recht ein, das Dienstverhältnis innerhalb eines 
Vlonates zu lösen. Auch für diesen Fall billigt /es dem 
lournalisten eine hohe Abfertigung zu, die je nach der 
Jauer des Dienstverhältnisses auch mehrere volle Jahres- 
zehalte betragen kann. Die Entscheidung darüber, ob 
ein Wechsel der politischen Richtung vorliegt, überträgt 
las Gesetz einem fünfgliedrigen Schiedsgericht, in das
	        
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